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Saarland<br />

58<br />

unter einer kurzfristigen Duldung eine Frist von<br />

weniger als sechs Monaten zu verstehen, so dass<br />

diese Personen nicht schulpflichtig i. S. v. § 56 I<br />

SchlG werden.<br />

Des weiteren kann im Erst-Recht-Schluss<br />

davon ausgegangen werden, dass alle ausländischen<br />

Kinder und Jugendlichen, die eine Aufenthaltsgenehmigung<br />

im Sinne des Ausländerrechts<br />

(zukünftig § 7 oder § 9 AufenthG) erteilt bekommen<br />

haben, schulpflichtig sind. Dies deswegen,<br />

weil eine Aufenthaltsgenehmigung ein stärkeres<br />

Recht darstellt als eine Duldung und grundsätzlich<br />

auch nur für eine längere Zeit (im oben<br />

genannten Sinne), also nicht für einen kurzen<br />

Zeitraum, erteilt wird.<br />

Zahlen:<br />

In Rheinland-Pfalz hielten sich nach Angaben<br />

des Ausländerzentralregisters am 31.12.2004 ca.<br />

7.348 Flüchtlinge im Alter zwischen 6 und 17 Jahren<br />

auf. Davon befanden sich 577 im Asylerstverfahren.<br />

1.873 waren ausländerrechtlich geduldet.<br />

135<br />

Ergebnis:<br />

In Rheinland Pfalz besteht grundsätzlich Schulpflicht<br />

für Ausländer im schulpflichtigen Alter.<br />

Wichtige Ausnahme ist, dass innerhalb des<br />

gesamten Asylverfahrens keine Schulpflicht<br />

besteht. Ferner besteht keine Schulpflicht, wenn<br />

nur eine kurzfristige Duldung erteilt worden ist<br />

(ca. sechs Monate). Für diese Personen besteht<br />

nur ein Schulantragsrecht. Für die Auswirkungen<br />

des Schulantragsrechts in Rheinland-Pfalz wird<br />

auf das Kapitel »Schulantragsrecht (Schulbesuchsrecht)«<br />

auf den Seiten 19-23 verwiesen.<br />

2.12. Saarland<br />

terre der hommes<br />

Rechtsgrundlage für die allgemeine Schulpflicht<br />

im Saarland ist das »Gesetz Nr. 826 über die<br />

Schulpflicht im Saarland« (SchpflG) vom<br />

11.03.1966 in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 21.08.1996, zuletzt geändert durch das<br />

Gesetz vom 31.03.2004.<br />

Beginn der Schulpflicht:<br />

Der Beginn der allgemeinen Vollzeitschulpflicht<br />

bestimmt sich nach § 2 SchlpflG. Für Kinder, die<br />

bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden,<br />

beginnt die Schulpflicht mit dem Anfang des<br />

Schuljahres (1. August). Kinder, die noch nicht<br />

schulpflichtig sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten<br />

in die Schule aufgenommen<br />

werden. Kinder, die zwischen dem 01. Juli und<br />

31. Dezember desselben Kalenderjahres das sechste<br />

Lebensjahr vollenden, werden auf der Basis<br />

eines Beratungsgesprächs zwischen Schulleiter<br />

und den Erziehungsberechtigten in die Schule<br />

aufgenommen. Kinder, die erst im folgenden<br />

Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vollenden<br />

werden, müssen zusätzlich ärztlich und psychologisch<br />

untersucht werden (vgl. § 2 II SchlpflG).<br />

Die Kinder, die auf Antrag in die Schule aufgenommen<br />

werden, sind mit der Aufnahme in die<br />

Schule schulpflichtig (vgl. § 2 III).<br />

Schulpflichtige Kinder können für ein Jahr<br />

zurückgestellt werden, wenn dies auf Grund einer<br />

medizinischen Indikation geboten ist (vgl. § 3 II<br />

SchlpflG). Damit beginnt die Schulpflicht<br />

grundsätzlich im Alter von sechs Jahren.<br />

Dauer der Schulpflicht:<br />

Die Dauer der Schulpflicht bestimmt sich nach §<br />

4 SchlpflG. Die Vollzeitschulpflicht dauert neun<br />

Schuljahre und endet spätestens mit dem erfolgreichen<br />

Besuch der Klassenstufe 9 (vgl. § 4 I SchlpflG).<br />

Für Kinder, die innerhalb von neun Schuljahren<br />

nicht einen Hauptschulabschluss an einer<br />

Haupt- oder Gesamtschule erreicht haben, kann<br />

auf Antrag die Vollzeitschulpflicht längstens um<br />

zwei Jahre verlängert werden. Eine eventuelle<br />

Zurückstellung wird nicht auf die Vollzeitschulpflicht<br />

angerechnet. Mit Beendigung der Vollzeitschulpflicht<br />

beginnt die Berufsschulpflicht (§ 8<br />

SchlpflG), die jedoch bei dem Besuch bestimmter<br />

Schulformen, insbesondere der erweiterten Realschule,<br />

der Gesamtschule und des Gymnasiums,<br />

ruht. Die Berufsschulpflicht dauert drei Jahre.<br />

Auszubildende sind, davon unabhängig, bis zum<br />

Ende der Ausbildung berufsschulpflichtig, jedoch<br />

längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.<br />

<strong>Wir</strong>d erst später ein Berufsaubildungsverhältnis<br />

begründet, lebt die Berufsschulpflicht wieder<br />

auf, jedoch mit der Begrenzung des oben genannten<br />

Lebensalters (vgl. § 9 I II SchlpflG). <strong>Wir</strong>d ein<br />

Ausbildungsverhältnis eingegangen, nachdem<br />

keine Berufsschulpflicht mehr besteht, kann freiwillig<br />

die Berufsschule bis zum Ende der Ausbildung<br />

besucht werden.<br />

Für Quereinsteiger aus anderen Staaten bedeutet<br />

dies, dass diese grundsätzlich 9 Jahre vollzeitschulpflichtig<br />

sind, wobei ein Schulbesuch im<br />

Ausland angerechnet wird. Die Schulpflicht<br />

endet jedoch mit dem erfolgreichen Besuch der<br />

Klassenstufe 9, so dass sich die Schulpflicht unter<br />

diesem Gesichtspunkt verkürzen kann. Des weiteren<br />

beschränkt sich die Schulpflicht auf Kinder,<br />

Jugendliche und Heranwachsende (s. u.).

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