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Wir bleiben draußen!

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Berlin<br />

dungsstandes in eine Klassenstufe<br />

eingegliedert werden. Ferner<br />

könnte entsprechend angewendet<br />

werden, dass Antragsteller, die<br />

nicht innerhalb von 2 Jahren<br />

zumindest einen Hauptschulabschluss<br />

erreichen werden, nur an<br />

den oben bereits angesprochenen<br />

Eingliederungslehrgängen an der<br />

Oberschule teilnehmen können<br />

(vgl. § 15 II 2, III S. 1, 1. Halbs.<br />

SchlG (alt)).<br />

Insgesamt handelt es sich um<br />

eine unübersichtliche Regelung,<br />

die nur unzureichend erkennen<br />

lässt, anhand welcher Kriterien ein<br />

Schulantragsberechtigter in die<br />

Schule aufgenommen wird.<br />

37<br />

Rechtslage seit dem 26.01.2004:<br />

In das neue Schulgesetz von Berlin<br />

ist ein Recht auf Bildung und<br />

Erziehung eingefügt worden. Dieses<br />

wird abgeleitet aus Art. 20 I der<br />

Berliner Verfassung.<br />

§ 2 SchlG (neu) stellt ausdrücklich fest, dass<br />

jeder junge Mensch und damit auch Flüchtlingskinder<br />

und -jugendliche, die sich in Berlin aufhalten,<br />

ungeachtet ihrer Abstammung, ihrer Sprache<br />

oder ihrer Herkunft ein Recht auf zukunftsfähige<br />

schulische Bildung und Erziehung haben. Dieses<br />

Recht bestimmt sich allerdings nach den Vorschriften<br />

des Schulgesetzes (neu) und unterliegt<br />

damit auch dessen Einschränkungen (vgl. § 2 II<br />

SchlG (neu)). Ein festgeschriebenes subjektives<br />

öffentliches Recht, also ein konkreter individueller<br />

Anspruch des Schülers, besteht nur auf gleichen<br />

Zugang zu allen öffentlichen Schulen. Gem.<br />

§ 54 SchlG (neu) kann z. B. aus Kapazitätsgründen<br />

eine Aufnahme in die Schule abgelehnt werden.<br />

Diese Einschränkung gilt für alle Schüler.<br />

Für die Schulpflicht ist nach dem neuen Berliner<br />

Schulgesetz folgende Vorschrift maßgeblich:<br />

§ 41 SchlG (neu):<br />

(1) Schulpflichtig ist, wer in Berlin seine Wohnung<br />

oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt<br />

oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat.<br />

Völkerrechtliche Grundsätze und zwischenstaatliche<br />

Vereinbarungen <strong>bleiben</strong> hiervon<br />

unberührt.<br />

(2) Ausländische Kinder und Jugendliche,<br />

denen auf Grund eines Asylantrags der Aufenthalt<br />

in Berlin gestattet ist oder die hier geduldet<br />

werden, unterliegen der allgemeinen Schulpflicht.<br />

(3)...<br />

(4)...<br />

(5)...<br />

Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Ausbildungs-<br />

oder Arbeitsstätte:<br />

Ob eine Person ihre Wohnung in Berlin hat, richtet<br />

sich nach §§ 16, 17 des Meldegesetzes für Berlin<br />

(MeldG) § 41 V SchlG (neu). Nach § 16<br />

MeldG ist Wohnung im Sinne dieses Gesetzes<br />

jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder<br />

Schlafen benutzt wird. Nach der vorgenannten<br />

Definition hat jede Person, die ein Zimmer o. ä.<br />

in Berlin hat, eine Wohnung im Sinne des § 41 I<br />

SchlG (neu). Somit müssten auch Flüchtlinge<br />

unter diese Regelung fallen.<br />

Dennoch ist anzumerken, dass in einer Anlage<br />

des neuen SchlG für Berlin an das Abgeordnetenhaus<br />

ausgeführt wird, dass das maßgebliche Kriterium<br />

für die Bestimmung des »gewöhnlichen<br />

Aufenthalts« der tatsächliche und zugleich überwiegende<br />

Aufenthaltsort der betreffenden Person<br />

ist. Ferner soll dieses Tatbestandmerkmal zur<br />

Bestimmung der Schulpflicht dienen, wenn die<br />

Wohnsituation des Kindes nicht eindeutig geklärt<br />

werden kann. 104<br />

Definitionsvorschlag:<br />

Entscheidend ist für den unbestimmten Rechtsbegriff<br />

des »gewöhnlichen Aufenthalts« im schulrechtlichen<br />

Sinne, ob der Lebens- und Daseinsmittelpunkt<br />

eines Menschen sich im jeweiligen<br />

Bundesland befindet und, ob unter besonderer<br />

Berücksichtigung des Kindeswohls und des<br />

Rechts auf Bildung und Erziehung, eine Beschulung<br />

für einen sinnvollen Zeitraum möglich<br />

erscheint.<br />

Ob Schulpflicht auf Grund eines Ausbildungsoder<br />

Arbeitsverhältnisses besteht, lässt sich<br />

anhand des Lebenssachverhalts feststellen.<br />

Eine gute Schule<br />

gibt Halt und<br />

Orientierung: Junge<br />

Flüchtlinge in Berlin<br />

terre der hommes

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