Wir bleiben draußen!
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Schulpflicht bejahende Bundesländer<br />
Auf Grund des klaren Wortlauts des § 36 SchulG<br />
Sachsen-Anhalt ist diese Praxis allerdings als<br />
rechtswidrig zu bewerten. Nach dem Wortlaut<br />
werden »alle« Kinder und Jugendlichen, die im<br />
Lande Sachsen-Anhalt »wohnen«, schulpflichtig.<br />
Kinder, die sich auf Grund eines Asylverfahrens<br />
längere Zeit in Sachsen-Anhalt aufhalten, »wohnen«<br />
dort in diesem Sinne. Interessanterweise<br />
gehen Schleswig-Holstein, Hamburg und Bremen<br />
bei ähnlicher Gesetzeslage unmissverständlich<br />
von bestehender Schulpflicht aus. Bei diesen<br />
Bundesländern kommt es in den Schulgesetzen<br />
auf das Vorhandensein einer »Wohnung« an. In<br />
Sachsen-Anhalt wird Schulpflicht jedoch nur<br />
angenommen bei einer Aufenthaltsgenehmigung<br />
(zukünftig § 7 oder § 9 AufenthG) oder längerfristiger<br />
Duldung.<br />
11<br />
1.2. Die Schulpflicht bejahende Bundesländer<br />
In Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,<br />
Niedersachsen, Schleswig-Holstein,<br />
Berlin und Brandenburg besteht Schulpflicht von<br />
Flüchtlingen.<br />
In Bayern ist die Einschränkung zu machen,<br />
dass Asylbewerber (Aufenthaltsgestattung) oder<br />
deren Kinder und Bürgerkriegsflüchtlinge (Aufenthaltsbefugnis)<br />
erst nach Ablauf einer Zeitspanne<br />
von drei Monaten schulpflichtig werden.<br />
Ansonsten besteht uneingeschränkte Schulpflicht<br />
von Flüchtlingen. Bis zur Erfüllung der Ausreisepflicht<br />
sind in Bayern auch sogenannte »Illegale«<br />
schulpflichtig.<br />
Flüchtlinge in Bremen sind schulpflichtig.<br />
Asylbewerber werden jedoch erst nach dem Verlassen<br />
der Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber<br />
(ZAST) schulpflichtig.<br />
In Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen<br />
und Schleswig-Holstein besteht uneingeschränkte<br />
Schulpflicht von Flüchtlingen. Bei Asylbewerbern<br />
beginnt sie jedoch erst nach dem Verlassen<br />
der ZAST 5 . In Schleswig-Holstein ist dabei<br />
umstritten, ob auch sogenannte »Illegale« schulpflichtig<br />
sind. In Hamburg besteht sofortige<br />
Schulpflicht, wenn ein Flüchtling seine »Wohnung«<br />
in Hamburg hat.<br />
In Brandenburg besteht umfassende Schulpflicht,<br />
bei Asylbewerbern aber erst nach dem<br />
Verlassen der ZAST. Asylbewerber, die nicht verpflichtet<br />
sind in der Erstaufnahmeeinrichtung zu<br />
wohnen, werden nach Ablauf von sechs Wochen<br />
schulpflichtig. Für die Zeit, in der keine Schulpflicht<br />
angenommen wird, besteht ein Schulantragsrecht.<br />
In Berlin bestand nach der Rechtslage bis zum<br />
25.01.2004 Schulpflicht von Flüchtlingen – allerdings<br />
unter bestimmten Beschränkungen des<br />
Alters. Nach der gegenwärtigen gesetzlichen Fassung<br />
des neuen Berliner Schulgesetzes fallen seit<br />
dem 26.01.2004 die altersbedingten Beschränkungen<br />
der Schulpflicht weg.<br />
Die regelmäßige Einschränkung der Schulpflicht<br />
unter dem Vorbehalt des Verlassens der<br />
ZAST erklärt sich durch die organisatorische Tatsache,<br />
dass die betroffenen Flüchtlinge erst einer<br />
Gebietskörperschaft (Gemeinde) zugewiesen<br />
werden sollen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist nicht<br />
genau erkennbar, welchem Schulbezirk die<br />
Schulpflichtigen zugeteilt werden, so dass eine<br />
zeitlich unmittelbare Beschulung zunächst<br />
schwierig ist. Nach § 47 AsylVfG müssen Asylbewerber<br />
maximal für drei Monate in der Zentralen<br />
Aufnahmestelle für Asylbewerber wohnen.<br />
terre der hommes