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Dokument 1.pdf - ELBA: Das elektronische BASt-Archiv - hbz

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53<br />

Anprallheftigkeit<br />

A ASI ≤ 1,0<br />

B ASI ≤ 1,4<br />

C ASI ≤ 1,9<br />

Kennwerte<br />

und<br />

THIV<br />

≤ 33 km/h<br />

PHD ≤ 20 g<br />

Tab. 3: Anprallheftigkeitsstufen nach DIN EN 1317-2 (08-2006)<br />

Im Rahmen der Prüfung werden weitere Werte ermittelt,<br />

die eine Schutzeinrichtung charakterisieren.<br />

Dazu gehört die Durchbiegung, die auf der dem<br />

Verkehr zugewandten Seite (Vorderseite) des Systems<br />

ermittelt wird und sich aus der Differenz zwischen<br />

der ursprünglichen und der verformten Vorderkante<br />

ergibt. Dabei ist zwischen einem statischen<br />

und einem dynamischen Wert zu unterscheiden.<br />

Der dynamische Wert wird an dem während<br />

des Anprallvorganges auftretenden Maximum gemessen<br />

und zeigt somit die maximale Verformung<br />

an. Der statische Wert wird nach dem Versuch ermittelt<br />

und gibt die bleibende Verformung wider.<br />

Neben direkt an der Schutzeinrichtung bestimmten<br />

Werten wird auch die maximale seitliche Position<br />

des Fahrzeugs gemessen, die ein Maß dafür ist, inwieweit<br />

das Fahrzeug in das System eindringt beziehungsweise<br />

darüber hinaus ragt. Dieser Wert<br />

wird ebenfalls während des Anprallvorganges ermittelt<br />

und auf die ursprüngliche Vorderkante des<br />

Systems bezogen.<br />

Während des Pkw-Anpralls werden im Fahrzeug<br />

Beschleunigungen gemessen, aus denen die drei<br />

Anprallheftigkeitsindizes ASI (Acceleration Severity<br />

Index), THIV (Theoretical Head Impact Velocity)<br />

und PHD (Post Impact Head Deceleration) berechnet<br />

werden, die zur Einstufung der Anprallheftigkeit<br />

entsprechend [4] führen. Die in dem Bericht dargestellten<br />

Anprallprüfungen wurden auf Basis der DIN<br />

EN 1317-2 [4] (Fassung Juli 1998) durchgeführt.<br />

Zwischenzeitlich wurde die DIN EN 1317-2 um die<br />

Anprallheftigkeitsstufe C erweitert.<br />

Neben den Kriterien Aufhaltestufe, Anprallheftigkeitsstufe<br />

und Wirkungsbereichsklasse, die zu<br />

einer Einstufung der Schutzeinrichtung führen, gibt<br />

es noch weitere Kriterien, die für einen positiven<br />

Anprallversuch erfüllt sein müssen. Hierzu gehörten<br />

sowohl das Verhalten der Schutzeinrichtung als<br />

auch das Fahrzeugverhalten während und nach<br />

dem Anprall. Die Schutzeinrichtung muss vor allem<br />

das Aufhalten und das Umlenken des anprallenden<br />

Fahrzeugs gewährleisten. Es dürfen sich keine wesentlichen<br />

Teile der Schutzeinrichtung lösen und<br />

die Hauptelemente dürfen nicht brechen oder reißen.<br />

Wesentlich ist ebenfalls, dass das Fahrzeug<br />

nach dem Anprall nicht umkippen oder sich überschlagen<br />

darf. <strong>Das</strong> Abprallverhalten des Fahrzeugs<br />

nach dem Anprall an das System ist durch das so<br />

genannte Box-Kriterium begrenzt. Dies stellt eine<br />

seitliche Grenze parallel zur Schutzeinrichtung dar,<br />

die in einem definierten Bereich nach dem Abprall<br />

von keinem Reifen des Fahrzeugs überquert werden<br />

darf [4].<br />

3.3.2 Allgemeine Anforderungen nach RPS<br />

2009 [9]<br />

Die seit 1989 geltenden Richtlinien für Schutzeinrichtungen<br />

an Straßen (RPS 89) sehen im Regelfall<br />

am äußeren Fahrbahnrand auf Bauwerken den Einsatz<br />

der Einfachen Distanzschutzplanke (EDSP<br />

1,33) vor. Bei beengten Verhältnissen können nach<br />

RPS 89 auch Betonschutzwände eingesetzt werden.<br />

In Anprallversuchen hat sich gezeigt, dass<br />

diese Systeme ein hohes Aufhaltevermögen besitzen,<br />

jedoch nicht in der Lage sind, den Absturz sehr<br />

schwerer Lkw zu verhindern. Bei der Überarbeitung<br />

der Richtlinien wurde festgelegt, dass zukünftig auf<br />

Brücken auch Schutzeinrichtungen mit sehr hohem<br />

Aufhaltevermögen eingesetzt werden sollen, insbesondere<br />

dann, wenn sich unterhalb der Brücke ein<br />

Bereich mit besonderer Gefährdung Dritter befindet.<br />

Die neuen Richtlinien für passiven Schutz an Straßen<br />

durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme benennen<br />

keine konkreten Schutzeinrichtungen, sondern<br />

legen vielmehr die erforderlichen Leistungsklassen<br />

in Abhängigkeit von der Gefährdung unterhalb der<br />

Brücke und der zulässigen Geschwindigkeit auf der<br />

Brücke sowie den DTV-Werten fest. In Tabelle 4<br />

sind die erforderlichen Aufhaltestufen nach RPS<br />

2009 dargestellt.<br />

<strong>Das</strong> Leistungsvermögen muss durch positive Anprallprüfungen<br />

nach DIN EN 1317 nachgewiesen<br />

werden, bei denen die Schutzeinrichtung auf einer<br />

nachgebauten Brückenkappe installiert war und<br />

Kraftmessungen durchgeführt wurden. Schutzeinrichtungen<br />

der höchsten Aufhaltestufe H4b kommen<br />

am äußeren Fahrbahnrand auf Autobahnen<br />

und autobahnähnlichen Straßen zum Einsatz,<br />

wenn sich unterhalb des Bauwerks ein Bereich mit<br />

besonderer Gefährdung Dritter befindet. Im Mittelstreifen<br />

kommen H4b-Schutzeinrichtungen dann<br />

auf Bauwerken zum Einsatz, wenn es sich um eine<br />

Brücke mit zwei Überbauten handelt, die einen Hö­

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