Wir bleiben draußen!
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Nordrhein-Westfalen<br />
54<br />
dann, wenn eine Aufenthaltsgenehmigung<br />
besteht, bzw. die Befreiung von einer Aufenthaltsgenehmigung<br />
gegeben ist oder eine längerfristige<br />
Duldung vorliegt.<br />
Ausbildungs- oder Arbeitstätte:<br />
Ob jemand seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte<br />
in NRW hat, richtet sich nach der tatsächlichen<br />
Gegebenheit, insbesondere danach, ob eine dementsprechende<br />
vertragliche Vereinbarung vorliegt.<br />
bei Maßnahmen im Zusammenhang mit unregelmäßigem<br />
Schulbesuch. 128 Aus der Handreichung<br />
geht nicht explizit hervor, welcher Art die Nachteile<br />
sein sollen; insofern kann nur vermutet werden,<br />
dass die genannten außerschulischen Fördermaßnahmen<br />
nur eingeschränkt genutzt werden<br />
können; bezüglich der Maßnahmen zur<br />
Durchsetzung des Schulbesuches ist jedoch klar,<br />
dass bei Kindern, die nur das Schulantragsrecht<br />
wahrnehmen, nicht auf die Ordnungsmaßnahmen<br />
des SchulpflG zurückgegriffen werden kann,<br />
obwohl diese Kinder und Jugendlichen gem. § 8<br />
ff. Allgemeine Schulordnung zum regelmäßigen<br />
Besuch der Schule verpflichtet sind.<br />
terre der hommes<br />
Hausaufgabenhilfe<br />
im Containerwohnheim:<br />
Flüchtlingskind<br />
in Siegen<br />
Sonstige Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />
zur Konkretisierung der Schulpflicht<br />
von Ausländern in Nordrhein-Westfalen<br />
Aus der oben bereits angeführten Handreichung<br />
des früheren Ministeriums für Schule und Weiterbildung<br />
NRW ergibt sich, dass ausländische<br />
Kinder und Jugendliche, die nicht schulpflichtig<br />
im vorgenannten Sinne sind, ein sogenanntes<br />
Schulbesuchsrecht haben (Schulantragsrecht),<br />
das aus Art. 8 Landesverfassung NRW und Art. 28<br />
I der UN-Kinderrechtskonvention hergeleitet<br />
wird. Dieses Schulantragsrecht dürfe den betroffenen<br />
Personen nicht verwehrt werden. Das<br />
Schulantragsrecht habe jedoch gewisse Nachteile<br />
bei der Inanspruchnahme zusätzlicher außerschulischer<br />
Fördermaßnahmen wie des Besuchs<br />
eines Tagesinternats, der Teilnahme an Nachhilfeunterricht,<br />
einer Internatsunterbringung, sowie<br />
Gesetzesinitiativen in NRW:<br />
In einem Gesetzesentwurf vom 02.10.2002 der<br />
Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE<br />
GRÜNEN sollte die oben dargestellte Problematik<br />
umfassend geregelt werden. In § 1 I SchlpflG<br />
wurde folgender Satz 2 und 3 eingefügt:<br />
»Die Schulpflicht beginnt für Kinder von Asylbewerbern,<br />
sobald sie der Gemeinde zugewiesen<br />
sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist; im<br />
übrigen unterliegen Kinder von Ausländern der<br />
Schulpflicht, solange sie eine Aufenthaltserlaubnis<br />
oder eine Niederlassungserlaubnis haben.« 129<br />
In Kraft treten sollte dieses Änderungsgesetz<br />
zum SchulpflG am 01.02.2003. Dies war jedoch<br />
nicht möglich, da der oben zitierte »neue« S. 1<br />
und S. 2 des § 1 I SchlpflG auf das noch nicht<br />
rechtskräftig beschlossene Zuwanderungsgesetz<br />
(ZG) Bezug genommen hat. Intention des neuen<br />
S. 1 und S. 2 ist, die Schulpflicht auch während<br />
eines laufenden Asylverfahrens zumindest nach<br />
dem Verlassen der ZAST für Kinder von Asylbewerbern<br />
zu kodifizieren. Inzwischen ist ein neuer<br />
Entwurf eines Schulgesetzes in NRW im politischen<br />
Diskurs. 130<br />
In § 34 I und § 34 VI Entwurf-SchlG-NRW stehen<br />
folgende Formulierungen zur Schulpflicht:<br />
»(1) Schulpflichtig ist, wer in Nordrhein-Westfalen<br />
seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder<br />
Arbeitsstätte hat.<br />
(2-5)...<br />
(6) Die Schulpflicht besteht für Kinder von<br />
Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und<br />
alleinstehende Kinder und Jugendliche, die<br />
einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer<br />
Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr<br />
Aufenthalt gestattet ist. Für ausreisepflichtige<br />
ausländische Kinder und Jugendliche besteht<br />
die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht.<br />
Im übrigen unterliegen die Kinder<br />
von Ausländerinnen und Ausländern der<br />
Schulpflicht, wenn die Voraussetzungen des<br />
Absatzes 1 vorliegen.«