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Sachsen-Anhalt<br />

64<br />

Schuljahr in Sachsen-Anhalt, ist das Tatbestandsmerkmal<br />

des »Wohnens« des § 36 I SchlG<br />

zu bejahen. Ist, aus Sicht des Entscheiders, eine<br />

sichere Prognoseentscheidung nicht zu treffen,<br />

sollte im Rahmen der Abwägung besondere<br />

Rücksicht auf das Kindeswohl und Recht auf Bildung<br />

und Erziehung eines jeden jungen Menschen<br />

zu nehmen sein.<br />

Sonstige Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

zur Konkretisierung der Schulpflicht<br />

von Ausländern in Sachsen-Anhalt:<br />

Der »RdErl. des MK vom 26.07.2001, Sachsen-<br />

Anhalt, Beschulung von Kindern deutscher<br />

Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie<br />

ausländischer Bürgerinnen und Bürger«<br />

(RdErl.) stellt in Ziffer 2.1 fest, dass Kinder von<br />

Asylbewerbern nicht schulpflichtig im Sinne des<br />

§ 36 I SchlG sind. Diese haben nur ein Antragsrecht<br />

(Ziffer 2.2 RdErl.). Bezüglich geduldeter<br />

Ausländer werden keine Regelungen getroffen.<br />

Ziel des RdErl. ist es, die »schulische Integration«<br />

(in den oben bezeichneten Grenzen) der<br />

betroffenen Kinder zu ermöglichen. Es werden<br />

dabei Regelungen bezüglich der Schulaufnahme,<br />

Fördermaßnahmen, Hilfe bei der Eingliederung<br />

und Fremdsprachenregelungen getroffen.<br />

Einschränkung durch das Kultusministerium<br />

von Sachsen-Anhalt:<br />

In der Praxis wird davon ausgegangen, dass alle<br />

Ausländer, die einen gesicherten Aufenthaltsstatus<br />

haben, d. h. anerkannte Asylbewerber,<br />

respektive ausländische Menschen, die eine Aufenthaltsgenehmigung<br />

im Sinne des Ausländerrechts<br />

(zukünftig § 7 oder § 9 AufenthG) haben,<br />

schulpflichtig im Sinne des § 36 I SchlG sind.<br />

Selbiges gilt für auf Grund von § 53 AuslG<br />

(Abschiebungshindernis) längerfristig geduldete<br />

Personen.<br />

Nicht schulpflichtig sind Asylbewerber bzw.<br />

Kinder von Asylbewerbern und gem. §§ 55, 56<br />

AuslG kurzfristig geduldete Kinder und Jugendliche<br />

in Sachsen-Anhalt. Für diese Menschen wird<br />

ein so genanntes Schulantragsrecht angenommen,<br />

d.h., diese Personengruppen werden nur<br />

auf Antrag beschult. 148<br />

Somit sind ausländische Kinder und Jugendliche<br />

während des gesamten Asylverfahrens, das<br />

im Durchschnitt mehrere Jahre dauert, nicht<br />

schulpflichtig. Anschließend kann jedoch die<br />

Schulpflicht entstehen, wenn dem Asylbegehren<br />

stattgegeben wird (Aufenthaltserlaubnis); das<br />

gleiche Schicksal trifft auch diejenigen Personen,<br />

die kurzfristig in Sachsen-Anhalt geduldet werden.<br />

Zahlen:<br />

In Sachsen-Anhalt hielten sich nach Angaben<br />

des Ausländerzentralregisters am 31.12.2003<br />

3.043 Flüchtlinge im Alter zwischen 6 und 17<br />

Jahren auf. Davon befanden sich 522 im Asylerstverfahren,<br />

909 waren ausländrechtlich geduldet.<br />

149<br />

Ergebnis:<br />

Es besteht nur eingeschränkte Schulpflicht für<br />

Flüchtlingskinder und Jugendliche in Sachsen-<br />

Anhalt. Asylbewerber sowie auch kurzfristig<br />

geduldete Flüchtlinge sind nicht schulpflichtig im<br />

Sinne des § 36 I SchlG. Diese Personen haben<br />

ein Schulantragsrecht. Welche Auswirkungen<br />

dies in Sachsen-Anhalt hat, wird auf den Seiten<br />

19-23 beschrieben. Ausländische Jugendliche,<br />

die beim Zuzug 16 Jahre alt sind, unterliegen in<br />

der Regel nicht mehr der Schulpflicht.<br />

Die Praxis ist, nach Ansicht des Verfassers, mit<br />

dem bestehenden Schulrecht von Sachsen-<br />

Anhalt nicht zu vereinbaren und mangels einer<br />

zeitlichen Eingrenzung als rechtswidrig anzusehen:<br />

Ausländische Kinder und Jugendliche, die<br />

sich längerfristig in Sachsen-Anhalt aufhalten,<br />

sind schulpflichtig gem. § 36 I SchlG, da sie im<br />

Lande »wohnen«; insofern sind auch Personen,<br />

die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung i.S.d. §<br />

55 AsylVfG sind, bei Erfüllung der altersmäßigen<br />

Voraussetzungen der Schulpflicht als schulpflichtig<br />

i. S. d. § 36 I SchlG anzusehen.<br />

terre der hommes

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