Wir bleiben draußen!
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Nordrhein-Westfalen<br />
Der Gesetzesentwurf geht vom Grundsatz aus,<br />
dass derjenige schulpflichtig ist, der zumindest<br />
seinen »gewöhnlichen Aufenthalt« in NRW hat.<br />
Dabei ergibt sich aus dem Bezugsystem von<br />
Absatz 1 und 6 des § 34 Entwurf-SchlG-NRW,<br />
dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Asylbewerber<br />
bzw. Kinder von Asylbewerbern nicht<br />
unbedigt ihren »gewöhnlichen Aufenthalt« in<br />
NRW haben, somit nicht schulpflichtig sind. Deswegen<br />
ist klarstellend § 34 Abs. 6 S. 1 Entwurf-<br />
SchlG-NRW eingefügt worden, der ausdrücklich<br />
die Schulpflicht für diese Menschen begründet,<br />
sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind, und<br />
zwar so lange, wie das Asylverfahren andauert.<br />
Dass die Schulpflicht bis zum Ende des laufenden<br />
Asylverfahrens bestehen bleibt, ergibt sich aus der<br />
Formulierung »...solange ihr Aufenthalt gestattet<br />
ist«. Regelmäßig wird Asylbewerbern nach Artikulierung<br />
eines Asylbegehrens eine Aufenthaltsgestattung<br />
nach § 55 AsylVfG erteilt. Dabei<br />
haben Kinder von Asylbewerbern keine Aufenthaltsgestattung,<br />
sofern sie nicht ein eigenes Asylbegehren<br />
verfolgen; damit wären sie grundsätzlich<br />
nicht schulpflichtig, weil ihnen gerade nicht<br />
der Aufenthalt in Deutschland gestattet ist. Insofern<br />
ist § 34 Abs. 6 S. 1 Entwurf-SchlG-NRW<br />
vom Wortlaut her missverständlich. Erst bei teleologischer<br />
Auslegung (Auslegung nach Sinn und<br />
Zweck) kommt man zu dem Ergebnis, dass Kinder<br />
von Asylbewerbern (§ 34 Abs. 6 S. 1, 1. Alt.<br />
Entwurf-SchlG-NRW) schulpflichtig sein sollen,<br />
sobald sie einer Gemeinde zugewiesen worden<br />
sind, unabhängig von einer Aufenthaltsgestattung<br />
i.S.d. § 55 AsylVfG. Dieses Problem wird zum<br />
01.01.2005 durch die Einführung des neuen § 14a<br />
AsylVfG obsolet. 131<br />
Des weiteren sind auch alleinstehende Kinder<br />
und jugendliche Asylbewerber schulpflichtig,<br />
nachdem sie einer Gemeinde zugewiesen wurden<br />
und solange das Asylverfahren andauert (§ 34<br />
Abs. 6 S. 1, 2. Alt. Entwurf-SchlG-NRW). Die Differenzierung<br />
nach alleinstehenden Kindern und<br />
Jugendlichen ist aus juristischer Sicht nicht notwendig,<br />
aber wohl aus Gründen der Klarstellung<br />
eingefügt worden.<br />
§ 34 Abs. 6 S. 2 Entwurf-SchlG-NRW stellt<br />
sicher, dass alle ausreisepflichtigen ausländischen<br />
Schüler im schulpflichtigen Alter bis zur Erfüllung<br />
ihrer Ausreisepflicht schulpflichtig sind.<br />
Ausreisepflichtig sind diejenigen ausländischen<br />
Kinder und Jugendlichen, die kein Aufenthaltsrecht<br />
im Sinne des Ausländerrechts (Aufenthaltsgenehmigung,<br />
zukünftig § 7 oder § 9 AufenthG)<br />
haben (vgl. § 42 I AuslG). Asylbewerbern ist auf<br />
Grund § 55 AsylVfG der Aufenthalt in Deutschland<br />
für die Durchführung des Verfahrens gestattet<br />
(Aufenthaltsgestattung); dieser Fall ist in § 34<br />
Abs. 6 S. 1 Entwurf-SchlG-NRW geregelt. Die<br />
ausländischen Kinder und Jugendlichen, die eine<br />
