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Hamburg<br />

44<br />

schulpflichtigem Alter (bis 17 Jahre), und zwar<br />

unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status.<br />

Auch sogenannte Illegale (ausländerrechtlich<br />

Statuslose) und damit zur Ausreise verpflichtete<br />

Menschen sind in Bremen schulpflichtig.<br />

Einschränkungen ergeben sich auf Grund der<br />

herrschenden Praxis in Bremen bei der Schulpflicht<br />

von Asylbewerbern. Diese werden erst<br />

nach dem Verlassen der zentralen Aufnahmeeinrichtungen<br />

schulpflichtig.<br />

2.6. Hamburg<br />

Flüchtlingskinder in<br />

Hamburg: Ausflug<br />

mit dem Wohnschiff-<br />

Projekt Altona, das<br />

durch terre des hommes<br />

gefördert wird<br />

terre der hommes<br />

Die allgemeine Schulpflicht bestimmt sich in<br />

Hamburg nach dem Hamburgischen Schulgesetz<br />

(HmbSG) vom 16. 04.1997, zuletzt geändert am<br />

27.06.2003.<br />

Beginn der Schulpflicht:<br />

Der Beginn der Schulpflicht bestimmt sich nach §<br />

38 I HambSchlG. Danach werden Kinder, die bis<br />

zum 1. Juli das sechste Lebensjahr vollendet<br />

haben, am 1. August des selben Kalenderjahres<br />

schulpflichtig. Kinder, die zwischen dem 1. Januar<br />

und 30. Juni sechs Jahre alt werden, können<br />

auf Antrag der Schule oder der Erziehungsberechtigten<br />

bei der zuständigen Behörde ein Jahr<br />

vom Schulbesuch zurückgestellt werden; maßgeblich<br />

ist hierfür der geistige oder seelische Entwicklungsstand<br />

des Kindes (vgl. § 38 II Hamb-<br />

SchlG). Diese Kinder besuchen die Vorschulklasse,<br />

können aber auch eine Kindertagesstätte besuchen.<br />

Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste<br />

Lebensjahr vollenden, können auf Antrag unter<br />

Berücksichtigung des geistigen und seelischen<br />

Entwicklungsstands in die Schule aufgenommen<br />

werden. Mit der Aufnahme in die Schule beginnt<br />

die Schulpflicht.<br />

Ab 2005 tritt der neue § 38 II HambSchlG in<br />

Kraft. Dieser ergänzt den alten § 38 II Hamb-<br />

SchlG dahingehend, dass Kinder, die zwischen<br />

dem 1. Januar und 31. Juni sechs Jahre alt werden,<br />

auf Antrag der Schule oder der Erziehungsberechtigten<br />

bei der zuständigen Behörde für ein Jahr<br />

vom Schulbesuch zurückgestellt werden können,<br />

wobei neben der geistigen und seelischen auch<br />

die sprachliche Entwicklung des Kindes berücksichtigt<br />

wird. <strong>Wir</strong>d ein Kind auf Grund der<br />

sprachlichen Entwicklung für ein Jahr zurückgestellt,<br />

muss es die Vorschule besuchen. Ansonsten<br />

besteht die Möglichkeit, entweder die Vorschule<br />

oder eine Kindertagesstätte zu besuchen (vgl. 38<br />

II HambSchlG). Ferner muss bei Kindern, die<br />

nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden,<br />

bei einem Antrag auf frühzeitige Aufnahme<br />

in die Schule auch die sprachliche Entwicklung<br />

des Kindes (nicht nur die geistige und seelische)<br />

berücksichtigt werden (vgl. § 38 III HambSchlG);<br />

diese Regelung gilt auch erst ab 2005.

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