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Rentenversicherung in Zeitreihen - MZES

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16 Glossar Statistik der Deutschen <strong>Rentenversicherung</strong><br />

<strong>Rentenversicherung</strong> Die gesetzliche <strong>Rentenversicherung</strong> wird von eigenständigen<br />

Körperschaften des öffentlichen Rechts, den <strong>Rentenversicherung</strong>strägern,<br />

durchgeführt.<br />

Zum 1. Oktober 2005 erfolgte aufgrund der Organisationsreform<br />

der gesetzlichen <strong>Rentenversicherung</strong> e<strong>in</strong>e Neuorganisation<br />

der Versicherungsträger. Die Aufgaben der gesetzlichen<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> werden von 16 Regionalträgern und zwei<br />

Bundesträgern wahrgenommen.<br />

Der Name der Regionalträger der gesetzlichen <strong>Rentenversicherung</strong><br />

besteht aus der Bezeichnung „Deutsche <strong>Rentenversicherung</strong>“<br />

und e<strong>in</strong>em Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit.<br />

Welcher örtlich zuständige Regionalträger hierbei<br />

das Versicherungskonto führt, richtet sich nach speziellen Zuständigkeitsregelungen<br />

(§ 128 SGB VI). Ferner erfolgt e<strong>in</strong><br />

Wechsel der Zuständigkeit des Regionalträgers aufgrund e<strong>in</strong>es<br />

Wohnortwechsels nur <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit e<strong>in</strong>em Geschäftsvorfall<br />

(z.B. Kontoklärung, Rentenantrag).<br />

Bundesträger s<strong>in</strong>d die Deutsche <strong>Rentenversicherung</strong> Bund<br />

und die Deutsche <strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-<br />

See.<br />

Rentenzahlbetrag Der ggf. um Höherversicherungsbeiträge, Rentenzuschläge<br />

und Auffüllbeträge erhöhte und um die Eigenbeteiligung des<br />

Rentners zur Kranken- und Pflegeversicherung verm<strong>in</strong>derte<br />

Rentenbetrag wird als Rentenzahlbetrag bezeichnet<br />

( Rentenbetrag sowie Erläuterungen <strong>in</strong> den Vorworten der<br />

„Fachstatistiken der Deutschen <strong>Rentenversicherung</strong> Bund“,<br />

vgl. dazu „Überblick über unsere Statistikpublikationen“ am<br />

Ende dieses Heftes).<br />

Schwankungsreserve Besteht aus Betriebsmitteln (kurzfristig verfügbare Mittel)<br />

und der Rücklage. Das Verwaltungsvermögen gehört nicht<br />

zur Schwankungsreserve.<br />

Selbstständige Als Selbstständige gelten alle Personen, die e<strong>in</strong>e Tätigkeit <strong>in</strong><br />

eigener Verantwortung auf eigene Rechnung ausüben. Sie<br />

unterliegen <strong>in</strong> der Regel nicht der Versicherungspflicht; es<br />

gibt jedoch e<strong>in</strong>e Reihe von Ausnahmen. So s<strong>in</strong>d bestimmte<br />

Personenkreise der Selbstständigen <strong>in</strong> der ArV versicherungspflichtig,<br />

wie z.B. Handwerker oder Hausgewerbetreibende.<br />

Andere Gruppen von Selbstständigen wiederum s<strong>in</strong>d<br />

<strong>in</strong> der AnV versicherungspflichtig, z.B. selbstständige Künstler<br />

und Publizisten. Kraft Gesetzes nicht versicherungspflichtige<br />

Selbstständige können unter bestimmten Voraussetzungen<br />

auf Antrag e<strong>in</strong>e Versicherungspflicht herbeiführen.<br />

Sonstige Leistungen<br />

zur Rehabilitation<br />

Hierzu zählen durch die RV erbrachte<br />

Leistungen zur E<strong>in</strong>gliederung <strong>in</strong> das Erwerbsleben, <strong>in</strong>sbesondere<br />

nachgehende Leistungen zur Sicherung des Rehabilitationserfolges,<br />

stationäre mediz<strong>in</strong>ische Leistungen für Versicherte, die e<strong>in</strong>e<br />

besonders gesundheitsgefährdende Beschäftigung ausüben,<br />

Krebsnachbehandlung,<br />

328 <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>in</strong> <strong>Zeitreihen</strong> 2010

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