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Dokument 1.pdf - ELBA: Das elektronische BASt-Archiv - hbz

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107<br />

Aus den Ergebnissen der Versuche ergaben sich<br />

weitergehende Fragestellungen und Überlegungen.<br />

Nachfolgend werden diese Überlegungen vorgestellt<br />

und erörtert.<br />

9.2 Modifikation der<br />

Schutzeinrichtungen<br />

Wie in Kapitel 3.3.3 erläutert, wird mit der Position<br />

der Schutzeinrichtung auf der Brückenkappe auf<br />

dem Testgelände die Basis für ihren späteren Einsatz<br />

in der Praxis geschaffen. Aufgrund der vielfältigen<br />

Gestalt des Umfeldes, in dem Schutzeinrichtungen<br />

eingesetzt werden, müssen in der Praxis<br />

immer wieder Anpassungen vorgenommen werden.<br />

Die Anprallversuche sind zu aufwändig, um<br />

jeden denkbaren Einsatzfall zu prüfen. Es ist daher<br />

eine Übertragung der Prüfresultate auf eine gegenüber<br />

der Prüfung abweichende Anordnung der<br />

Schutzeinrichtung erforderlich. Hierbei muss unterschieden<br />

werden zwischen konstruktiven Änderungen<br />

an der Schutzeinrichtung selber und Anpassungen<br />

aufgrund des Umfeldes im Einsatz. Dabei<br />

ist zu beachten, dass Veränderungen an der<br />

Schutzeinrichtung eine Modifikation nach DIN EN<br />

1317-5 darstellen, die von der zuständigen Zertifizierungsstelle<br />

zu bewerten sind.<br />

Solche Übertragungen sind einzelfallspezifisch und<br />

es lassen sich nur wenige generelle Regelungen<br />

ableiten. Der Einsatzbereich Brücke stellt jedoch<br />

einen vergleichsweise gut definierten Einsatzort<br />

dar, der zumindest einige Aussagen zulässt.<br />

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Kombination<br />

von mehreren Modifikationen (zum Beispiel<br />

mehrere der nachfolgenden Punkte) dazu führen<br />

kann, dass das betreffende Schutzsystem nicht<br />

mehr die Anforderungen an die Aufhaltestufe H4b<br />

erfüllt.<br />

9.3 Position auf der Brückenkappe<br />

gemäß Kap 1<br />

Um auf Brücken nach Richtzeichnung Kap 1 eingesetzt<br />

werden zu können und den Anforderungen<br />

der RPS 2009 in allen Punkten zu genügen, ist eine<br />

geprüfte Schutzeinrichtung mit einer Breite von<br />

b = 0,50 m erforderlich, die mit einem Abstand von<br />

a = 0,50 m zum Schrammbord und gleichzeitig<br />

einem Abstand zum Geländer von 0,75 m geprüft<br />

wurde (Bild 111).<br />

Bild 111: Querschnitt Kap 1<br />

Bei den durchgeführten Anprallprüfungen weisen<br />

die aufgebauten Schutzeinrichtungen Baubreiten<br />

im Allgemeinen von 0,58 bis 0,67 m und als Maximalwert<br />

0,95 m auf. Dies führt dazu, dass sich eine<br />

Aufstellung nach Kap 1 (siehe Bild 40), streng genommen,<br />

nicht realisieren lässt, da entweder nur<br />

der Abstand zum Schrammbord oder nur zur Vorderkante<br />

des Geländers eingehalten werden kann.<br />

Bei den geprüften Systemen wurde versucht, die<br />

größere Baubreite durch eine nähere Anordnung<br />

zum Schrammbord zu kompensieren, da hierin der<br />

im Sinne der Sicherheit bessere Kompromiss gesehen<br />

wurde. Zugelassen wurde diese Anordnung, da<br />

zu Beginn des Projektes nicht klar war, ob der<br />

durch den äußeren Rand der Brückenkappe beschränkte<br />

seitliche Deformationsraum für die Systeme<br />

tatsächlich ausreicht, um die bei einem<br />

TB-81-Anprallversuch auftretenden Kräfte im Bauwerk<br />

aufnehmen zu können. Aus diesem Grund<br />

sollte der zur Verfügung stehende Raum optimal<br />

genutzt werden, damit das anprallende Fahrzeug<br />

sicher umgelenkt werden kann. Weiterhin sollte ein<br />

Mitwirken des Geländers beim Anprallvorgang vermieden<br />

werden, da ansonsten das Geländer unveränderlicher<br />

Bestandteil der Schutzeinrichtung wird.<br />

Eines der geprüften Systeme weist die Besonderheit<br />

auf, dass in der Prüfung das Geländer zwar innerhalb<br />

des Wirkungsbereiches montiert war, aber<br />

nicht berührt wurde. Hier kann in Analogie zu Kapitel<br />

3.3.1.3 (5) in [9] das System auch mit einem Geländer<br />

innerhalb des Wirkungsbereiches verwendet<br />

werden, sofern der Abstand zwischen Schutzeinrichtung<br />

und Geländer mindestens dem Abstand in<br />

der Prüfung entspricht. Bezüglich des Abstands

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