Wir bleiben draußen!
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Mecklenburg-Vorpommern<br />
lenburg-Vorpommern hat jeder entsprechend seiner<br />
Begabung das Recht auf freien Zugang zu<br />
allen öffentlichen Bildungseinrichtungen. Dem<br />
gemäß wird in § 1 I SchlG M-V festgestellt, dass<br />
jeder Mensch ein Recht auf Bildung hat. Dieses<br />
Recht wird durch die Schulen gewährleistet. Die<br />
allgemeine Schulpflicht bestimmt sich in Mecklenburg-Vorpommern<br />
nach § 41 I 1 SchlG M-V:<br />
»Wer im Lande Mecklenburg-Vorpommern seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs-<br />
oder Arbeitsstätte hat, ist nach Maßgabe<br />
der folgenden Vorschriften schulpflichtig.«<br />
Für die Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs<br />
des »gewöhnlichen Aufenthalts« ist auf die<br />
Seiten 17-19 zu verweisen. Ist der »gewöhnliche<br />
Aufenthalt« im Sinne der zitierten Vorschrift zu<br />
bejahen, besteht für die betreffende Person<br />
grundsätzlich Schulpflicht.<br />
Definitionsvorschlag:<br />
Entscheidend ist für den unbestimmten Rechtsbegriff<br />
des »gewöhnlichen Aufenthalts« im schulrechtlichen<br />
Sinne, ob der Lebens- und Daseinsmittelpunkt<br />
eines Menschen sich im jeweiligen<br />
Bundesland befindet und, ob unter besonderer<br />
Berücksichtigung des Kindeswohls und des<br />
Rechts auf Bildung und Erziehung, eine Beschulung<br />
für einen sinnvollen Zeitraum möglich<br />
erscheint.<br />
Nach dem oben Festgestellten ist somit<br />
grundsätzlich eine Schulpflicht für alle ausländischen<br />
Kinder und Jugendlichen in Mecklenburg-<br />
Vorpommern zu bejahen.<br />
Ob ein Mensch seine Ausbildungs- oder Arbeitstätte<br />
in Mecklenburg-Vorpommern hat, richtet<br />
sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Ist<br />
dies der Fall, besteht Schulpflicht.<br />
Sonstige Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />
zur Konkretisierung der Schulpflicht<br />
von Ausländern in Mecklenburg-Vorpommern<br />
Erlass von 22.05.1995 des Kultusministeriums<br />
M-V: Durch Erlass des Kultusministeriums M-V<br />
»Eingliederung von Kindern deutscher Aussiedler<br />
(Berechtigte nach dem BundesvertriebenenG)<br />
und ausländischer Mitbürger in die allgemeinbildenden<br />
Schulen Mecklenburg-Vorpommerns«<br />
(Erlass) vom 22.05.1995, wird die Schulpflicht<br />
von in Deutschland lebenden Ausländern konkretisiert.<br />
In Ziffer 1.1 Erlass wird festgestellt, dass Kinder<br />
von deutschen Aussiedlern und in Deutschland<br />
wohnenden Ausländern der Schulpflicht unterliegen.<br />
Diesbezüglich stellt sich die Frage, wann ein<br />
Ausländer in Deutschland wohnt. Dies richtet<br />
sich wohl nach den tatsächlichen Verhältnissen,<br />
so dass es darauf ankommt, ob die ausländischen<br />
Familien ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland<br />
haben, insbesondere ein Wohnsitz in<br />
Deutschland angemeldet ist. Dies ist problematisch<br />
im Hinblick auf Flüchtlinge, da diese kraft<br />
Natur der Sache zu einem großen Teil nur vorrübergehend<br />
in Deutschland <strong>bleiben</strong>. Dennoch<br />
muss das Tatbestandsmerkmal des »Wohnens«<br />
nach Sinn und Zweck des zu Grunde liegenden<br />
Erlasses interpretiert werden. Sinn und Zweck<br />
des Erlasses von 1995 ist es, die Schulpflicht von<br />
allen in M-V lebenden ausländischen Kindern<br />
und Jugendlichen zu regeln. Insbesondere sind<br />
keine Ausnahmeregelungen für Kinder und<br />
Jugendliche mit unsicherem Aufenthaltsstatus<br />
getroffen worden. Demnach ist davon auszugehen,<br />
dass alle ausländischen Kinder und Jugendlichen,<br />
ungeachtet der ausländerrechtlichen Einordnung,<br />
von den Regelungen des Erlasses erfasst<br />
werden, somit Schulpflicht nach Ziffer 1.1 Erlass<br />
besteht.<br />
Ferner nimmt der Erlass inhaltlich umfassend<br />
Bezug auf die Schulaufnahme (unabhängig von<br />
dem Stand der Sprachkenntnisse), Hilfe bei der<br />
Eingliederung, Berücksichtigung der Deutschkenntnisse<br />
für die Eingliederung (Vorrangstellung<br />
des Erlernens der deutschen Sprache für die Integration),<br />
Fremdsprachenregelungen, Förderunterricht,<br />
Fördermaßnahmen in der Schule, Unterricht<br />
in den Förderklassen, Bildungsabschlüsse,<br />
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife etc.<br />
Verordnung über die nähere Ausgestaltung der<br />
Schulpflicht in Mecklenburg-Vorpommern:<br />
Des weiteren sollte noch die »Verordnung über<br />
das Verfahren zur näheren Ausgestaltung der<br />
Schulpflicht an allgemeinbildenden Schulen<br />
(Schulpflichtverordnung – SchPflVO M-V)« vom<br />
23.12.1996 Erwähnung finden. In § 7 SchPflVO<br />
M-V sind Regelungen getroffen worden, bezüglich<br />
der Bewerberauswahl Nichtschulpflichtiger.<br />
Wie bereits oben festgestellt, besteht jedoch<br />
umfassende Schulpflicht von ausländischen Kindern<br />
und Jugendlichen; die Regelung bezieht sich<br />
damit nur auf Kinder, die auf Antrag früher in die<br />
Schule aufgenommen werden wollen (s. o.). Über<br />
eine Aufnahme in die Schule entscheidet der<br />
Schulleiter unter Berücksichtigung von Wartezeit<br />
sowie persönlicher Eignung und Leistung. Weiterführende<br />
Regelungen, die explizit auf ausländische<br />
Kinder und Jugendliche Bezug nehmen,<br />
befinden sich in der SchPflVO M-V nicht.<br />
Einschränkung durch das Bildungsministerium<br />
M-V:<br />
Auf Grund eines Schreibens vom 29.03.2001 des<br />
Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur<br />
in Mecklenburg-Vorpommern (M-V) wurde<br />
mitgeteilt, dass zurückgehend auf ein Arbeitsge-<br />
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terre der hommes