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Rentenversicherung in Zeitreihen - MZES

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Statistik der Deutschen <strong>Rentenversicherung</strong> 16 Glossar<br />

schen (Grad der Beh<strong>in</strong>derung m<strong>in</strong>destens 50) zu leisten,<br />

wenn die Berufstätigkeit aufgegeben oder e<strong>in</strong>geschränkt<br />

und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist (§§ 37, 236 a<br />

SGB VI): Vor 1951 Geborene können diese Altersrente<br />

auch beanspruchen, wenn an Stelle der Schwerbeh<strong>in</strong>derung<br />

„nur“ Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (nach dem<br />

bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht) vorliegt.<br />

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit: Sie erhält – derzeit –<br />

vorzeitig frühestens mit 60 Jahren, wer vor 1952 geboren<br />

und im Zeitpunkt des Rentenbeg<strong>in</strong>ns arbeitslos ist, außerdem<br />

nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren<br />

und sechs Monaten <strong>in</strong>sgesamt 52 Wochen arbeitslos war,<br />

<strong>in</strong> den letzten zehn Jahren für acht Jahre (96 Monate)<br />

Pflichtbeiträge gezahlt und die Wartezeit von 15 Jahren<br />

(180 Monate) erfüllt hat (§ 237 SGB VI). Ab 2006 wird<br />

die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der<br />

Rente schrittweise vom 60. Lebensjahr auf das 63. Lebensjahr<br />

angehoben (Anlage 19 zum SGB VI). Sofern die<br />

Berufstätigkeit nicht völlig aufgegeben ist, müssen bestimmte<br />

H<strong>in</strong>zuverdienstgrenzen e<strong>in</strong>gehalten werden.<br />

Altersrente nach Altersteilzeitarbeit: Sie erhält vorzeitig<br />

frühestens mit 60 Jahren (ab 2006 schrittweise Anhebung<br />

auf frühestens 63 Jahre), wer vor 1952 geboren ist, 24<br />

Kalendermonate Altersteilzeitarbeit im S<strong>in</strong>ne des Altersteilzeitgesetzes<br />

(AtG) zurückgelegt hat, sofern er <strong>in</strong><br />

den letzten zehn Jahren für acht Jahre (96 Monate)<br />

Pflichtbeiträge gezahlt und die Wartezeit von 15 Jahren<br />

(180 Monate) erfüllt hat (§ 237 SGB VI). Sofern die Berufstätigkeit<br />

nicht völlig aufgegeben ist, müssen bestimmte<br />

H<strong>in</strong>zuverdienstgrenzen e<strong>in</strong>gehalten werden.<br />

Altersrente für Frauen: Sie ist vorzeitig frühestens mit 60<br />

Jahren zu zahlen, wenn die Versicherte vor 1952 geboren<br />

ist, nach Vollendung des 40. Lebensjahres über zehn Jahre<br />

(also m<strong>in</strong>destens 121 Monate) Pflichtbeiträge gezahlt,<br />

die Berufstätigkeit aufgegeben oder e<strong>in</strong>geschränkt und<br />

die Wartezeit von 15 Jahren (180 Monate) erfüllt hat<br />

(§ 237 a SGB VI).<br />

Die Altersrenten können als Vollrenten oder Teilrenten beansprucht<br />

werden. Dabei gelten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

unterschiedliche H<strong>in</strong>zuverdienstgrenzen (§ 34<br />

SGB VI).<br />

Beziehern e<strong>in</strong>er Altersrente können Leistungen zur Teilhabe<br />

bewilligt werden, sofern ihre Rente weniger als zwei Drittel<br />

der Vollrente beträgt (§ 12 SGB VI). Für die onkologische<br />

Rehabilitationsnachsorge gilt diese E<strong>in</strong>schränkung nicht.<br />

Es wird von der Bundesregierung beabsichtigt die Altersgrenze<br />

für die Regelaltersrente <strong>in</strong> dieser Legislaturperiode<br />

schrittweise auf 67 Jahre anzuheben - beg<strong>in</strong>nend im Jahr<br />

2012 und endend im Jahr 2029. In diesem Zusammenhang<br />

werden sich dann auch die Altersgrenzen der e<strong>in</strong>zelnen Altersrenten<br />

verändern.<br />

Anfangsbestand Der Anfangsbestand (an Rentenanträgen) ist gleich der An-<br />

(an Rentenanträgen) zahl sämtlicher unerledigter Anträge zu Beg<strong>in</strong>n des Berichtszeitraums.<br />

Er entspricht üblicherweise dem Endbestand des<br />

vorhergehenden Betrachtungszeitraums, kann sich von die-<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> <strong>in</strong> <strong>Zeitreihen</strong> 2010 311

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