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Dokument 1.pdf - ELBA: Das elektronische BASt-Archiv - hbz

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Der Einfluss der empfohlenen und gegenüber dem<br />

DIN-Fachbericht [15] erhöhten Einwirkungen aus<br />

Fahrzeuganprall an eine Schutzeinrichtung ist unterschiedlich<br />

zu bewerten. Bei Neubauten von<br />

Brücken ist der Mehraufwand geringer einzuschätzen<br />

als bei Instandsetzung, da durch entsprechend<br />

konstruktive Maßnahmen, wie beispielsweise Erhöhung<br />

der Bewehrungsmenge, den größeren Lasten<br />

Rechnung getragen werden kann. Anders stellt sich<br />

der Sachverhalt bei bereits bestehenden Bauwerken<br />

dar. Wie bereits in Kapitel 2.1 erläutert wurde,<br />

gehen Verstärkungsmaßnahmen im Regelfall mit<br />

hohem technischem und finanziellem Aufwand einher.<br />

Könnte allerdings durch eine Kraftmessung für<br />

eine Schutzeinrichtung die Verträglichkeit dieser<br />

mit der Brückenkonstruktion nachgewiesen werden,<br />

so besteht sowohl ein höheres Maß an Sicherheit<br />

als auch die Möglichkeit, finanzielle Ressourcen<br />

zu schonen. In diesem Fall kann durch die<br />

Installation einer verträglichen Schutzeinrichtung<br />

auf Verstärkungsmaßnahmen verzichtet werden,<br />

die ggf. bei Installation einer alternativen Schutzeinrichtung<br />

unverzichtbar wären. Wichtig ist in<br />

jedem Fall aber zu wissen, wie groß die tatsächlichen<br />

Einwirkungen sind, damit eine sichere und<br />

wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung getroffen werden<br />

kann. Ohne diese Kenntnis ist eine technisch<br />

und wirtschaftlich sinnvolle Entscheidungsfindung<br />

sehr schwierig.<br />

Aus Sicht der <strong>BASt</strong> sind daher weitere Einsatzkriterien<br />

erforderlich, die über die in [17] genannten<br />

hinausgehen. Wünschenswert wäre eine generelle<br />

Regelung, die es zur Bedingung macht, nur die<br />

Schutzeinrichtungen auf deutschen Brücken installieren<br />

zu können, für die ein Nachweis über die<br />

Größe der Kräfte, die bei einem Anprallvorgang mit<br />

einem schweren Fahrzeug in das Bauwerk eingeleitet<br />

werden, vorliegt. Dieser Nachweis sollte durch<br />

eine Messung der Kräfte in einer Anprallprüfung erfolgen.<br />

Nachweise, die allein durch Berechnungen<br />

oder Simulationen erbracht werden, reichen dabei<br />

zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht aus. Nach derzeitigem<br />

Kenntnisstand der <strong>BASt</strong> kann auf eine Anprallprüfung<br />

mit Kraftmessung nicht verzichtet werden.<br />

Weitere Einsatzkriterien könnten die konstruktiven<br />

Regelungen des Pflichtenhefts (Kapitel 3.4) sein.<br />

So darf beispielsweise das Befestigungsmittel der<br />

Schutzeinrichtung nicht zu einer Beschädigung der<br />

Brückenabdichtung oder grundsätzlich nicht zu<br />

einer übermäßigen Reduzierung der Dauerhaftigkeit<br />

des Bauwerks führen.<br />

6.2 Anordnung von<br />

Schutzeinrichtungen auf der<br />

Brückenkappe<br />

Wie in Kapitel 3.2.2 erläutert, muss streng genommen<br />

die Anordnung der Schutzeinrichtung auf dem<br />

Testgelände und im realen Einsatzfall identisch<br />

sein, um die Gültigkeit der Prüfergebnisse sicherzustellen.<br />

Dieser strenge theoretische Ansatz lässt<br />

sich in der Praxis, aufgrund der vielfältigen Gestalt<br />

des Umfeldes, in dem Schutzeinrichtungen eingesetzt<br />

werden, in vielen Fällen nicht umsetzen. Die<br />

Anprallversuche sind zu aufwändig, um jeden denkbaren<br />

Einsatzfall zu prüfen. Darüber hinaus ginge<br />

die Vergleichbarkeit der Prüfergebnisse verschiedener<br />

Schutzeinrichtungen verloren, würde zu einzelfallspezifisch<br />

geprüft. Es ist daher eine Übertragung<br />

der Prüfresultate auf eine gegenüber der Prüfung<br />

abweichende Anordnung der Schutzeinrichtung<br />

erforderlich. Wie in Kapitel 3.2.2 bereits erläutert,<br />

sind solche Übertragungen einzelfallspezifisch<br />

und es lassen sich nur wenige generelle Regelungen<br />

ableiten.<br />

Der Einsatzbereich Brücke stellt jedoch einen vergleichsweise<br />

gut definierten Einsatzort dar, der zumindest<br />

einige Aussagen zulässt.<br />

Ein wichtiges Element im Umfeld von Schutzeinrichtungen<br />

auf Brücken in Deutschland ist ein Geländer<br />

oder eine Lärmschutzwand, die sich am äußeren<br />

Rand der Kappe befindet. Bei der Prüfung<br />

nach DIN EN 1317 wird deshalb auf dem Brückenkappennachbau<br />

ebenfalls ein Geländer oder eine<br />

Lärmschutzwand installiert. In der Regel kommt ein<br />

Geländer (Gel 3 nach [3]) zum Einsatz, sodass im<br />

Folgenden auf diesen Fall Bezug genommen wird.<br />

Wird das Geländer in der Anprallprüfung in den<br />

Umlenkvorgang mit einbezogen, so stellt das Geländer<br />

ein am Umlenkvorgang beteiligtes Konstruktionselement<br />

und somit eine wesentliche Randbedingung<br />

des Umfelds dar, auf die im Einsatzfall<br />

nicht verzichtet werden kann. Die Rückhaltefähigkeit<br />

ist nur für die Kombination der Fahrzeugrückhaltekonstruktion<br />

und des Geländers erbracht. Im<br />

Sinne der DIN EN 1317 besteht die Schutzeinrichtung<br />

aus der Kombination von Fahrzeugrückhaltekonstruktion<br />

und Geländer.<br />

Bei der in Kapitel 5 diskutierten Anprallprüfung fand<br />

jedoch kein Kontakt zwischen Betonschutzwand-<br />

Fertigteilkonstruktion und Geländer statt, sodass in<br />

diesem Fall das Geländer kein Bestandteil der

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