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Mecklenburg-Vorpommern<br />

lenburg-Vorpommern hat jeder entsprechend seiner<br />

Begabung das Recht auf freien Zugang zu<br />

allen öffentlichen Bildungseinrichtungen. Dem<br />

gemäß wird in § 1 I SchlG M-V festgestellt, dass<br />

jeder Mensch ein Recht auf Bildung hat. Dieses<br />

Recht wird durch die Schulen gewährleistet. Die<br />

allgemeine Schulpflicht bestimmt sich in Mecklenburg-Vorpommern<br />

nach § 41 I 1 SchlG M-V:<br />

»Wer im Lande Mecklenburg-Vorpommern seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs-<br />

oder Arbeitsstätte hat, ist nach Maßgabe<br />

der folgenden Vorschriften schulpflichtig.«<br />

Für die Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs<br />

des »gewöhnlichen Aufenthalts« ist auf die<br />

Seiten 17-19 zu verweisen. Ist der »gewöhnliche<br />

Aufenthalt« im Sinne der zitierten Vorschrift zu<br />

bejahen, besteht für die betreffende Person<br />

grundsätzlich Schulpflicht.<br />

Definitionsvorschlag:<br />

Entscheidend ist für den unbestimmten Rechtsbegriff<br />

des »gewöhnlichen Aufenthalts« im schulrechtlichen<br />

Sinne, ob der Lebens- und Daseinsmittelpunkt<br />

eines Menschen sich im jeweiligen<br />

Bundesland befindet und, ob unter besonderer<br />

Berücksichtigung des Kindeswohls und des<br />

Rechts auf Bildung und Erziehung, eine Beschulung<br />

für einen sinnvollen Zeitraum möglich<br />

erscheint.<br />

Nach dem oben Festgestellten ist somit<br />

grundsätzlich eine Schulpflicht für alle ausländischen<br />

Kinder und Jugendlichen in Mecklenburg-<br />

Vorpommern zu bejahen.<br />

Ob ein Mensch seine Ausbildungs- oder Arbeitstätte<br />

in Mecklenburg-Vorpommern hat, richtet<br />

sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Ist<br />

dies der Fall, besteht Schulpflicht.<br />

Sonstige Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

zur Konkretisierung der Schulpflicht<br />

von Ausländern in Mecklenburg-Vorpommern<br />

Erlass von 22.05.1995 des Kultusministeriums<br />

M-V: Durch Erlass des Kultusministeriums M-V<br />

»Eingliederung von Kindern deutscher Aussiedler<br />

(Berechtigte nach dem BundesvertriebenenG)<br />

und ausländischer Mitbürger in die allgemeinbildenden<br />

Schulen Mecklenburg-Vorpommerns«<br />

(Erlass) vom 22.05.1995, wird die Schulpflicht<br />

von in Deutschland lebenden Ausländern konkretisiert.<br />

In Ziffer 1.1 Erlass wird festgestellt, dass Kinder<br />

von deutschen Aussiedlern und in Deutschland<br />

wohnenden Ausländern der Schulpflicht unterliegen.<br />

Diesbezüglich stellt sich die Frage, wann ein<br />

Ausländer in Deutschland wohnt. Dies richtet<br />

sich wohl nach den tatsächlichen Verhältnissen,<br />

so dass es darauf ankommt, ob die ausländischen<br />

Familien ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland<br />

haben, insbesondere ein Wohnsitz in<br />

Deutschland angemeldet ist. Dies ist problematisch<br />

im Hinblick auf Flüchtlinge, da diese kraft<br />

Natur der Sache zu einem großen Teil nur vorrübergehend<br />

in Deutschland <strong>bleiben</strong>. Dennoch<br />

muss das Tatbestandsmerkmal des »Wohnens«<br />

nach Sinn und Zweck des zu Grunde liegenden<br />

Erlasses interpretiert werden. Sinn und Zweck<br />

des Erlasses von 1995 ist es, die Schulpflicht von<br />

allen in M-V lebenden ausländischen Kindern<br />

und Jugendlichen zu regeln. Insbesondere sind<br />

keine Ausnahmeregelungen für Kinder und<br />

Jugendliche mit unsicherem Aufenthaltsstatus<br />

getroffen worden. Demnach ist davon auszugehen,<br />

dass alle ausländischen Kinder und Jugendlichen,<br />

ungeachtet der ausländerrechtlichen Einordnung,<br />

von den Regelungen des Erlasses erfasst<br />

werden, somit Schulpflicht nach Ziffer 1.1 Erlass<br />

besteht.<br />

Ferner nimmt der Erlass inhaltlich umfassend<br />

Bezug auf die Schulaufnahme (unabhängig von<br />

dem Stand der Sprachkenntnisse), Hilfe bei der<br />

Eingliederung, Berücksichtigung der Deutschkenntnisse<br />

für die Eingliederung (Vorrangstellung<br />

des Erlernens der deutschen Sprache für die Integration),<br />

Fremdsprachenregelungen, Förderunterricht,<br />

Fördermaßnahmen in der Schule, Unterricht<br />

in den Förderklassen, Bildungsabschlüsse,<br />

Erwerb der allgemeinen Hochschulreife etc.<br />

Verordnung über die nähere Ausgestaltung der<br />

Schulpflicht in Mecklenburg-Vorpommern:<br />

Des weiteren sollte noch die »Verordnung über<br />

das Verfahren zur näheren Ausgestaltung der<br />

Schulpflicht an allgemeinbildenden Schulen<br />

(Schulpflichtverordnung – SchPflVO M-V)« vom<br />

23.12.1996 Erwähnung finden. In § 7 SchPflVO<br />

M-V sind Regelungen getroffen worden, bezüglich<br />

der Bewerberauswahl Nichtschulpflichtiger.<br />

Wie bereits oben festgestellt, besteht jedoch<br />

umfassende Schulpflicht von ausländischen Kindern<br />

und Jugendlichen; die Regelung bezieht sich<br />

damit nur auf Kinder, die auf Antrag früher in die<br />

Schule aufgenommen werden wollen (s. o.). Über<br />

eine Aufnahme in die Schule entscheidet der<br />

Schulleiter unter Berücksichtigung von Wartezeit<br />

sowie persönlicher Eignung und Leistung. Weiterführende<br />

Regelungen, die explizit auf ausländische<br />

Kinder und Jugendliche Bezug nehmen,<br />

befinden sich in der SchPflVO M-V nicht.<br />

Einschränkung durch das Bildungsministerium<br />

M-V:<br />

Auf Grund eines Schreibens vom 29.03.2001 des<br />

Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur<br />

in Mecklenburg-Vorpommern (M-V) wurde<br />

mitgeteilt, dass zurückgehend auf ein Arbeitsge-<br />

49<br />

terre der hommes

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