Rentenversicherung in Zeitreihen - MZES
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Statistik der Deutschen <strong>Rentenversicherung</strong> 16 Glossar<br />
Anrechnungszeiten Anrechnungszeiten s<strong>in</strong>d Zeiten, <strong>in</strong> denen der Versicherte aus<br />
hauptsächlich persönlichen schutzwürdigen Gründen ke<strong>in</strong>e<br />
Beiträge gezahlt hat (beitragsfreie Zeiten), die aber dennoch<br />
für die Wartezeit von 35 Jahren und für die Rentenberechnung<br />
berücksichtigt werden. Anrechnungszeiten s<strong>in</strong>d unter<br />
bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Zeiten, <strong>in</strong> denen<br />
e<strong>in</strong>e versicherte Berufstätigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit,<br />
Schwangerschaft, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder e<strong>in</strong>er<br />
Ausbildungssuche unterbrochen ist bzw. unterbleibt, ferner<br />
Krankheitszeiten zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr oder<br />
schulische Ausbildungszeiten nach dem 17. Lebensjahr (§ 58<br />
SGB VI). Auch Arbeitsausfalltage <strong>in</strong> der DDR gehören zu den<br />
Anrechnungszeiten (§ 252 a SGB VI).<br />
Anschlussheilbehandlung<br />
Antragszugänge, effektive <br />
Arbeiterrentenversicherung<br />
(ArV) (bis<br />
31.12.2004)<br />
Die Anschlussheilbehandlung ist e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> der Regel stationäre<br />
mediz<strong>in</strong>ische Rehabilitationsleistung, die sich unmittelbar an<br />
e<strong>in</strong>e Behandlung im Krankenhaus anschließt und der möglichst<br />
raschen Wiedere<strong>in</strong>gliederung des Versicherten <strong>in</strong>s Erwerbsleben<br />
dient.<br />
Effektive Antragszugänge s<strong>in</strong>d berichtigte Rentenantragszugänge.<br />
Hierbei dienen Berichtigungen des Antragszuganges<br />
dazu, solche Fälle auszuschließen, die als Antragszugänge bereits<br />
gezählt wurden, aber wegen e<strong>in</strong>er zunächst unzutreffenden<br />
Kennzeichnung (z.B. bezüglich Vorgangs- oder Leistungsart)<br />
nicht der richtigen Fallgruppe zugewiesen waren.<br />
Die Arbeiterrentenversicherung war bis 31.12.2004 e<strong>in</strong>er von<br />
drei Versicherungszweigen der gesetzlichen <strong>Rentenversicherung</strong>.<br />
Seit dem 1.1.2005 wird <strong>in</strong> der gesetzlichen <strong>Rentenversicherung</strong><br />
nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten<br />
unterschieden.<br />
Arbeitnehmerentgelte Neue Begrifflichkeit nach dem ESVG 1995; früher: E<strong>in</strong>kommen<br />
aus unselbstständiger Arbeit. Die Arbeitnehmerentgelte<br />
s<strong>in</strong>d die Summe aus den Bruttolöhnen und -gehältern<br />
der Arbeitnehmer und den (tatsächlichen wie unterstellten)<br />
Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung.<br />
Arbeitslosigkeit Arbeitslos ist, wer ke<strong>in</strong>e Arbeit hat, der Arbeitsvermittlung<br />
zur Verfügung steht und sich <strong>in</strong> der Regel bei der Agentur für<br />
Arbeit arbeitslos gemeldet hat.<br />
Personen, die während dieser Zeit Arbeitslosengeld beziehen,<br />
s<strong>in</strong>d versicherungspflichtig. Für sie werden Pflichtbeiträge zur<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt.<br />
Zeiten der Arbeitslosigkeit können auch für Anrechnungs-<br />
und Ersatzzeiten Bedeutung haben und außerdem<br />
zum Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit führen.<br />
Geregelt s<strong>in</strong>d die Vorschriften im SGB III.<br />
Davon abzugrenzen ist die Grundsicherung für Arbeitssuchenden<br />
nach dem SGB II, auch unter „Hartz IV“-Leistung <strong>in</strong><br />
der Öffentlichkeit bekannt. Als arbeitslos gelten Personen <strong>in</strong><br />
der amtlichen Statistik, die vorübergehend nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Beschäftigungsverhältnis<br />
stehen oder nur kurzfristig beschäftigt<br />
s<strong>in</strong>d, aber arbeitsfähig s<strong>in</strong>d und e<strong>in</strong>e Tätigkeit als Arbeitneh-<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> <strong>in</strong> <strong>Zeitreihen</strong> 2010 313