Wir bleiben draußen!
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Saarland<br />
58<br />
unter einer kurzfristigen Duldung eine Frist von<br />
weniger als sechs Monaten zu verstehen, so dass<br />
diese Personen nicht schulpflichtig i. S. v. § 56 I<br />
SchlG werden.<br />
Des weiteren kann im Erst-Recht-Schluss<br />
davon ausgegangen werden, dass alle ausländischen<br />
Kinder und Jugendlichen, die eine Aufenthaltsgenehmigung<br />
im Sinne des Ausländerrechts<br />
(zukünftig § 7 oder § 9 AufenthG) erteilt bekommen<br />
haben, schulpflichtig sind. Dies deswegen,<br />
weil eine Aufenthaltsgenehmigung ein stärkeres<br />
Recht darstellt als eine Duldung und grundsätzlich<br />
auch nur für eine längere Zeit (im oben<br />
genannten Sinne), also nicht für einen kurzen<br />
Zeitraum, erteilt wird.<br />
Zahlen:<br />
In Rheinland-Pfalz hielten sich nach Angaben<br />
des Ausländerzentralregisters am 31.12.2004 ca.<br />
7.348 Flüchtlinge im Alter zwischen 6 und 17 Jahren<br />
auf. Davon befanden sich 577 im Asylerstverfahren.<br />
1.873 waren ausländerrechtlich geduldet.<br />
135<br />
Ergebnis:<br />
In Rheinland Pfalz besteht grundsätzlich Schulpflicht<br />
für Ausländer im schulpflichtigen Alter.<br />
Wichtige Ausnahme ist, dass innerhalb des<br />
gesamten Asylverfahrens keine Schulpflicht<br />
besteht. Ferner besteht keine Schulpflicht, wenn<br />
nur eine kurzfristige Duldung erteilt worden ist<br />
(ca. sechs Monate). Für diese Personen besteht<br />
nur ein Schulantragsrecht. Für die Auswirkungen<br />
des Schulantragsrechts in Rheinland-Pfalz wird<br />
auf das Kapitel »Schulantragsrecht (Schulbesuchsrecht)«<br />
auf den Seiten 19-23 verwiesen.<br />
2.12. Saarland<br />
terre der hommes<br />
Rechtsgrundlage für die allgemeine Schulpflicht<br />
im Saarland ist das »Gesetz Nr. 826 über die<br />
Schulpflicht im Saarland« (SchpflG) vom<br />
11.03.1966 in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 21.08.1996, zuletzt geändert durch das<br />
Gesetz vom 31.03.2004.<br />
Beginn der Schulpflicht:<br />
Der Beginn der allgemeinen Vollzeitschulpflicht<br />
bestimmt sich nach § 2 SchlpflG. Für Kinder, die<br />
bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden,<br />
beginnt die Schulpflicht mit dem Anfang des<br />
Schuljahres (1. August). Kinder, die noch nicht<br />
schulpflichtig sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten<br />
in die Schule aufgenommen<br />
werden. Kinder, die zwischen dem 01. Juli und<br />
31. Dezember desselben Kalenderjahres das sechste<br />
Lebensjahr vollenden, werden auf der Basis<br />
eines Beratungsgesprächs zwischen Schulleiter<br />
und den Erziehungsberechtigten in die Schule<br />
aufgenommen. Kinder, die erst im folgenden<br />
Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vollenden<br />
werden, müssen zusätzlich ärztlich und psychologisch<br />
untersucht werden (vgl. § 2 II SchlpflG).<br />
Die Kinder, die auf Antrag in die Schule aufgenommen<br />
werden, sind mit der Aufnahme in die<br />
Schule schulpflichtig (vgl. § 2 III).<br />
Schulpflichtige Kinder können für ein Jahr<br />
zurückgestellt werden, wenn dies auf Grund einer<br />
medizinischen Indikation geboten ist (vgl. § 3 II<br />
SchlpflG). Damit beginnt die Schulpflicht<br />
grundsätzlich im Alter von sechs Jahren.<br />
Dauer der Schulpflicht:<br />
Die Dauer der Schulpflicht bestimmt sich nach §<br />
4 SchlpflG. Die Vollzeitschulpflicht dauert neun<br />
Schuljahre und endet spätestens mit dem erfolgreichen<br />
Besuch der Klassenstufe 9 (vgl. § 4 I SchlpflG).<br />
Für Kinder, die innerhalb von neun Schuljahren<br />
nicht einen Hauptschulabschluss an einer<br />
Haupt- oder Gesamtschule erreicht haben, kann<br />
auf Antrag die Vollzeitschulpflicht längstens um<br />
zwei Jahre verlängert werden. Eine eventuelle<br />
Zurückstellung wird nicht auf die Vollzeitschulpflicht<br />
angerechnet. Mit Beendigung der Vollzeitschulpflicht<br />
beginnt die Berufsschulpflicht (§ 8<br />
SchlpflG), die jedoch bei dem Besuch bestimmter<br />
Schulformen, insbesondere der erweiterten Realschule,<br />
der Gesamtschule und des Gymnasiums,<br />
ruht. Die Berufsschulpflicht dauert drei Jahre.<br />
Auszubildende sind, davon unabhängig, bis zum<br />
Ende der Ausbildung berufsschulpflichtig, jedoch<br />
längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.<br />
<strong>Wir</strong>d erst später ein Berufsaubildungsverhältnis<br />
begründet, lebt die Berufsschulpflicht wieder<br />
auf, jedoch mit der Begrenzung des oben genannten<br />
Lebensalters (vgl. § 9 I II SchlpflG). <strong>Wir</strong>d ein<br />
Ausbildungsverhältnis eingegangen, nachdem<br />
keine Berufsschulpflicht mehr besteht, kann freiwillig<br />
die Berufsschule bis zum Ende der Ausbildung<br />
besucht werden.<br />
Für Quereinsteiger aus anderen Staaten bedeutet<br />
dies, dass diese grundsätzlich 9 Jahre vollzeitschulpflichtig<br />
sind, wobei ein Schulbesuch im<br />
Ausland angerechnet wird. Die Schulpflicht<br />
endet jedoch mit dem erfolgreichen Besuch der<br />
Klassenstufe 9, so dass sich die Schulpflicht unter<br />
diesem Gesichtspunkt verkürzen kann. Des weiteren<br />
beschränkt sich die Schulpflicht auf Kinder,<br />
Jugendliche und Heranwachsende (s. u.).