24.12.2013 Aufrufe

Dokument 1.pdf - ELBA: Das elektronische BASt-Archiv - hbz

Dokument 1.pdf - ELBA: Das elektronische BASt-Archiv - hbz

Dokument 1.pdf - ELBA: Das elektronische BASt-Archiv - hbz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

54<br />

Straßen mit<br />

Gefahrenbereich unterhalb der V zul > 100 km/h und V zul ≤ 100 km/h V zul ≤ 100 km/h V zul ≤ 50 km/h<br />

Brücke beziehungsweise Stütz- Autobahnen und und und<br />

wand autobahnähnliche DTV(SV) > 500 Kfz/24 h DTV(SV) ≤ 500 Kfz/24 h<br />

Straßen mit<br />

V zul ≤ 100 km/h<br />

besondere Gefährdung Dritter<br />

(z. B. explosionsgefährdete Chemieanlagen,<br />

intensiv genutzte<br />

Aufenthaltsbereiche, Schnellbahnstrecken<br />

mit zugelassenen<br />

Geschwindigkeiten > 160 km/h,<br />

zweibahnige Straßen), vgl. Gefährdungsstufe<br />

1 in Kapitel 3.3 [9]<br />

andere Fälle, vgl. Gefährdungsstufe<br />

2 bis 4 in Kapitel 3.3 [9]<br />

H4b H2 H2 H1<br />

H2 H2 H1<br />

Schrammborde<br />

mit einer Höhe<br />

von 0,15 m bis<br />

0,20 m und Geländer<br />

mit Seil<br />

gemäß RiZ-ING<br />

Tab. 4: Erforderliche Aufhaltestufen auf Brücken und Stützwänden (aus RPS 2009 [9])<br />

henversatz und/oder einen lichten Abstand von<br />

mehr als 1,50 m haben und den Kriterien nach Tabelle<br />

4 entsprechen. Bei Überbauten mit geringerem<br />

Abstand und bei Brücken mit gemeinsamem<br />

Überbau werden Schutzeinrichtungen der Aufhaltestufe<br />

H4b gefordert, wenn auf dem Bauwerk eine<br />

zulässige Geschwindigkeit > 50km/h, eine erhöhte<br />

Abkommenswahrscheinlichkeit (Lkw) und ein<br />

DTV(SV) > 3.000 Kfz/24 h vorhanden sind.<br />

Gemäß den RPS 2009 soll der Abstand der Vorderkante<br />

der Schutzeinrichtung zum Verkehrsraum<br />

0,5 m betragen, wobei dieses Maß sowohl für<br />

Stahlschutzeinrichtungen als auch für Betonschutzwände<br />

gilt. Der Wirkungsbereich der auf dem Bauwerk<br />

installierten Schutzeinrichtung, d. h. der<br />

Raum, den die Schutzeinrichtungen benötigt, um<br />

ein Fahrzeug aufzuhalten, darf nach RPS 2009 bis<br />

an den Rand der Brücke reichen. Befinden sich am<br />

Rand der Brücke beispielsweise Lärmschutzwände,<br />

darf der Wirkungsbereich nur bis zur Vorderkante<br />

der Lärmschutzwand reichen, da eine Lärmschutzwand<br />

nach den RPS ein Hindernis darstellt,<br />

das sich nicht im Wirkungsbereich der Brücke befinden<br />

darf. Systeme, die ihr Aufhaltevermögen in<br />

Kombination mit einem Geländer o. Ä. nachgewiesen<br />

haben, können nach den RPS 2009 eingesetzt<br />

werden, wenn das angestrebte Schutzziel dadurch<br />

nicht beeinträchtigt wird.<br />

Eine weitere Neuerung gegenüber den RPS 89 ist<br />

die Forderung, dass die auf der Brücke installierte<br />

Schutzeinrichtung über die Brückenenden hinaus<br />

fortgeführt werden muss, damit sie einerseits auf<br />

dem Bauwerk ihre volle Wirkungsweise besitzt und<br />

anderseits ein Abkommen vor der Brücke verhindert<br />

wird. Hieraus ergibt sich, dass die Schutzeinrichtungen<br />

entweder in einer Aufhaltestufe sowohl<br />

gerammt als auch auf einem Bauwerk verschraubt<br />

geprüft sein sollten oder dass die auf der Brücke installierte<br />

Schutzeinrichtung auf Streifenfundamenten<br />

über die Brückenenden hinaus weitergeführt<br />

werden muss oder dass eine geprüfte Übergangskonstruktion<br />

zum Anschluss an ein geprüftes H4b­<br />

System für die Strecke zur Verfügung steht.<br />

Diese Anforderungen der neuen RPS 2009 bedeuten,<br />

dass auf Brücken deutlich mehr Parameter als<br />

bislang eine Rolle spielen, die die Auswahl der geeigneten<br />

Schutzeinrichtung beeinflussen. Neben<br />

der Aufhaltestufe sind auch die Abstände, Längen,<br />

die geometrische Form der Brückenkappe (Neigung,<br />

Schrammbordhöhe und Breite der Kappe)<br />

und zur Verfügung stehende Übergangskonstruktionen<br />

bei der Auswahl einer Schutzeinrichtung zu<br />

berücksichtigen.<br />

Die RPS 2009 fordern darüber hinaus die Messung<br />

der in der Anprallprüfung in das Bauwerk eingeleiteten<br />

Kräfte beim Einsatz von Schutzeinrichtungen<br />

der Aufhaltestufen H2 bis H4b. Die RPS 2009 verweisen<br />

hinsichtlich der Nachweisführung zu den<br />

Kräften auf die ZTV-ING. Dilatationsstöße sind<br />

nach RPS 2009 so anzuordnen, dass die Funktionstüchtigkeit<br />

der Schutzeinrichtungen durch sie<br />

nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Diese Regelung<br />

bedeutet, dass die Konstruktion auch im Bereich<br />

der beweglichen Fahrbahnübergänge in der

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!