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Schulantragsrecht<br />

20<br />

Aufnahmestelle über die Möglichkeit des Schulbesuchs<br />

informiert werden. 24<br />

Anders gestaltet sich die Situation in NRW:<br />

Überwiegend wird das zuständige Schulamt von<br />

der Meldestelle davon schriftlich in Kenntnis<br />

gesetzt, wenn ein zum Schulbesuch berechtigtes<br />

Kind/Jugendlicher im schulpflichtigen Alter in<br />

den jeweiligen Schulbezirk zieht. Das Schulamt<br />

informiert dann die zuständige Schule und die<br />

zuständige Regionale Arbeitsstelle zur Förderung<br />

von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien<br />

(RAA). Davon gibt es 27 in den Städten<br />

und Kreisen von NRW. Ein Schwerpunkt der<br />

Tätigkeit der RAA besteht darin, neu in die Städte<br />

gezogenen Kindern und Jugendlichen im schul-<br />

Aus Thüringen stehen nur sehr wenig Informationen<br />

zur Verfügung. Über die Möglichkeit des<br />

Schulbesuchs informiert im Ilm-Kreis die dafür<br />

zuständige Ausländerbeauftragte den betroffenen<br />

Personenkreis.<br />

1.5.2. Anmeldeverfahren<br />

Soweit ersichtlich – wiederum liegen gesicherte<br />

Informationen nur aus Baden-Württemberg, Hessen,<br />

NRW und Rheinland-Pfalz vor – gibt es kein<br />

gesondertes Anmeldeverfahren für schulbesuchsberechtigte<br />

ausländische Kinder und Jugendliche.<br />

Die Anmeldung richtet sich damit nach den allgemeinen<br />

Vorschriften. Insbesondere gibt es keine<br />

besonderen Antragsformulare. Der Schulleiter<br />

entscheidet über die Aufnahme.<br />

terre der hommes<br />

Ausgegrenzt aus<br />

dem deutschem Bildungssystem:<br />

Roma-<br />

Mädchen in Köln<br />

pflichtigen Alter mit Migrationshintergrund ein<br />

adäquates Bildungsangebot aufzuzeigen. Über<br />

die Existenz der RAA informieren auch sonstige<br />

Behörden, wie die Ausländerbehörde und das<br />

Sozialamt. 25 Für die Stadt Bielefeld (NRW)<br />

besteht seit Juni 2004 eine »Verfahrensregelung<br />

zur schulischen Eingliederung ausgesiedelter und<br />

ausländischer Kinder und Jugendlicher« (Neufassung).<br />

Unter Ziffer 4. wird ausdrücklich die Inanspruchnahme<br />

des Schulbesuchsrechts geregelt<br />

und der Informationsfluss geschildert. 26<br />

In Sachsen wiederum werden die betroffenen<br />

Personen von den »zuständigen« Behörden (Ausländerbehörde,<br />

ZAST, Sozialamt) über die Möglichkeit<br />

des Schulbesuchs informiert. Dabei wird<br />

auch auf eine Schullaufbahnberatung der Regionalschulämter<br />

hingewiesen, die von der Schulaufsicht<br />

durchgeführt wird und auf deren Grundlage<br />

über die Aufnahme in die sächsischen Schulen<br />

entschieden wird. 27<br />

1.5.3. Zahlen über Schulantragsberechtigte<br />

in Deutschland<br />

Nur vereinzelt haben die staatlichen Schulämter<br />

der fraglichen Bundesländer statistische Erhebungen<br />

über schulbesuchsberechtigte Personen<br />

getätigt. So konnte die Stadt Köln aktuelle Zahlen<br />

über die 58 Flüchtlingswohnheime ermitteln.<br />

Am 31.12.2003 lebten 1788 minderjährige Flüchtlinge<br />

in Köln. Davon waren 604 Kinder im Alter<br />

von 0-5 Jahren, 522 Kinder im Alter von 6-10 Jahren<br />

und 644 Kinder und Jugendliche im Alter von<br />

11-18 Jahren in den Wohnheimen von Köln mit<br />

Duldungsstatus ansässig. 28<br />

Köln ist zudem seit mehreren Jahren überdurchschnittlich<br />

davon betroffen, dass illegal eingereiste<br />

Flüchtlinge sich im Stadtgebiet aufhalten.<br />

Überwiegend besuchen diese Kinder und Jugendlichen<br />

nicht die Kindergärten und Schulen. 29<br />

Im Jahr 2003 wurden 633 Seiteneinsteiger unter<br />

16 Jahren mit nicht ausreichenden Deutschkenntnissen<br />

in die allgemeinbildenden Schulen in Köln<br />

aufgenommen. Wie viele davon das Schulantragsrecht<br />

wahrgenommen haben, konnte nicht mitgeteilt<br />

werden. 30<br />

In Duisburg wurden in den Schuljahren 2001-<br />

2003 jeweils 40 Schulantragsberechtigte aufgenommen.<br />

In diesem Schuljahr jedoch keine mehr,<br />

weil die Stadt Duisburg die Quote bei der Aufnahme<br />

der Zielgruppe erfüllt hat und so weniger<br />

Familien mit Kindern einreisen. 31<br />

In Baden-Württemberg werden Flüchtlinge<br />

zunächst in sogenannten Internationalen Vorbereitungsklassen<br />

(IVK) beschult. Das Schulamt<br />

Stuttgart konnte mitteilen, dass im Grundschulalter<br />

ca. sechs Prozent und im Hauptschulalter ca.<br />

15 Prozent der Schüler in den IVK nicht schulpflichtig<br />

sind. Wie viele Schüler sich in den IVK<br />

befinden, wurde allerdings nicht mitgeteilt. Wie<br />

das Verhältnis in den Regelklassen sich gestaltet,<br />

ist statistisch nicht erfasst. 32<br />

Im Bezirk des SSA Karlsruhe sollen im Bereich<br />

der Grund- und Regelschule insgesamt 50 Schul-

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