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Sachsen-Anhalt<br />
64<br />
Schuljahr in Sachsen-Anhalt, ist das Tatbestandsmerkmal<br />
des »Wohnens« des § 36 I SchlG<br />
zu bejahen. Ist, aus Sicht des Entscheiders, eine<br />
sichere Prognoseentscheidung nicht zu treffen,<br />
sollte im Rahmen der Abwägung besondere<br />
Rücksicht auf das Kindeswohl und Recht auf Bildung<br />
und Erziehung eines jeden jungen Menschen<br />
zu nehmen sein.<br />
Sonstige Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />
zur Konkretisierung der Schulpflicht<br />
von Ausländern in Sachsen-Anhalt:<br />
Der »RdErl. des MK vom 26.07.2001, Sachsen-<br />
Anhalt, Beschulung von Kindern deutscher<br />
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie<br />
ausländischer Bürgerinnen und Bürger«<br />
(RdErl.) stellt in Ziffer 2.1 fest, dass Kinder von<br />
Asylbewerbern nicht schulpflichtig im Sinne des<br />
§ 36 I SchlG sind. Diese haben nur ein Antragsrecht<br />
(Ziffer 2.2 RdErl.). Bezüglich geduldeter<br />
Ausländer werden keine Regelungen getroffen.<br />
Ziel des RdErl. ist es, die »schulische Integration«<br />
(in den oben bezeichneten Grenzen) der<br />
betroffenen Kinder zu ermöglichen. Es werden<br />
dabei Regelungen bezüglich der Schulaufnahme,<br />
Fördermaßnahmen, Hilfe bei der Eingliederung<br />
und Fremdsprachenregelungen getroffen.<br />
Einschränkung durch das Kultusministerium<br />
von Sachsen-Anhalt:<br />
In der Praxis wird davon ausgegangen, dass alle<br />
Ausländer, die einen gesicherten Aufenthaltsstatus<br />
haben, d. h. anerkannte Asylbewerber,<br />
respektive ausländische Menschen, die eine Aufenthaltsgenehmigung<br />
im Sinne des Ausländerrechts<br />
(zukünftig § 7 oder § 9 AufenthG) haben,<br />
schulpflichtig im Sinne des § 36 I SchlG sind.<br />
Selbiges gilt für auf Grund von § 53 AuslG<br />
(Abschiebungshindernis) längerfristig geduldete<br />
Personen.<br />
Nicht schulpflichtig sind Asylbewerber bzw.<br />
Kinder von Asylbewerbern und gem. §§ 55, 56<br />
AuslG kurzfristig geduldete Kinder und Jugendliche<br />
in Sachsen-Anhalt. Für diese Menschen wird<br />
ein so genanntes Schulantragsrecht angenommen,<br />
d.h., diese Personengruppen werden nur<br />
auf Antrag beschult. 148<br />
Somit sind ausländische Kinder und Jugendliche<br />
während des gesamten Asylverfahrens, das<br />
im Durchschnitt mehrere Jahre dauert, nicht<br />
schulpflichtig. Anschließend kann jedoch die<br />
Schulpflicht entstehen, wenn dem Asylbegehren<br />
stattgegeben wird (Aufenthaltserlaubnis); das<br />
gleiche Schicksal trifft auch diejenigen Personen,<br />
die kurzfristig in Sachsen-Anhalt geduldet werden.<br />
Zahlen:<br />
In Sachsen-Anhalt hielten sich nach Angaben<br />
des Ausländerzentralregisters am 31.12.2003<br />
3.043 Flüchtlinge im Alter zwischen 6 und 17<br />
Jahren auf. Davon befanden sich 522 im Asylerstverfahren,<br />
909 waren ausländrechtlich geduldet.<br />
149<br />
Ergebnis:<br />
Es besteht nur eingeschränkte Schulpflicht für<br />
Flüchtlingskinder und Jugendliche in Sachsen-<br />
Anhalt. Asylbewerber sowie auch kurzfristig<br />
geduldete Flüchtlinge sind nicht schulpflichtig im<br />
Sinne des § 36 I SchlG. Diese Personen haben<br />
ein Schulantragsrecht. Welche Auswirkungen<br />
dies in Sachsen-Anhalt hat, wird auf den Seiten<br />
19-23 beschrieben. Ausländische Jugendliche,<br />
die beim Zuzug 16 Jahre alt sind, unterliegen in<br />
der Regel nicht mehr der Schulpflicht.<br />
Die Praxis ist, nach Ansicht des Verfassers, mit<br />
dem bestehenden Schulrecht von Sachsen-<br />
Anhalt nicht zu vereinbaren und mangels einer<br />
zeitlichen Eingrenzung als rechtswidrig anzusehen:<br />
Ausländische Kinder und Jugendliche, die<br />
sich längerfristig in Sachsen-Anhalt aufhalten,<br />
sind schulpflichtig gem. § 36 I SchlG, da sie im<br />
Lande »wohnen«; insofern sind auch Personen,<br />
die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung i.S.d. §<br />
55 AsylVfG sind, bei Erfüllung der altersmäßigen<br />
Voraussetzungen der Schulpflicht als schulpflichtig<br />
i. S. d. § 36 I SchlG anzusehen.<br />
terre der hommes