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Nordrhein-Westfalen<br />

Der Gesetzesentwurf geht vom Grundsatz aus,<br />

dass derjenige schulpflichtig ist, der zumindest<br />

seinen »gewöhnlichen Aufenthalt« in NRW hat.<br />

Dabei ergibt sich aus dem Bezugsystem von<br />

Absatz 1 und 6 des § 34 Entwurf-SchlG-NRW,<br />

dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Asylbewerber<br />

bzw. Kinder von Asylbewerbern nicht<br />

unbedigt ihren »gewöhnlichen Aufenthalt« in<br />

NRW haben, somit nicht schulpflichtig sind. Deswegen<br />

ist klarstellend § 34 Abs. 6 S. 1 Entwurf-<br />

SchlG-NRW eingefügt worden, der ausdrücklich<br />

die Schulpflicht für diese Menschen begründet,<br />

sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind, und<br />

zwar so lange, wie das Asylverfahren andauert.<br />

Dass die Schulpflicht bis zum Ende des laufenden<br />

Asylverfahrens bestehen bleibt, ergibt sich aus der<br />

Formulierung »...solange ihr Aufenthalt gestattet<br />

ist«. Regelmäßig wird Asylbewerbern nach Artikulierung<br />

eines Asylbegehrens eine Aufenthaltsgestattung<br />

nach § 55 AsylVfG erteilt. Dabei<br />

haben Kinder von Asylbewerbern keine Aufenthaltsgestattung,<br />

sofern sie nicht ein eigenes Asylbegehren<br />

verfolgen; damit wären sie grundsätzlich<br />

nicht schulpflichtig, weil ihnen gerade nicht<br />

der Aufenthalt in Deutschland gestattet ist. Insofern<br />

ist § 34 Abs. 6 S. 1 Entwurf-SchlG-NRW<br />

vom Wortlaut her missverständlich. Erst bei teleologischer<br />

Auslegung (Auslegung nach Sinn und<br />

Zweck) kommt man zu dem Ergebnis, dass Kinder<br />

von Asylbewerbern (§ 34 Abs. 6 S. 1, 1. Alt.<br />

Entwurf-SchlG-NRW) schulpflichtig sein sollen,<br />

sobald sie einer Gemeinde zugewiesen worden<br />

sind, unabhängig von einer Aufenthaltsgestattung<br />

i.S.d. § 55 AsylVfG. Dieses Problem wird zum<br />

01.01.2005 durch die Einführung des neuen § 14a<br />

AsylVfG obsolet. 131<br />

Des weiteren sind auch alleinstehende Kinder<br />

und jugendliche Asylbewerber schulpflichtig,<br />

nachdem sie einer Gemeinde zugewiesen wurden<br />

und solange das Asylverfahren andauert (§ 34<br />

Abs. 6 S. 1, 2. Alt. Entwurf-SchlG-NRW). Die Differenzierung<br />

nach alleinstehenden Kindern und<br />

Jugendlichen ist aus juristischer Sicht nicht notwendig,<br />

aber wohl aus Gründen der Klarstellung<br />

eingefügt worden.<br />

§ 34 Abs. 6 S. 2 Entwurf-SchlG-NRW stellt<br />

sicher, dass alle ausreisepflichtigen ausländischen<br />

Schüler im schulpflichtigen Alter bis zur Erfüllung<br />

ihrer Ausreisepflicht schulpflichtig sind.<br />

Ausreisepflichtig sind diejenigen ausländischen<br />

Kinder und Jugendlichen, die kein Aufenthaltsrecht<br />

im Sinne des Ausländerrechts (Aufenthaltsgenehmigung,<br />

zukünftig § 7 oder § 9 AufenthG)<br />

haben (vgl. § 42 I AuslG). Asylbewerbern ist auf<br />

Grund § 55 AsylVfG der Aufenthalt in Deutschland<br />

für die Durchführung des Verfahrens gestattet<br />

(Aufenthaltsgestattung); dieser Fall ist in § 34<br />

Abs. 6 S. 1 Entwurf-SchlG-NRW geregelt. Die<br />

ausländischen Kinder und Jugendlichen, die eine<br />

