Dokument 1.pdf - ELBA: Das elektronische BASt-Archiv - hbz
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Der Einfluss der empfohlenen und gegenüber dem<br />
DIN-Fachbericht [15] erhöhten Einwirkungen aus<br />
Fahrzeuganprall an eine Schutzeinrichtung ist unterschiedlich<br />
zu bewerten. Bei Neubauten von<br />
Brücken ist der Mehraufwand geringer einzuschätzen<br />
als bei Instandsetzung, da durch entsprechend<br />
konstruktive Maßnahmen, wie beispielsweise Erhöhung<br />
der Bewehrungsmenge, den größeren Lasten<br />
Rechnung getragen werden kann. Anders stellt sich<br />
der Sachverhalt bei bereits bestehenden Bauwerken<br />
dar. Wie bereits in Kapitel 2.1 erläutert wurde,<br />
gehen Verstärkungsmaßnahmen im Regelfall mit<br />
hohem technischem und finanziellem Aufwand einher.<br />
Könnte allerdings durch eine Kraftmessung für<br />
eine Schutzeinrichtung die Verträglichkeit dieser<br />
mit der Brückenkonstruktion nachgewiesen werden,<br />
so besteht sowohl ein höheres Maß an Sicherheit<br />
als auch die Möglichkeit, finanzielle Ressourcen<br />
zu schonen. In diesem Fall kann durch die<br />
Installation einer verträglichen Schutzeinrichtung<br />
auf Verstärkungsmaßnahmen verzichtet werden,<br />
die ggf. bei Installation einer alternativen Schutzeinrichtung<br />
unverzichtbar wären. Wichtig ist in<br />
jedem Fall aber zu wissen, wie groß die tatsächlichen<br />
Einwirkungen sind, damit eine sichere und<br />
wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung getroffen werden<br />
kann. Ohne diese Kenntnis ist eine technisch<br />
und wirtschaftlich sinnvolle Entscheidungsfindung<br />
sehr schwierig.<br />
Aus Sicht der <strong>BASt</strong> sind daher weitere Einsatzkriterien<br />
erforderlich, die über die in [17] genannten<br />
hinausgehen. Wünschenswert wäre eine generelle<br />
Regelung, die es zur Bedingung macht, nur die<br />
Schutzeinrichtungen auf deutschen Brücken installieren<br />
zu können, für die ein Nachweis über die<br />
Größe der Kräfte, die bei einem Anprallvorgang mit<br />
einem schweren Fahrzeug in das Bauwerk eingeleitet<br />
werden, vorliegt. Dieser Nachweis sollte durch<br />
eine Messung der Kräfte in einer Anprallprüfung erfolgen.<br />
Nachweise, die allein durch Berechnungen<br />
oder Simulationen erbracht werden, reichen dabei<br />
zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht aus. Nach derzeitigem<br />
Kenntnisstand der <strong>BASt</strong> kann auf eine Anprallprüfung<br />
mit Kraftmessung nicht verzichtet werden.<br />
Weitere Einsatzkriterien könnten die konstruktiven<br />
Regelungen des Pflichtenhefts (Kapitel 3.4) sein.<br />
So darf beispielsweise das Befestigungsmittel der<br />
Schutzeinrichtung nicht zu einer Beschädigung der<br />
Brückenabdichtung oder grundsätzlich nicht zu<br />
einer übermäßigen Reduzierung der Dauerhaftigkeit<br />
des Bauwerks führen.<br />
6.2 Anordnung von<br />
Schutzeinrichtungen auf der<br />
Brückenkappe<br />
Wie in Kapitel 3.2.2 erläutert, muss streng genommen<br />
die Anordnung der Schutzeinrichtung auf dem<br />
Testgelände und im realen Einsatzfall identisch<br />
sein, um die Gültigkeit der Prüfergebnisse sicherzustellen.<br />
Dieser strenge theoretische Ansatz lässt<br />
sich in der Praxis, aufgrund der vielfältigen Gestalt<br />
des Umfeldes, in dem Schutzeinrichtungen eingesetzt<br />
werden, in vielen Fällen nicht umsetzen. Die<br />
Anprallversuche sind zu aufwändig, um jeden denkbaren<br />
Einsatzfall zu prüfen. Darüber hinaus ginge<br />
die Vergleichbarkeit der Prüfergebnisse verschiedener<br />
Schutzeinrichtungen verloren, würde zu einzelfallspezifisch<br />
geprüft. Es ist daher eine Übertragung<br />
der Prüfresultate auf eine gegenüber der Prüfung<br />
abweichende Anordnung der Schutzeinrichtung<br />
erforderlich. Wie in Kapitel 3.2.2 bereits erläutert,<br />
sind solche Übertragungen einzelfallspezifisch<br />
und es lassen sich nur wenige generelle Regelungen<br />
ableiten.<br />
Der Einsatzbereich Brücke stellt jedoch einen vergleichsweise<br />
gut definierten Einsatzort dar, der zumindest<br />
einige Aussagen zulässt.<br />
Ein wichtiges Element im Umfeld von Schutzeinrichtungen<br />
auf Brücken in Deutschland ist ein Geländer<br />
oder eine Lärmschutzwand, die sich am äußeren<br />
Rand der Kappe befindet. Bei der Prüfung<br />
nach DIN EN 1317 wird deshalb auf dem Brückenkappennachbau<br />
ebenfalls ein Geländer oder eine<br />
Lärmschutzwand installiert. In der Regel kommt ein<br />
Geländer (Gel 3 nach [3]) zum Einsatz, sodass im<br />
Folgenden auf diesen Fall Bezug genommen wird.<br />
Wird das Geländer in der Anprallprüfung in den<br />
Umlenkvorgang mit einbezogen, so stellt das Geländer<br />
ein am Umlenkvorgang beteiligtes Konstruktionselement<br />
und somit eine wesentliche Randbedingung<br />
des Umfelds dar, auf die im Einsatzfall<br />
nicht verzichtet werden kann. Die Rückhaltefähigkeit<br />
ist nur für die Kombination der Fahrzeugrückhaltekonstruktion<br />
und des Geländers erbracht. Im<br />
Sinne der DIN EN 1317 besteht die Schutzeinrichtung<br />
aus der Kombination von Fahrzeugrückhaltekonstruktion<br />
und Geländer.<br />
Bei der in Kapitel 5 diskutierten Anprallprüfung fand<br />
jedoch kein Kontakt zwischen Betonschutzwand-<br />
Fertigteilkonstruktion und Geländer statt, sodass in<br />
diesem Fall das Geländer kein Bestandteil der