Dokument 1.pdf - ELBA: Das elektronische BASt-Archiv - hbz
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53<br />
Anprallheftigkeit<br />
A ASI ≤ 1,0<br />
B ASI ≤ 1,4<br />
C ASI ≤ 1,9<br />
Kennwerte<br />
und<br />
THIV<br />
≤ 33 km/h<br />
PHD ≤ 20 g<br />
Tab. 3: Anprallheftigkeitsstufen nach DIN EN 1317-2 (08-2006)<br />
Im Rahmen der Prüfung werden weitere Werte ermittelt,<br />
die eine Schutzeinrichtung charakterisieren.<br />
Dazu gehört die Durchbiegung, die auf der dem<br />
Verkehr zugewandten Seite (Vorderseite) des Systems<br />
ermittelt wird und sich aus der Differenz zwischen<br />
der ursprünglichen und der verformten Vorderkante<br />
ergibt. Dabei ist zwischen einem statischen<br />
und einem dynamischen Wert zu unterscheiden.<br />
Der dynamische Wert wird an dem während<br />
des Anprallvorganges auftretenden Maximum gemessen<br />
und zeigt somit die maximale Verformung<br />
an. Der statische Wert wird nach dem Versuch ermittelt<br />
und gibt die bleibende Verformung wider.<br />
Neben direkt an der Schutzeinrichtung bestimmten<br />
Werten wird auch die maximale seitliche Position<br />
des Fahrzeugs gemessen, die ein Maß dafür ist, inwieweit<br />
das Fahrzeug in das System eindringt beziehungsweise<br />
darüber hinaus ragt. Dieser Wert<br />
wird ebenfalls während des Anprallvorganges ermittelt<br />
und auf die ursprüngliche Vorderkante des<br />
Systems bezogen.<br />
Während des Pkw-Anpralls werden im Fahrzeug<br />
Beschleunigungen gemessen, aus denen die drei<br />
Anprallheftigkeitsindizes ASI (Acceleration Severity<br />
Index), THIV (Theoretical Head Impact Velocity)<br />
und PHD (Post Impact Head Deceleration) berechnet<br />
werden, die zur Einstufung der Anprallheftigkeit<br />
entsprechend [4] führen. Die in dem Bericht dargestellten<br />
Anprallprüfungen wurden auf Basis der DIN<br />
EN 1317-2 [4] (Fassung Juli 1998) durchgeführt.<br />
Zwischenzeitlich wurde die DIN EN 1317-2 um die<br />
Anprallheftigkeitsstufe C erweitert.<br />
Neben den Kriterien Aufhaltestufe, Anprallheftigkeitsstufe<br />
und Wirkungsbereichsklasse, die zu<br />
einer Einstufung der Schutzeinrichtung führen, gibt<br />
es noch weitere Kriterien, die für einen positiven<br />
Anprallversuch erfüllt sein müssen. Hierzu gehörten<br />
sowohl das Verhalten der Schutzeinrichtung als<br />
auch das Fahrzeugverhalten während und nach<br />
dem Anprall. Die Schutzeinrichtung muss vor allem<br />
das Aufhalten und das Umlenken des anprallenden<br />
Fahrzeugs gewährleisten. Es dürfen sich keine wesentlichen<br />
Teile der Schutzeinrichtung lösen und<br />
die Hauptelemente dürfen nicht brechen oder reißen.<br />
Wesentlich ist ebenfalls, dass das Fahrzeug<br />
nach dem Anprall nicht umkippen oder sich überschlagen<br />
darf. <strong>Das</strong> Abprallverhalten des Fahrzeugs<br />
nach dem Anprall an das System ist durch das so<br />
genannte Box-Kriterium begrenzt. Dies stellt eine<br />
seitliche Grenze parallel zur Schutzeinrichtung dar,<br />
die in einem definierten Bereich nach dem Abprall<br />
von keinem Reifen des Fahrzeugs überquert werden<br />
darf [4].<br />
3.3.2 Allgemeine Anforderungen nach RPS<br />
2009 [9]<br />
Die seit 1989 geltenden Richtlinien für Schutzeinrichtungen<br />
an Straßen (RPS 89) sehen im Regelfall<br />
am äußeren Fahrbahnrand auf Bauwerken den Einsatz<br />
der Einfachen Distanzschutzplanke (EDSP<br />
1,33) vor. Bei beengten Verhältnissen können nach<br />
RPS 89 auch Betonschutzwände eingesetzt werden.<br />
In Anprallversuchen hat sich gezeigt, dass<br />
diese Systeme ein hohes Aufhaltevermögen besitzen,<br />
jedoch nicht in der Lage sind, den Absturz sehr<br />
schwerer Lkw zu verhindern. Bei der Überarbeitung<br />
der Richtlinien wurde festgelegt, dass zukünftig auf<br />
Brücken auch Schutzeinrichtungen mit sehr hohem<br />
Aufhaltevermögen eingesetzt werden sollen, insbesondere<br />
dann, wenn sich unterhalb der Brücke ein<br />
Bereich mit besonderer Gefährdung Dritter befindet.<br />
Die neuen Richtlinien für passiven Schutz an Straßen<br />
durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme benennen<br />
keine konkreten Schutzeinrichtungen, sondern<br />
legen vielmehr die erforderlichen Leistungsklassen<br />
in Abhängigkeit von der Gefährdung unterhalb der<br />
Brücke und der zulässigen Geschwindigkeit auf der<br />
Brücke sowie den DTV-Werten fest. In Tabelle 4<br />
sind die erforderlichen Aufhaltestufen nach RPS<br />
2009 dargestellt.<br />
<strong>Das</strong> Leistungsvermögen muss durch positive Anprallprüfungen<br />
nach DIN EN 1317 nachgewiesen<br />
werden, bei denen die Schutzeinrichtung auf einer<br />
nachgebauten Brückenkappe installiert war und<br />
Kraftmessungen durchgeführt wurden. Schutzeinrichtungen<br />
der höchsten Aufhaltestufe H4b kommen<br />
am äußeren Fahrbahnrand auf Autobahnen<br />
und autobahnähnlichen Straßen zum Einsatz,<br />
wenn sich unterhalb des Bauwerks ein Bereich mit<br />
besonderer Gefährdung Dritter befindet. Im Mittelstreifen<br />
kommen H4b-Schutzeinrichtungen dann<br />
auf Bauwerken zum Einsatz, wenn es sich um eine<br />
Brücke mit zwei Überbauten handelt, die einen Hö