Dokument 1.pdf - ELBA: Das elektronische BASt-Archiv - hbz
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54<br />
Straßen mit<br />
Gefahrenbereich unterhalb der V zul > 100 km/h und V zul ≤ 100 km/h V zul ≤ 100 km/h V zul ≤ 50 km/h<br />
Brücke beziehungsweise Stütz- Autobahnen und und und<br />
wand autobahnähnliche DTV(SV) > 500 Kfz/24 h DTV(SV) ≤ 500 Kfz/24 h<br />
Straßen mit<br />
V zul ≤ 100 km/h<br />
besondere Gefährdung Dritter<br />
(z. B. explosionsgefährdete Chemieanlagen,<br />
intensiv genutzte<br />
Aufenthaltsbereiche, Schnellbahnstrecken<br />
mit zugelassenen<br />
Geschwindigkeiten > 160 km/h,<br />
zweibahnige Straßen), vgl. Gefährdungsstufe<br />
1 in Kapitel 3.3 [9]<br />
andere Fälle, vgl. Gefährdungsstufe<br />
2 bis 4 in Kapitel 3.3 [9]<br />
H4b H2 H2 H1<br />
H2 H2 H1<br />
Schrammborde<br />
mit einer Höhe<br />
von 0,15 m bis<br />
0,20 m und Geländer<br />
mit Seil<br />
gemäß RiZ-ING<br />
Tab. 4: Erforderliche Aufhaltestufen auf Brücken und Stützwänden (aus RPS 2009 [9])<br />
henversatz und/oder einen lichten Abstand von<br />
mehr als 1,50 m haben und den Kriterien nach Tabelle<br />
4 entsprechen. Bei Überbauten mit geringerem<br />
Abstand und bei Brücken mit gemeinsamem<br />
Überbau werden Schutzeinrichtungen der Aufhaltestufe<br />
H4b gefordert, wenn auf dem Bauwerk eine<br />
zulässige Geschwindigkeit > 50km/h, eine erhöhte<br />
Abkommenswahrscheinlichkeit (Lkw) und ein<br />
DTV(SV) > 3.000 Kfz/24 h vorhanden sind.<br />
Gemäß den RPS 2009 soll der Abstand der Vorderkante<br />
der Schutzeinrichtung zum Verkehrsraum<br />
0,5 m betragen, wobei dieses Maß sowohl für<br />
Stahlschutzeinrichtungen als auch für Betonschutzwände<br />
gilt. Der Wirkungsbereich der auf dem Bauwerk<br />
installierten Schutzeinrichtung, d. h. der<br />
Raum, den die Schutzeinrichtungen benötigt, um<br />
ein Fahrzeug aufzuhalten, darf nach RPS 2009 bis<br />
an den Rand der Brücke reichen. Befinden sich am<br />
Rand der Brücke beispielsweise Lärmschutzwände,<br />
darf der Wirkungsbereich nur bis zur Vorderkante<br />
der Lärmschutzwand reichen, da eine Lärmschutzwand<br />
nach den RPS ein Hindernis darstellt,<br />
das sich nicht im Wirkungsbereich der Brücke befinden<br />
darf. Systeme, die ihr Aufhaltevermögen in<br />
Kombination mit einem Geländer o. Ä. nachgewiesen<br />
haben, können nach den RPS 2009 eingesetzt<br />
werden, wenn das angestrebte Schutzziel dadurch<br />
nicht beeinträchtigt wird.<br />
Eine weitere Neuerung gegenüber den RPS 89 ist<br />
die Forderung, dass die auf der Brücke installierte<br />
Schutzeinrichtung über die Brückenenden hinaus<br />
fortgeführt werden muss, damit sie einerseits auf<br />
dem Bauwerk ihre volle Wirkungsweise besitzt und<br />
anderseits ein Abkommen vor der Brücke verhindert<br />
wird. Hieraus ergibt sich, dass die Schutzeinrichtungen<br />
entweder in einer Aufhaltestufe sowohl<br />
gerammt als auch auf einem Bauwerk verschraubt<br />
geprüft sein sollten oder dass die auf der Brücke installierte<br />
Schutzeinrichtung auf Streifenfundamenten<br />
über die Brückenenden hinaus weitergeführt<br />
werden muss oder dass eine geprüfte Übergangskonstruktion<br />
zum Anschluss an ein geprüftes H4b<br />
System für die Strecke zur Verfügung steht.<br />
Diese Anforderungen der neuen RPS 2009 bedeuten,<br />
dass auf Brücken deutlich mehr Parameter als<br />
bislang eine Rolle spielen, die die Auswahl der geeigneten<br />
Schutzeinrichtung beeinflussen. Neben<br />
der Aufhaltestufe sind auch die Abstände, Längen,<br />
die geometrische Form der Brückenkappe (Neigung,<br />
Schrammbordhöhe und Breite der Kappe)<br />
und zur Verfügung stehende Übergangskonstruktionen<br />
bei der Auswahl einer Schutzeinrichtung zu<br />
berücksichtigen.<br />
Die RPS 2009 fordern darüber hinaus die Messung<br />
der in der Anprallprüfung in das Bauwerk eingeleiteten<br />
Kräfte beim Einsatz von Schutzeinrichtungen<br />
der Aufhaltestufen H2 bis H4b. Die RPS 2009 verweisen<br />
hinsichtlich der Nachweisführung zu den<br />
Kräften auf die ZTV-ING. Dilatationsstöße sind<br />
nach RPS 2009 so anzuordnen, dass die Funktionstüchtigkeit<br />
der Schutzeinrichtungen durch sie<br />
nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Diese Regelung<br />
bedeutet, dass die Konstruktion auch im Bereich<br />
der beweglichen Fahrbahnübergänge in der