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Rentenversicherung in Zeitreihen - MZES

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Statistik der Deutschen <strong>Rentenversicherung</strong> 16 Glossar<br />

E<strong>in</strong>e Rente wegen voller Erwerbsm<strong>in</strong>derung wird <strong>in</strong> voller Höhe,<br />

<strong>in</strong> Höhe von drei Vierteln, <strong>in</strong> Höhe der Hälfte oder <strong>in</strong> Höhe<br />

e<strong>in</strong>es Viertels bzw. überhaupt nicht geleistet, wenn die H<strong>in</strong>zuverdienstgrenze<br />

überschritten wird (§ 96a Abs. 1a SGB VI).<br />

Renten wegen Todes Renten wegen Todes s<strong>in</strong>d die Witwen- und Witwerrente,<br />

die Erziehungsrente und die Waisenrente ( H<strong>in</strong>terbliebenenrenten).<br />

Rentenänderung (früher<br />

Umwandlung)<br />

Unter Rentenänderung versteht man den Übergang von e<strong>in</strong>er<br />

Rentenart zu e<strong>in</strong>er anderen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen<br />

dafür vorliegen, z.B. von Renten wegen Erwerbsm<strong>in</strong>derung<br />

bei Erreichen der Altersgrenze <strong>in</strong> Regelaltersrenten.<br />

Rentenantrag Alle Leistungen der <strong>Rentenversicherung</strong> müssen beantragt<br />

werden. Die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen alle<strong>in</strong><br />

reicht zur Leistungsgewährung nicht aus.<br />

Rentenarten Renten werden geleistet als<br />

Renten wegen Alters (Regelaltersrenten, für langjährig<br />

Versicherte usw.),<br />

Renten wegen verm<strong>in</strong>derter Erwerbsfähigkeit und<br />

Renten wegen Todes (Witwen-, Witwer-, Waisen- und Erziehungsrenten).<br />

Rentenbeg<strong>in</strong>n Der Rentenbeg<strong>in</strong>n ist bei Versichertenrenten der Monat des<br />

Beg<strong>in</strong>ns der Versichertenrenten. Bei H<strong>in</strong>terbliebenenrenten ist<br />

der Rentenbeg<strong>in</strong>n, sofern der Versicherte ke<strong>in</strong>e Rente bezog,<br />

der Zeitpunkt des Todes des Versicherten; wenn der Versicherte<br />

e<strong>in</strong>e Rente bezog, ist der Rentenbeg<strong>in</strong>n der Monat<br />

nach Beendigung des Sterbemonats.<br />

Rentenbetrag Als Rentenbetrag wird der nach der Rentenformel ermittelte<br />

Monatsbetrag der Rente, verm<strong>in</strong>dert um die Auswirkungen<br />

der Vorschrift über das Zusammentreffen von Renten und<br />

von E<strong>in</strong>kommen ( E<strong>in</strong>kommensanrechnung), bezeichnet<br />

( Rentenzahlbetrag sowie ausführliche Erläuterungen <strong>in</strong> den<br />

Vorworten der Fachstatistiken der Deutschen <strong>Rentenversicherung</strong><br />

Bund, vgl. „Überblick über unsere Statistikpublikationen“<br />

am Ende dieses Heftes).<br />

Rentenbezugsdauer Die Bezugsdauer der Rente ist der Zeitraum (<strong>in</strong> Jahren), <strong>in</strong><br />

dem der Versicherte e<strong>in</strong>e Rente bezieht, d.h. die Differenz<br />

zwischen dem Jahr des Rentenwegfalls und dem des Rentenbeg<strong>in</strong>ns.<br />

Rentenformel Die Rentenformel bestimmt die Höhe der Monatsrente. Der<br />

Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn<br />

die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten<br />

persönlichen Entgeltpunkte,<br />

der Rentenartfaktor und<br />

der aktuelle Rentenwert<br />

mit ihrem Wert bei Rentenbeg<strong>in</strong>n mite<strong>in</strong>ander multipliziert<br />

werden.<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> <strong>in</strong> <strong>Zeitreihen</strong> 2010 327

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