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Dokument 1.pdf - ELBA: Das elektronische BASt-Archiv - hbz

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108<br />

vom Schrammbord lassen die RPS eine Unterschreitung<br />

des Regelabstands von 0,50 m in begründeten<br />

Fällen zu. Da das Aufhalten eines 38­<br />

Tonners auf einer Brücke aufgrund der beengten<br />

Platzverhältnisse und der Vorgaben bezüglich der<br />

Krafteinleitung eine besondere Herausforderung an<br />

die Schutzeinrichtung darstellt, kann es in diesen<br />

Fällen als akzeptabel angesehen werden, dass der<br />

Abstand zum Schrammbord unterschritten wird,<br />

wodurch alle Systeme konform zur RPS 2009 [9]<br />

eingesetzt werden können.<br />

Der für den Notgehweg erforderliche Platzbedarf<br />

von 0,75 m wurde bei einigen Prüfungen unterschritten.<br />

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass<br />

diese Unterschreitung mit 0,06 bis 0,17 m im oberflächennahen<br />

Bereich der Brückenkappe stattfindet<br />

(z. B. Fußplatten ragen in den Notgehweg). Vor<br />

diesem Hintergrund und aufgrund des besonderen<br />

Einsatzfalles einer H4b-Schutzeinrichtung auf<br />

einem Brückenbauwerk zum Schutz unbeteiligter<br />

Dritter unterhalb der Brücke wird empfohlen zu prüfen,<br />

ob der erforderliche Raum für den Notgehweg<br />

im Einzelfall reduziert werden kann. Die Einhaltung<br />

der Breite des Notgehweges dient in erster Linie<br />

der Arbeitssicherheit bei Brückenprüfungen bzw.<br />

dem Betriebsdienst. Die Einhaltung des Schrammbordabstandes<br />

kann z. B. wichtig werden, wenn in<br />

diesem Bereich eine Arbeitsstelle mit einer 4+0­<br />

Verkehrsführung eingerichtet wird.<br />

Grundsätzlich bleibt ein strukturelles Problem bestehen,<br />

da nach Kap 1 eigentlich nur Schutzeinrichtungen<br />

mit einem Wirkungsbereich der Klasse<br />

W3 (≤ 1,0 m) eingesetzt werden können, da für<br />

die Klasse W4 der erforderliche Raum von 1,3 m<br />

nicht zur Verfügung steht, sofern nicht der Nachweis<br />

im Versuch erbracht wurde, dass das Fahrzeug<br />

auch bei einem größeren Wirkungsbereich sicher<br />

umgelenkt und aufgehalten wird. <strong>Das</strong> Forschungsprojekt<br />

hat gezeigt, dass lediglich zwei<br />

Systeme die Wirkungsbereichsklasse W4 erreicht<br />

haben. Damit besteht derzeit die Situation, unabhängig<br />

von der konkreten Aufstellanordnung auf<br />

der Brückenkappe, dass Schutzeinrichtungen für<br />

die Brücke mit der Aufhaltestufe H4b existieren, die<br />

als minimale Wirkungsbereichsklasse W4 aufweisen.<br />

Es wird auch auf Basis der Erkenntnisse aus<br />

diesem Projekt für unwahrscheinlich gehalten, dass<br />

sich Schutzeinrichtungen mit sehr hohem Aufhaltevermögen<br />

entwickeln lassen, die mit einer sehr geringen<br />

Baubreite (≤ 0,5 m) einen Wirkungsbereich<br />

von W3 (≤ 1,0 m) erreichen und gleichzeitig die Belastung<br />

für Pkw-Insassen in einem akzeptablen<br />

Rahmen halten. Bereits jetzt haben die Hersteller<br />

der untersuchten Systeme versucht, eine minimal<br />

mögliche Breite zu konstruieren, was sich an Baubreiten<br />

zwischen 0,56 und 0,71 m zeigt.<br />

Um auch zukünftigen Entwicklungen von weiteren<br />

Schutzeinrichtungen mit sehr hohem Aufhaltevermögen<br />

auf Bauwerken eine Perspektive zu bieten<br />

und auch eine eindeutige Situation für Planung und<br />

Ausschreibung geben zu können, wurde die Breite<br />

der Brückenkappe nach Kap 1 um 0,05 m auf 2,05<br />

m vergrößert. Die Verbreiterung der Kappe hat den<br />

Vorteil, dass der Raum bis zur Geländervorderkante<br />

so breit ist, dass Systeme mit einem Abstand<br />

zum Schrammbord von 0,5 m und mit einem Wirkungsbereich<br />

W4 eingesetzt werden können. Lediglich<br />

bei einer Systembreite von mehr als 0,55 m<br />

müssen die Systeme noch hinsichtlich der einzuhaltenden<br />

Breite eines Notgehweges weitergehend<br />

betrachtet werden.<br />

9.4 Geländer<br />

Bei den Anprallprüfungen wurde das Geländer Gel<br />

3 nach [3] verwendet. Da das Geländer bei zwei<br />

Systemen in der Anprallprüfung mitgewirkt hat, ist<br />

es Bestandteil der Schutzeinrichtung und in der<br />

Praxis mit aufzubauen wie in der Prüfung. Eine Veränderung<br />

des Abstandes zwischen Geländer und<br />

Schutzeinrichtung ist bei diesen Systemen nicht zu<br />

empfehlen.<br />

Bei allen anderen Systemen können alternative Geländer<br />

verwendet werden, sofern die geometrischen<br />

Randbedingungen es zulassen und die Aufstellung<br />

außerhalb des Wirkungsbereiches erfolgt.<br />

Dies gilt grundsätzlich auch für das System, bei<br />

dem das Geländer ohne Mitwirkung im Wirkungsbereich<br />

installiert war, wobei zusätzlich zu beachten<br />

ist, dass bei Installation des Geländers innerhalb<br />

des Wirkungsbereiches der Abstand zur Schutzeinrichtung<br />

aus der Prüfung nicht unterschritten wird.<br />

9.5 Änderung der Verankerung<br />

Die Versuche haben gezeigt, dass die Verankerung<br />

einen maßgeblichen Einfluss auf das Verhalten der<br />

Schutzeinrichtung im Anprallfall hat. Die Verankerung<br />

der Systeme auf der Brückenkappe stellt somit<br />

einen wesentlichen Systembestandteil dar und Veränderungen<br />

daran sind sehr genau und einzelfallspezifisch<br />

zu prüfen. Dies gilt insbesondere hin­

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