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Nordrhein-Westfalen<br />

54<br />

dann, wenn eine Aufenthaltsgenehmigung<br />

besteht, bzw. die Befreiung von einer Aufenthaltsgenehmigung<br />

gegeben ist oder eine längerfristige<br />

Duldung vorliegt.<br />

Ausbildungs- oder Arbeitstätte:<br />

Ob jemand seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte<br />

in NRW hat, richtet sich nach der tatsächlichen<br />

Gegebenheit, insbesondere danach, ob eine dementsprechende<br />

vertragliche Vereinbarung vorliegt.<br />

bei Maßnahmen im Zusammenhang mit unregelmäßigem<br />

Schulbesuch. 128 Aus der Handreichung<br />

geht nicht explizit hervor, welcher Art die Nachteile<br />

sein sollen; insofern kann nur vermutet werden,<br />

dass die genannten außerschulischen Fördermaßnahmen<br />

nur eingeschränkt genutzt werden<br />

können; bezüglich der Maßnahmen zur<br />

Durchsetzung des Schulbesuches ist jedoch klar,<br />

dass bei Kindern, die nur das Schulantragsrecht<br />

wahrnehmen, nicht auf die Ordnungsmaßnahmen<br />

des SchulpflG zurückgegriffen werden kann,<br />

obwohl diese Kinder und Jugendlichen gem. § 8<br />

ff. Allgemeine Schulordnung zum regelmäßigen<br />

Besuch der Schule verpflichtet sind.<br />

terre der hommes<br />

Hausaufgabenhilfe<br />

im Containerwohnheim:<br />

Flüchtlingskind<br />

in Siegen<br />

Sonstige Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

zur Konkretisierung der Schulpflicht<br />

von Ausländern in Nordrhein-Westfalen<br />

Aus der oben bereits angeführten Handreichung<br />

des früheren Ministeriums für Schule und Weiterbildung<br />

NRW ergibt sich, dass ausländische<br />

Kinder und Jugendliche, die nicht schulpflichtig<br />

im vorgenannten Sinne sind, ein sogenanntes<br />

Schulbesuchsrecht haben (Schulantragsrecht),<br />

das aus Art. 8 Landesverfassung NRW und Art. 28<br />

I der UN-Kinderrechtskonvention hergeleitet<br />

wird. Dieses Schulantragsrecht dürfe den betroffenen<br />

Personen nicht verwehrt werden. Das<br />

Schulantragsrecht habe jedoch gewisse Nachteile<br />

bei der Inanspruchnahme zusätzlicher außerschulischer<br />

Fördermaßnahmen wie des Besuchs<br />

eines Tagesinternats, der Teilnahme an Nachhilfeunterricht,<br />

einer Internatsunterbringung, sowie<br />

Gesetzesinitiativen in NRW:<br />

In einem Gesetzesentwurf vom 02.10.2002 der<br />

Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE<br />

GRÜNEN sollte die oben dargestellte Problematik<br />

umfassend geregelt werden. In § 1 I SchlpflG<br />

wurde folgender Satz 2 und 3 eingefügt:<br />

»Die Schulpflicht beginnt für Kinder von Asylbewerbern,<br />

sobald sie der Gemeinde zugewiesen<br />

sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist; im<br />

übrigen unterliegen Kinder von Ausländern der<br />

Schulpflicht, solange sie eine Aufenthaltserlaubnis<br />

oder eine Niederlassungserlaubnis haben.« 129<br />

In Kraft treten sollte dieses Änderungsgesetz<br />

zum SchulpflG am 01.02.2003. Dies war jedoch<br />

nicht möglich, da der oben zitierte »neue« S. 1<br />

und S. 2 des § 1 I SchlpflG auf das noch nicht<br />

rechtskräftig beschlossene Zuwanderungsgesetz<br />

(ZG) Bezug genommen hat. Intention des neuen<br />

S. 1 und S. 2 ist, die Schulpflicht auch während<br />

eines laufenden Asylverfahrens zumindest nach<br />

dem Verlassen der ZAST für Kinder von Asylbewerbern<br />

zu kodifizieren. Inzwischen ist ein neuer<br />

Entwurf eines Schulgesetzes in NRW im politischen<br />

Diskurs. 130<br />

In § 34 I und § 34 VI Entwurf-SchlG-NRW stehen<br />

folgende Formulierungen zur Schulpflicht:<br />

»(1) Schulpflichtig ist, wer in Nordrhein-Westfalen<br />

seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder<br />

Arbeitsstätte hat.<br />

(2-5)...<br />

(6) Die Schulpflicht besteht für Kinder von<br />

Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und<br />

alleinstehende Kinder und Jugendliche, die<br />

einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer<br />

Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr<br />

Aufenthalt gestattet ist. Für ausreisepflichtige<br />

ausländische Kinder und Jugendliche besteht<br />

die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht.<br />

Im übrigen unterliegen die Kinder<br />

von Ausländerinnen und Ausländern der<br />

Schulpflicht, wenn die Voraussetzungen des<br />

Absatzes 1 vorliegen.«

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