Duldung gem. § 55 AuslG (zukünftig 60a AufenthG)<br />

erteilt bekommen haben, <strong>bleiben</strong><br />

grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet (vgl. § 56 I<br />

AuslG). Der Entwurf des SchlG-NRW bezieht<br />

sich damit also auf die geduldeten und die sogenannten<br />

»illegalen« ausländischen Kinder und<br />

Jugendlichen (Menschen, die überhaupt keinen<br />

Aufenthaltsstatus, auch keine Duldung im Sinne<br />

des Ausländerrechts haben). Miterfasst sind<br />

abschlägig beschiedene asylbegehrende Personen,<br />

die mit Abschluss des Asylverfahrens kein<br />

Bleiberecht in Deutschland erhalten. Bei einer<br />

positiven Entscheidung erhalten Asylantragsteller<br />

eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 15 AuslG<br />

(zukünftig § 7 AufenthG). Falls diese nicht<br />

gewährt wird, sind sie zur Ausreise nach § 42 I<br />

AuslG verpflichtet.<br />

Für diese Kinder und Jugendlichen soll nach §<br />

34 Abs. 6 S.2 Entwurf-SchlG-NRW die Schulpflicht<br />

bis zur Ausreise aus NRW bestehen <strong>bleiben</strong>.<br />

Bei restriktiver Auslegung könnte es fraglich<br />

sein, ob die sich im schulpflichtigen Alter befindenden<br />

»geduldeten« Personen und die sogenannten<br />

»illegalen« Kinder und Jugendlichen von<br />

§ 34 Abs. 6 S.2 Entwurf-SchlG-NRW miterfasst<br />

werden sollen. Grundsätzlich ist § 34 Abs. 6 Entwurf-SchlG-NRW<br />

darauf angelegt, die Schulpflicht<br />

von Asylbewerbern und Kindern von Asylbewerbern<br />

zu kodifizieren. Somit könnte aus dem<br />

Regelungszusammenhang des § 34 Abs. 6 S.2<br />

Entwurf-SchlG-NRW geschlossen werden, dass<br />

nur die Fälle eines abschlägig beschiedenen Asylverfahrens<br />

geregelt werden sollen. Es könnte<br />

demnach angenommen werden, dass nur der<br />

Zeitraum zwischen dem abschlägig beschiedenen<br />

Asylverfahren eines Kindes/Jugendlichen bzw.<br />

dessen Eltern bis zur freiwilligen Ausreise oder<br />

Abschiebung der betroffenen Personen geregelt<br />

werden soll, nicht aber die Fälle, in denen ein<br />

schulpflichtiges ausländisches Kind kein Asylverfahren<br />

durchlaufen hat, bzw. bereits anfänglich<br />

geduldet ist oder anfänglich keinerlei Aufenthaltsstatus<br />

im Sinne des Ausländerrechts hat.<br />

Diesen Schluss legt auch § 34 Abs. 6 S.3 Entwurf-SchlG-NRW<br />

nahe, der im übrigen eine<br />

Schulpflicht von ausländischen Kindern und<br />

Jugendlichen begründet, wenn die Voraussetzungen<br />

des § 34 Abs. 1 Entwurf-SchlG-NRW vorliegen.<br />

Dieser setzt voraus, dass die betroffenen Personen<br />

zumindest ihren »gewöhnlichen Aufenthalt«<br />

in NRW haben müssen, um der Schulpflicht<br />

zu unterliegen. Wenn der Gesetzgeber aber davon<br />

ausgeht, dass Asylbewerber oder deren Kinder<br />

nicht ihren »gewöhnlichen Aufenthalt« in NRW<br />

haben (s.o.), dann haben im sogenannten »Erst-<br />

Recht-Schluss« geduldete Personen oder »illegale«<br />

Personen keinen »gewöhnlichen Aufenthalt«<br />

in NRW und wären damit nicht schulpflichtig<br />

nach § 34 Abs. 1 Entwurf-SchlG-NRW.<br />

55<br />

terre der hommes

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