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Sachsen-Anhalt<br />

2.14. Sachsen-Anhalt<br />

Rechtsgrundlage für die allgemeine Schulpflicht<br />

in Sachsen-Anhalt ist das »Schulgesetz des Landes<br />

Sachsen-Anhalt« (SchlG) in der Fassung von<br />

1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

27.02.2003.<br />

Beginn der Schulpflicht:<br />

Der Beginn der Schulpflicht bestimmt sich nach §<br />

37 I SchlG. Danach sind alle Kinder, die bis zum<br />

30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, mit<br />

Beginn des Schuljahres schulpflichtig. Kinder, die<br />

bis zu diesem Zeitpunkt nur das fünfte Lebensjahr<br />

vollenden, können auf Antrag des Erziehungsberechtigten<br />

in die Schule aufgenommen<br />

werden. Voraussetzung ist hierfür, dass die Kinder<br />

die erforderliche geistige und körperliche<br />

sowie soziale Reife für den Schulbesuch entwickelt<br />

haben (vgl. § 37 I SchlG). Mit Aufnahme<br />

in die Schule werden diese Kinder schulpflichtig.<br />

Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig<br />

oder in ihrem Sozialverhalten nicht genügend<br />

entwickelt sind, um mit Aussicht auf Erfolg am<br />

Unterricht teilzunehmen, können für ein Jahr von<br />

der Schulpflicht zurückgestellt werden. Kinder<br />

werden mit der Aufnahme in die Schule schulpflichtig<br />

(vgl. § 37 III SchlG). Damit beginnt die<br />

Schulpflicht in Sachsen-Anhalt grundsätzlich im<br />

Alter von sechs Jahren.<br />

Dauer der Schulpflicht:<br />

Die Schulpflicht endet in Sachsen-Anhalt 12<br />

Jahre nach ihrem Beginn (vgl. § 40 I SchlG).<br />

Davon besuchen alle Schulpflichtigen zunächst<br />

mindestens neun Jahre die Primärstufe und<br />

Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht). Sofern<br />

nicht anschließend eine allgemeinbildende Schule<br />

besucht wird, wird die Schulpflicht durch den<br />

Besuch einer berufsbildenden Schule erfüllt.<br />

Wenn ein Schüler eine Berufsschule als Vollzeitunterricht<br />

besucht, hat er seine Berufsschulpflicht<br />

innerhalb eines Jahres erfüllt. Wer nach Beendigung<br />

der Schulpflicht im oben genannten Sinne<br />

eine Berufsausbildung eingeht, ist verpflichtet, für<br />

die Dauer des Ausbildungsverhältnisses eine<br />

Berufsschule zu besuchen; insofern lebt die<br />

Schulpflicht wieder auf, auch wenn sie bereits<br />

durch den einjährigen Besuch einer Vollzeitberufsschule<br />

erfüllt worden ist (vgl. § 40 IV SchlG).<br />

Für ausgesiedelte und ausländische Jugendliche,<br />

die im Alter von 16 Jahren nach Sachsen-<br />

Anhalt einreisen, gilt in der Regel die Vollzeitschulpflicht<br />

als erfüllt. Über Ausnahmen entscheidet<br />

das Staatliche Schulamt. 146<br />

Schulpflicht in Sachsen-Anhalt:<br />

Gem. § 33 I 1 SchlG haben die Schülerinnen und<br />

Schüler in Sachsen-Anhalt ein Recht auf Bildung,<br />

das durch das Schulwesen umfassend verwirklicht<br />

werden soll. Dies ergibt sich auch aus Art. 25<br />

I der Landesverfassung Sachsen-Anhalt. 147<br />

In § 36 I SchlG ist die allgemeine Schulpflicht<br />

in Sachsen-Anhalt kodifiziert.<br />

»Der Besuch einer Schule ist für alle im Land<br />

Sachsen-Anhalt wohnenden Kinder und<br />

Jugendlichen verpflichtend (Schulpflicht).«<br />

Tatbestandsmerkmal »alle Kinder und Jugendlichen«:<br />

Alle Kinder und Jugendlichen werden von der<br />

Schulpflichtregelung des § 36 I SchlG erfasst.<br />

Eine Differenzierung von ausländischen und<br />

deutschen Personen wird vom Gesetzeswortlaut<br />

nicht vorgenommen. Demnach sind vom Wortlaut<br />

der Vorschrift her alle Kinder und Jugendlichen<br />

erfasst.<br />

Tatbestandsmerkmal »wohnenden«:<br />

Derjenige »wohnt« in Sachsen-Anhalt, der<br />

zumindest eine Wohnung im Rechtssinne im<br />

Staatsgebiet hat.<br />

Eine Wohnung wird in verschiedenen Meldegesetzen<br />

definiert als jeder umschlossene Raum,<br />

der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.<br />

Eine Wohnung im vorgenanntem Sinne wird<br />

wohl jeder Flüchtling in Sachsen-Anhalt haben.<br />

Der Wortlaut ist eindeutig, so dass Flüchtlinge,<br />

die in Sachsen-Anhalt wohnen, damit eigentlich<br />

schulpflichtig im Sinne des § 36 I SchlG sind. Zu<br />

anderen Ergebnissen gelangt man, wenn man<br />

davon ausgeht, dass die ausländischen Personen<br />

im schulpflichtigen Alter zumindest den Wohnsitz,<br />

der von der Wohnung zu unterscheiden ist,<br />

im Lande Sachsen-Anhalt haben müssen, um<br />

schulpflichtig gem. § 36 I SchlG zu sein. Der<br />

Wortlaut des § 36 I SchlG ist jedoch eindeutig.<br />

Schulpflichtig ist derjenige, der in Sachsen-<br />

Anhalt wohnt, nicht derjenige, der seinen Wohnsitz<br />

im Lande hat. Dennoch setzt wohl auch das<br />

Tatbestandsmerkmal des »Wohnens« eine gewisse<br />

zeitliche Anwesendheit in Sachsen-Anhalt<br />

voraus, so dass Flüchtlinge, die nur einen vorrübergehenden<br />

Aufenthalt haben, dieses Tatbestandsmerkmal<br />

nicht erfüllen. Die zeitliche<br />

Grenze für die Annahme des »Wohnens« i. S. d.<br />

§ 36 I SchlG ist wohl dann anzunehmen, wenn<br />

es möglich erscheint, dass die betroffene Person<br />

zumindest das Schuljahr durchlaufen kann,<br />

somit der Lebens- und Daseinsmittelpunkt in<br />

Sachsen-Anhalt anzunehmen ist. Insofern ist auf<br />

die oben aufgestellten Grundsätze zur Definition<br />

des »gewöhnlichen Aufenthalts« zurückzugreifen<br />

(s. S. 17ff). Ist also ein ausländisches Kind<br />

oder Jugendlicher prognostisch mindestens ein<br />

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