31.12.2013 Aufrufe

Wir bleiben draußen!

Wir bleiben draußen!

Wir bleiben draußen!

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Schulpflicht bejahende Bundesländer<br />

Auf Grund des klaren Wortlauts des § 36 SchulG<br />

Sachsen-Anhalt ist diese Praxis allerdings als<br />

rechtswidrig zu bewerten. Nach dem Wortlaut<br />

werden »alle« Kinder und Jugendlichen, die im<br />

Lande Sachsen-Anhalt »wohnen«, schulpflichtig.<br />

Kinder, die sich auf Grund eines Asylverfahrens<br />

längere Zeit in Sachsen-Anhalt aufhalten, »wohnen«<br />

dort in diesem Sinne. Interessanterweise<br />

gehen Schleswig-Holstein, Hamburg und Bremen<br />

bei ähnlicher Gesetzeslage unmissverständlich<br />

von bestehender Schulpflicht aus. Bei diesen<br />

Bundesländern kommt es in den Schulgesetzen<br />

auf das Vorhandensein einer »Wohnung« an. In<br />

Sachsen-Anhalt wird Schulpflicht jedoch nur<br />

angenommen bei einer Aufenthaltsgenehmigung<br />

(zukünftig § 7 oder § 9 AufenthG) oder längerfristiger<br />

Duldung.<br />

11<br />

1.2. Die Schulpflicht bejahende Bundesländer<br />

In Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,<br />

Niedersachsen, Schleswig-Holstein,<br />

Berlin und Brandenburg besteht Schulpflicht von<br />

Flüchtlingen.<br />

In Bayern ist die Einschränkung zu machen,<br />

dass Asylbewerber (Aufenthaltsgestattung) oder<br />

deren Kinder und Bürgerkriegsflüchtlinge (Aufenthaltsbefugnis)<br />

erst nach Ablauf einer Zeitspanne<br />

von drei Monaten schulpflichtig werden.<br />

Ansonsten besteht uneingeschränkte Schulpflicht<br />

von Flüchtlingen. Bis zur Erfüllung der Ausreisepflicht<br />

sind in Bayern auch sogenannte »Illegale«<br />

schulpflichtig.<br />

Flüchtlinge in Bremen sind schulpflichtig.<br />

Asylbewerber werden jedoch erst nach dem Verlassen<br />

der Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber<br />

(ZAST) schulpflichtig.<br />

In Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen<br />

und Schleswig-Holstein besteht uneingeschränkte<br />

Schulpflicht von Flüchtlingen. Bei Asylbewerbern<br />

beginnt sie jedoch erst nach dem Verlassen<br />

der ZAST 5 . In Schleswig-Holstein ist dabei<br />

umstritten, ob auch sogenannte »Illegale« schulpflichtig<br />

sind. In Hamburg besteht sofortige<br />

Schulpflicht, wenn ein Flüchtling seine »Wohnung«<br />

in Hamburg hat.<br />

In Brandenburg besteht umfassende Schulpflicht,<br />

bei Asylbewerbern aber erst nach dem<br />

Verlassen der ZAST. Asylbewerber, die nicht verpflichtet<br />

sind in der Erstaufnahmeeinrichtung zu<br />

wohnen, werden nach Ablauf von sechs Wochen<br />

schulpflichtig. Für die Zeit, in der keine Schulpflicht<br />

angenommen wird, besteht ein Schulantragsrecht.<br />

In Berlin bestand nach der Rechtslage bis zum<br />

25.01.2004 Schulpflicht von Flüchtlingen – allerdings<br />

unter bestimmten Beschränkungen des<br />

Alters. Nach der gegenwärtigen gesetzlichen Fassung<br />

des neuen Berliner Schulgesetzes fallen seit<br />

dem 26.01.2004 die altersbedingten Beschränkungen<br />

der Schulpflicht weg.<br />

Die regelmäßige Einschränkung der Schulpflicht<br />

unter dem Vorbehalt des Verlassens der<br />

ZAST erklärt sich durch die organisatorische Tatsache,<br />

dass die betroffenen Flüchtlinge erst einer<br />

Gebietskörperschaft (Gemeinde) zugewiesen<br />

werden sollen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist nicht<br />

genau erkennbar, welchem Schulbezirk die<br />

Schulpflichtigen zugeteilt werden, so dass eine<br />

zeitlich unmittelbare Beschulung zunächst<br />

schwierig ist. Nach § 47 AsylVfG müssen Asylbewerber<br />

maximal für drei Monate in der Zentralen<br />

Aufnahmestelle für Asylbewerber wohnen.<br />

terre der hommes

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!