Duldung gem. § 55 AuslG (zukünftig 60a AufenthG)<br />
erteilt bekommen haben, <strong>bleiben</strong><br />
grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet (vgl. § 56 I<br />
AuslG). Der Entwurf des SchlG-NRW bezieht<br />
sich damit also auf die geduldeten und die sogenannten<br />
»illegalen« ausländischen Kinder und<br />
Jugendlichen (Menschen, die überhaupt keinen<br />
Aufenthaltsstatus, auch keine Duldung im Sinne<br />
des Ausländerrechts haben). Miterfasst sind<br />
abschlägig beschiedene asylbegehrende Personen,<br />
die mit Abschluss des Asylverfahrens kein<br />
Bleiberecht in Deutschland erhalten. Bei einer<br />
positiven Entscheidung erhalten Asylantragsteller<br />
eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 15 AuslG<br />
(zukünftig § 7 AufenthG). Falls diese nicht<br />
gewährt wird, sind sie zur Ausreise nach § 42 I<br />
AuslG verpflichtet.<br />
Für diese Kinder und Jugendlichen soll nach §<br />
34 Abs. 6 S.2 Entwurf-SchlG-NRW die Schulpflicht<br />
bis zur Ausreise aus NRW bestehen <strong>bleiben</strong>.<br />
Bei restriktiver Auslegung könnte es fraglich<br />
sein, ob die sich im schulpflichtigen Alter befindenden<br />
»geduldeten« Personen und die sogenannten<br />
»illegalen« Kinder und Jugendlichen von<br />
§ 34 Abs. 6 S.2 Entwurf-SchlG-NRW miterfasst<br />
werden sollen. Grundsätzlich ist § 34 Abs. 6 Entwurf-SchlG-NRW<br />
darauf angelegt, die Schulpflicht<br />
von Asylbewerbern und Kindern von Asylbewerbern<br />
zu kodifizieren. Somit könnte aus dem<br />
Regelungszusammenhang des § 34 Abs. 6 S.2<br />
Entwurf-SchlG-NRW geschlossen werden, dass<br />
nur die Fälle eines abschlägig beschiedenen Asylverfahrens<br />
geregelt werden sollen. Es könnte<br />
demnach angenommen werden, dass nur der<br />
Zeitraum zwischen dem abschlägig beschiedenen<br />
Asylverfahren eines Kindes/Jugendlichen bzw.<br />
dessen Eltern bis zur freiwilligen Ausreise oder<br />
Abschiebung der betroffenen Personen geregelt<br />
werden soll, nicht aber die Fälle, in denen ein<br />
schulpflichtiges ausländisches Kind kein Asylverfahren<br />
durchlaufen hat, bzw. bereits anfänglich<br />
geduldet ist oder anfänglich keinerlei Aufenthaltsstatus<br />
im Sinne des Ausländerrechts hat.<br />
Diesen Schluss legt auch § 34 Abs. 6 S.3 Entwurf-SchlG-NRW<br />
nahe, der im übrigen eine<br />
Schulpflicht von ausländischen Kindern und<br />
Jugendlichen begründet, wenn die Voraussetzungen<br />
des § 34 Abs. 1 Entwurf-SchlG-NRW vorliegen.<br />
Dieser setzt voraus, dass die betroffenen Personen<br />
zumindest ihren »gewöhnlichen Aufenthalt«<br />
in NRW haben müssen, um der Schulpflicht<br />
zu unterliegen. Wenn der Gesetzgeber aber davon<br />
ausgeht, dass Asylbewerber oder deren Kinder<br />
nicht ihren »gewöhnlichen Aufenthalt« in NRW<br />
haben (s.o.), dann haben im sogenannten »Erst-<br />
Recht-Schluss« geduldete Personen oder »illegale«<br />
Personen keinen »gewöhnlichen Aufenthalt«<br />
in NRW und wären damit nicht schulpflichtig<br />
nach § 34 Abs. 1 Entwurf-SchlG-NRW.<br />
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terre der hommes