Wir bleiben draußen!
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Hamburg<br />
44<br />
schulpflichtigem Alter (bis 17 Jahre), und zwar<br />
unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status.<br />
Auch sogenannte Illegale (ausländerrechtlich<br />
Statuslose) und damit zur Ausreise verpflichtete<br />
Menschen sind in Bremen schulpflichtig.<br />
Einschränkungen ergeben sich auf Grund der<br />
herrschenden Praxis in Bremen bei der Schulpflicht<br />
von Asylbewerbern. Diese werden erst<br />
nach dem Verlassen der zentralen Aufnahmeeinrichtungen<br />
schulpflichtig.<br />
2.6. Hamburg<br />
Flüchtlingskinder in<br />
Hamburg: Ausflug<br />
mit dem Wohnschiff-<br />
Projekt Altona, das<br />
durch terre des hommes<br />
gefördert wird<br />
terre der hommes<br />
Die allgemeine Schulpflicht bestimmt sich in<br />
Hamburg nach dem Hamburgischen Schulgesetz<br />
(HmbSG) vom 16. 04.1997, zuletzt geändert am<br />
27.06.2003.<br />
Beginn der Schulpflicht:<br />
Der Beginn der Schulpflicht bestimmt sich nach §<br />
38 I HambSchlG. Danach werden Kinder, die bis<br />
zum 1. Juli das sechste Lebensjahr vollendet<br />
haben, am 1. August des selben Kalenderjahres<br />
schulpflichtig. Kinder, die zwischen dem 1. Januar<br />
und 30. Juni sechs Jahre alt werden, können<br />
auf Antrag der Schule oder der Erziehungsberechtigten<br />
bei der zuständigen Behörde ein Jahr<br />
vom Schulbesuch zurückgestellt werden; maßgeblich<br />
ist hierfür der geistige oder seelische Entwicklungsstand<br />
des Kindes (vgl. § 38 II Hamb-<br />
SchlG). Diese Kinder besuchen die Vorschulklasse,<br />
können aber auch eine Kindertagesstätte besuchen.<br />
Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste<br />
Lebensjahr vollenden, können auf Antrag unter<br />
Berücksichtigung des geistigen und seelischen<br />
Entwicklungsstands in die Schule aufgenommen<br />
werden. Mit der Aufnahme in die Schule beginnt<br />
die Schulpflicht.<br />
Ab 2005 tritt der neue § 38 II HambSchlG in<br />
Kraft. Dieser ergänzt den alten § 38 II Hamb-<br />
SchlG dahingehend, dass Kinder, die zwischen<br />
dem 1. Januar und 31. Juni sechs Jahre alt werden,<br />
auf Antrag der Schule oder der Erziehungsberechtigten<br />
bei der zuständigen Behörde für ein Jahr<br />
vom Schulbesuch zurückgestellt werden können,<br />
wobei neben der geistigen und seelischen auch<br />
die sprachliche Entwicklung des Kindes berücksichtigt<br />
wird. <strong>Wir</strong>d ein Kind auf Grund der<br />
sprachlichen Entwicklung für ein Jahr zurückgestellt,<br />
muss es die Vorschule besuchen. Ansonsten<br />
besteht die Möglichkeit, entweder die Vorschule<br />
oder eine Kindertagesstätte zu besuchen (vgl. 38<br />
II HambSchlG). Ferner muss bei Kindern, die<br />
nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden,<br />
bei einem Antrag auf frühzeitige Aufnahme<br />
in die Schule auch die sprachliche Entwicklung<br />
des Kindes (nicht nur die geistige und seelische)<br />
berücksichtigt werden (vgl. § 38 III HambSchlG);<br />
diese Regelung gilt auch erst ab 2005.