Wir bleiben draußen!
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Schulantragsrecht<br />
20<br />
Aufnahmestelle über die Möglichkeit des Schulbesuchs<br />
informiert werden. 24<br />
Anders gestaltet sich die Situation in NRW:<br />
Überwiegend wird das zuständige Schulamt von<br />
der Meldestelle davon schriftlich in Kenntnis<br />
gesetzt, wenn ein zum Schulbesuch berechtigtes<br />
Kind/Jugendlicher im schulpflichtigen Alter in<br />
den jeweiligen Schulbezirk zieht. Das Schulamt<br />
informiert dann die zuständige Schule und die<br />
zuständige Regionale Arbeitsstelle zur Förderung<br />
von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien<br />
(RAA). Davon gibt es 27 in den Städten<br />
und Kreisen von NRW. Ein Schwerpunkt der<br />
Tätigkeit der RAA besteht darin, neu in die Städte<br />
gezogenen Kindern und Jugendlichen im schul-<br />
Aus Thüringen stehen nur sehr wenig Informationen<br />
zur Verfügung. Über die Möglichkeit des<br />
Schulbesuchs informiert im Ilm-Kreis die dafür<br />
zuständige Ausländerbeauftragte den betroffenen<br />
Personenkreis.<br />
1.5.2. Anmeldeverfahren<br />
Soweit ersichtlich – wiederum liegen gesicherte<br />
Informationen nur aus Baden-Württemberg, Hessen,<br />
NRW und Rheinland-Pfalz vor – gibt es kein<br />
gesondertes Anmeldeverfahren für schulbesuchsberechtigte<br />
ausländische Kinder und Jugendliche.<br />
Die Anmeldung richtet sich damit nach den allgemeinen<br />
Vorschriften. Insbesondere gibt es keine<br />
besonderen Antragsformulare. Der Schulleiter<br />
entscheidet über die Aufnahme.<br />
terre der hommes<br />
Ausgegrenzt aus<br />
dem deutschem Bildungssystem:<br />
Roma-<br />
Mädchen in Köln<br />
pflichtigen Alter mit Migrationshintergrund ein<br />
adäquates Bildungsangebot aufzuzeigen. Über<br />
die Existenz der RAA informieren auch sonstige<br />
Behörden, wie die Ausländerbehörde und das<br />
Sozialamt. 25 Für die Stadt Bielefeld (NRW)<br />
besteht seit Juni 2004 eine »Verfahrensregelung<br />
zur schulischen Eingliederung ausgesiedelter und<br />
ausländischer Kinder und Jugendlicher« (Neufassung).<br />
Unter Ziffer 4. wird ausdrücklich die Inanspruchnahme<br />
des Schulbesuchsrechts geregelt<br />
und der Informationsfluss geschildert. 26<br />
In Sachsen wiederum werden die betroffenen<br />
Personen von den »zuständigen« Behörden (Ausländerbehörde,<br />
ZAST, Sozialamt) über die Möglichkeit<br />
des Schulbesuchs informiert. Dabei wird<br />
auch auf eine Schullaufbahnberatung der Regionalschulämter<br />
hingewiesen, die von der Schulaufsicht<br />
durchgeführt wird und auf deren Grundlage<br />
über die Aufnahme in die sächsischen Schulen<br />
entschieden wird. 27<br />
1.5.3. Zahlen über Schulantragsberechtigte<br />
in Deutschland<br />
Nur vereinzelt haben die staatlichen Schulämter<br />
der fraglichen Bundesländer statistische Erhebungen<br />
über schulbesuchsberechtigte Personen<br />
getätigt. So konnte die Stadt Köln aktuelle Zahlen<br />
über die 58 Flüchtlingswohnheime ermitteln.<br />
Am 31.12.2003 lebten 1788 minderjährige Flüchtlinge<br />
in Köln. Davon waren 604 Kinder im Alter<br />
von 0-5 Jahren, 522 Kinder im Alter von 6-10 Jahren<br />
und 644 Kinder und Jugendliche im Alter von<br />
11-18 Jahren in den Wohnheimen von Köln mit<br />
Duldungsstatus ansässig. 28<br />
Köln ist zudem seit mehreren Jahren überdurchschnittlich<br />
davon betroffen, dass illegal eingereiste<br />
Flüchtlinge sich im Stadtgebiet aufhalten.<br />
Überwiegend besuchen diese Kinder und Jugendlichen<br />
nicht die Kindergärten und Schulen. 29<br />
Im Jahr 2003 wurden 633 Seiteneinsteiger unter<br />
16 Jahren mit nicht ausreichenden Deutschkenntnissen<br />
in die allgemeinbildenden Schulen in Köln<br />
aufgenommen. Wie viele davon das Schulantragsrecht<br />
wahrgenommen haben, konnte nicht mitgeteilt<br />
werden. 30<br />
In Duisburg wurden in den Schuljahren 2001-<br />
2003 jeweils 40 Schulantragsberechtigte aufgenommen.<br />
In diesem Schuljahr jedoch keine mehr,<br />
weil die Stadt Duisburg die Quote bei der Aufnahme<br />
der Zielgruppe erfüllt hat und so weniger<br />
Familien mit Kindern einreisen. 31<br />
In Baden-Württemberg werden Flüchtlinge<br />
zunächst in sogenannten Internationalen Vorbereitungsklassen<br />
(IVK) beschult. Das Schulamt<br />
Stuttgart konnte mitteilen, dass im Grundschulalter<br />
ca. sechs Prozent und im Hauptschulalter ca.<br />
15 Prozent der Schüler in den IVK nicht schulpflichtig<br />
sind. Wie viele Schüler sich in den IVK<br />
befinden, wurde allerdings nicht mitgeteilt. Wie<br />
das Verhältnis in den Regelklassen sich gestaltet,<br />
ist statistisch nicht erfasst. 32<br />
Im Bezirk des SSA Karlsruhe sollen im Bereich<br />
der Grund- und Regelschule insgesamt 50 Schul-