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Dokument 1.pdf - ELBA: Das elektronische BASt-Archiv - hbz

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13<br />

einem Bestand von ca. 37.000 Brücken im Zuge<br />

von Bundesfernstraßen, stellt daher Forderungen<br />

auf, die Schutzeinrichtungen erfüllen müssen. Im<br />

Rahmen eines von der <strong>BASt</strong> erstellten „Pflichtenhefts<br />

für die Konstruktion von Fahrzeugrückhaltesystemen<br />

der Aufhaltestufe H4b auf Brücken“, welches<br />

in Kapitel 3.4 dokumentiert ist, erfolgt die<br />

Festlegung, welchen Anforderungen Fahrzeugrückhaltesysteme<br />

mit sehr hoher Durchbruchsicherheit<br />

für den Einsatz auf Brücken genügen<br />

müssen.<br />

Nach den Ergänzungen zu den RPS [2] gilt, dass<br />

neu entwickelte Fahrzeugrückhaltesysteme mittels<br />

erfolgreicher Anprallprüfungen ihre Eignung nachweisen<br />

müssen. Die Anprallprüfungen werden<br />

nach den Vorgaben der DIN EN 1317 [4] durchgeführt<br />

und ausgewertet. Zusätzlich werden im<br />

Pflichtenheft (Kapitel 3.4) weitere Anforderungen<br />

formuliert. Diese Anforderungen richten sich in erster<br />

Linie an Schutzeinrichtungen, die auf vorhandenen<br />

Brücken eingesetzt werden sollen. Schutzeinrichtungen,<br />

die diese Anforderungen erfüllen,<br />

können dann gleichermaßen bei Neubauten eingesetzt<br />

werden. Die in dem Pflichtenheft enthaltenen<br />

Anforderungen sind so ausgelegt, dass möglichst<br />

keine Veränderungen der Brücken- bzw. der<br />

Brückenkappenkonstruktion nötig sind, um<br />

Schutzeinrichtungen mit sehr hoher Rückhaltefähigkeit<br />

auf Brücken installieren zu können. Im<br />

Pflichtenheft wird der Grundsatz verfolgt, dass<br />

Schutzeinrichtungen so konstruiert sein müssen,<br />

dass deren Einsatz ohne zusätzliche Ertüchtigungsmaßnahmen<br />

bestehender Brücken möglich<br />

ist. Gleichzeitig soll die Rückhaltefähigkeit gegenüber<br />

den bisher eingesetzten Standard-Schutzeinrichtungen<br />

erhöht werden, möglichst ohne eine erhöhte<br />

Gefährdung für Pkw-Insassen in Kauf nehmen<br />

zu müssen.<br />

3.1 Anforderungen an eine<br />

Prüfeinrichtung aus Sicht des<br />

Brückenbaus<br />

3.1.1 Allgemeines<br />

Deutschland weist neben Österreich als einziges<br />

Land die Besonderheit auf, dass Schutzeinrichtungen<br />

und Geländer bei Betonbrücken nicht auf dem<br />

Konstruktionsbeton der Fahrbahnplatte, sondern<br />

auf einer Brückenkappe (in Österreich: Randleiste)<br />

befestigt werden. Die Kappe wird durch die Brückenabdichtung<br />

vom Konstruktionsbeton getrennt<br />

und ist nur stirnseitig durch die Kappenanschlussbewehrung<br />

mit dem Überbau durch Bewehrungsstäbe<br />

2 Ø 12 mm im Abstand von 40 cm verbunden.<br />

Lediglich bei reinen Stahlbrücken sind die Kappen<br />

ebenfalls aus Stahl gefertigt. Dies betrifft aber nur<br />

7 % der Brücken im Zuge von Bundesfernstraßen.<br />

Die restlichen 93 % der Brücken werden in Beton,<br />

Stahlbeton oder Verbundbauweise mit Betonkappen<br />

ausgeführt.<br />

Damit bei einer Anprallprüfung möglichst realistische<br />

Bedingungen herrschen, ist es erforderlich,<br />

eine Kappe nachzubauen, auf der die Schutzeinrichtungen<br />

installiert werden können. Für die Konstruktion<br />

der Kappe sollen dabei die Vorgaben der<br />

Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen<br />

und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) [8]<br />

(Betontechnologie) und der RiZ-ING [3] (konstruktive<br />

Ausführung) eingehalten werden. Der Regelfall<br />

der Kappenausbildung in Deutschland ist in der<br />

Richtzeichnung Kap 1 (Bild 2) dargestellt. Die Brückenkappe<br />

ist 2 m breit und weist eine Querneigung<br />

von 4 % auf. Nach Kap 1 wird die 50 cm breite<br />

Schutzeinrichtung 50 cm von der Schrammbordkante<br />

zurückversetzt installiert. Am Gesimsrand<br />

wird ein Geländer entsprechend den Richtzeichnungen<br />

Gel montiert. Zwischen Geländer und Hinterkante<br />

der Schutzeinrichtung ist ein 75 cm breiter<br />

Betriebs- bzw. Fluchtweg vorgesehen.<br />

Diese Vorgaben gelten auch für die neu zu entwickelnden<br />

Schutzeinrichtungen. Besonderer Wert ist<br />

dabei auf den Betriebsweg zu legen, damit auch bei<br />

der Installation neu entwickelter Schutzeinrichtungen<br />

weiterhin eine Bauwerksprüfung nach DIN<br />

1076 [9] bzw. Richtlinie zur einheitlichen Erfassung,<br />

Bewertung, Aufzeichnung und Auswertung von Ergebnissen<br />

der Bauwerksprüfungen nach DIN 1076<br />

(RI-EBW-PRÜF) [10] möglich ist.<br />

Aus den Voruntersuchungen der <strong>BASt</strong> [6] ist ferner<br />

bekannt, dass die beim Anprallvorgang resultierenden<br />

Einwirkungen eine relevante Größenordnung<br />

aufweisen. Damit sichergestellt werden kann, dass<br />

die Beanspruchbarkeiten der Bauwerke beim Anprallvorgang<br />

nicht überschritten werden, liegt ein<br />

besonderes Interesse in der Ermittlung der Größe<br />

der auftretenden Beanspruchungen. Eine zuverlässige<br />

Aussage über die auftretenden Kräfte ist aber<br />

nur dann möglich, wenn diese beim Anprallvorgang<br />

gemessen werden. <strong>Das</strong> bedeutet, dass eine Prüfeinrichtung<br />

benötigt wird, mit der eine Kraftmessung<br />

während des Anprallversuchs durchgeführt<br />

werden kann.

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