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Sachsen-Anhalt<br />
2.14. Sachsen-Anhalt<br />
Rechtsgrundlage für die allgemeine Schulpflicht<br />
in Sachsen-Anhalt ist das »Schulgesetz des Landes<br />
Sachsen-Anhalt« (SchlG) in der Fassung von<br />
1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
27.02.2003.<br />
Beginn der Schulpflicht:<br />
Der Beginn der Schulpflicht bestimmt sich nach §<br />
37 I SchlG. Danach sind alle Kinder, die bis zum<br />
30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, mit<br />
Beginn des Schuljahres schulpflichtig. Kinder, die<br />
bis zu diesem Zeitpunkt nur das fünfte Lebensjahr<br />
vollenden, können auf Antrag des Erziehungsberechtigten<br />
in die Schule aufgenommen<br />
werden. Voraussetzung ist hierfür, dass die Kinder<br />
die erforderliche geistige und körperliche<br />
sowie soziale Reife für den Schulbesuch entwickelt<br />
haben (vgl. § 37 I SchlG). Mit Aufnahme<br />
in die Schule werden diese Kinder schulpflichtig.<br />
Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig<br />
oder in ihrem Sozialverhalten nicht genügend<br />
entwickelt sind, um mit Aussicht auf Erfolg am<br />
Unterricht teilzunehmen, können für ein Jahr von<br />
der Schulpflicht zurückgestellt werden. Kinder<br />
werden mit der Aufnahme in die Schule schulpflichtig<br />
(vgl. § 37 III SchlG). Damit beginnt die<br />
Schulpflicht in Sachsen-Anhalt grundsätzlich im<br />
Alter von sechs Jahren.<br />
Dauer der Schulpflicht:<br />
Die Schulpflicht endet in Sachsen-Anhalt 12<br />
Jahre nach ihrem Beginn (vgl. § 40 I SchlG).<br />
Davon besuchen alle Schulpflichtigen zunächst<br />
mindestens neun Jahre die Primärstufe und<br />
Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht). Sofern<br />
nicht anschließend eine allgemeinbildende Schule<br />
besucht wird, wird die Schulpflicht durch den<br />
Besuch einer berufsbildenden Schule erfüllt.<br />
Wenn ein Schüler eine Berufsschule als Vollzeitunterricht<br />
besucht, hat er seine Berufsschulpflicht<br />
innerhalb eines Jahres erfüllt. Wer nach Beendigung<br />
der Schulpflicht im oben genannten Sinne<br />
eine Berufsausbildung eingeht, ist verpflichtet, für<br />
die Dauer des Ausbildungsverhältnisses eine<br />
Berufsschule zu besuchen; insofern lebt die<br />
Schulpflicht wieder auf, auch wenn sie bereits<br />
durch den einjährigen Besuch einer Vollzeitberufsschule<br />
erfüllt worden ist (vgl. § 40 IV SchlG).<br />
Für ausgesiedelte und ausländische Jugendliche,<br />
die im Alter von 16 Jahren nach Sachsen-<br />
Anhalt einreisen, gilt in der Regel die Vollzeitschulpflicht<br />
als erfüllt. Über Ausnahmen entscheidet<br />
das Staatliche Schulamt. 146<br />
Schulpflicht in Sachsen-Anhalt:<br />
Gem. § 33 I 1 SchlG haben die Schülerinnen und<br />
Schüler in Sachsen-Anhalt ein Recht auf Bildung,<br />
das durch das Schulwesen umfassend verwirklicht<br />
werden soll. Dies ergibt sich auch aus Art. 25<br />
I der Landesverfassung Sachsen-Anhalt. 147<br />
In § 36 I SchlG ist die allgemeine Schulpflicht<br />
in Sachsen-Anhalt kodifiziert.<br />
»Der Besuch einer Schule ist für alle im Land<br />
Sachsen-Anhalt wohnenden Kinder und<br />
Jugendlichen verpflichtend (Schulpflicht).«<br />
Tatbestandsmerkmal »alle Kinder und Jugendlichen«:<br />
Alle Kinder und Jugendlichen werden von der<br />
Schulpflichtregelung des § 36 I SchlG erfasst.<br />
Eine Differenzierung von ausländischen und<br />
deutschen Personen wird vom Gesetzeswortlaut<br />
nicht vorgenommen. Demnach sind vom Wortlaut<br />
der Vorschrift her alle Kinder und Jugendlichen<br />
erfasst.<br />
Tatbestandsmerkmal »wohnenden«:<br />
Derjenige »wohnt« in Sachsen-Anhalt, der<br />
zumindest eine Wohnung im Rechtssinne im<br />
Staatsgebiet hat.<br />
Eine Wohnung wird in verschiedenen Meldegesetzen<br />
definiert als jeder umschlossene Raum,<br />
der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.<br />
Eine Wohnung im vorgenanntem Sinne wird<br />
wohl jeder Flüchtling in Sachsen-Anhalt haben.<br />
Der Wortlaut ist eindeutig, so dass Flüchtlinge,<br />
die in Sachsen-Anhalt wohnen, damit eigentlich<br />
schulpflichtig im Sinne des § 36 I SchlG sind. Zu<br />
anderen Ergebnissen gelangt man, wenn man<br />
davon ausgeht, dass die ausländischen Personen<br />
im schulpflichtigen Alter zumindest den Wohnsitz,<br />
der von der Wohnung zu unterscheiden ist,<br />
im Lande Sachsen-Anhalt haben müssen, um<br />
schulpflichtig gem. § 36 I SchlG zu sein. Der<br />
Wortlaut des § 36 I SchlG ist jedoch eindeutig.<br />
Schulpflichtig ist derjenige, der in Sachsen-<br />
Anhalt wohnt, nicht derjenige, der seinen Wohnsitz<br />
im Lande hat. Dennoch setzt wohl auch das<br />
Tatbestandsmerkmal des »Wohnens« eine gewisse<br />
zeitliche Anwesendheit in Sachsen-Anhalt<br />
voraus, so dass Flüchtlinge, die nur einen vorrübergehenden<br />
Aufenthalt haben, dieses Tatbestandsmerkmal<br />
nicht erfüllen. Die zeitliche<br />
Grenze für die Annahme des »Wohnens« i. S. d.<br />
§ 36 I SchlG ist wohl dann anzunehmen, wenn<br />
es möglich erscheint, dass die betroffene Person<br />
zumindest das Schuljahr durchlaufen kann,<br />
somit der Lebens- und Daseinsmittelpunkt in<br />
Sachsen-Anhalt anzunehmen ist. Insofern ist auf<br />
die oben aufgestellten Grundsätze zur Definition<br />
des »gewöhnlichen Aufenthalts« zurückzugreifen<br />
(s. S. 17ff). Ist also ein ausländisches Kind<br />
oder Jugendlicher prognostisch mindestens ein<br />
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