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Berlin<br />

2.3. Berlin<br />

Bis 2003 regelte das Schulgesetz für Berlin<br />

(SchlG) in der Fassung vom 20. August 1980<br />

(GVBl. S. 2103), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 27. Mai 2003 (GVBl. S. 194), die Schulpflicht<br />

für Ausländer in Berlin. Seit dem<br />

26.01.2004 ist das neue Berliner Schulgesetz<br />

(SchlG) für die Schulpflicht von Flüchtlingskindern<br />

und -jugendlichen einschlägig.<br />

Weil sich aber die Beschulung der Kinder und<br />

Jugendlichen, die vor Einführung des neuen<br />

SchlG zugezogen sind, nach der alten Rechtslage<br />

richtet, wird auch diese dargestellt.<br />

Beginn der Schulpflicht (Rechtslage bis zum<br />

25.01.2004):<br />

Der Beginn der Schulpflicht richtet sich<br />

grundsätzlich nach § 8 SchlG (alt). Grundsätzlich<br />

sind zum 1. August alle Kinder schulpflichtig, die<br />

zum 30.06. eines Kalenderjahres 6 Jahre alt<br />

waren. Kinder, die bis zum 31.12. eines Kalenderjahres<br />

6 Jahre alt werden, können auf Antrag in<br />

die Schule aufgenommen werden, sofern sie die<br />

erforderliche körperliche und geistige Reife besitzen<br />

oder sonstige Gründe der Einschulung nicht<br />

entgegenstehen. Kinder, die bei Beginn der Schule<br />

körperlich, geistig oder seelisch noch nicht ausreichend<br />

entwickelt sind, um am Unterricht mit<br />

Erfolg teilzunehmen, sind verpflichtet eine sogenannte<br />

Vorklasse oder eine vergleichbare Einrichtung<br />

der Jugendhilfe zu besuchen; gleiches<br />

gilt für Kinder, bei denen sich der Entwicklungsrückstand<br />

erst in den ersten drei Monaten nach<br />

Beginn der Schule zeigt (vgl. § 9 SchlG (alt)).<br />

Ausländische Kinder und Jugendliche unterliegen<br />

in Berlin der allgemeinen Schulpflicht, wenn<br />

sie beim Zuzug zwischen 7 und 15 Jahre alt sind<br />

(vgl. § 15 II 1 SchG (alt)). Sie sind demnach erst<br />

ein Jahr später schulpflichtig als deutsche Kinder.<br />

Beginn der Schulpflicht (Rechtslage seit dem<br />

26.01.2004):<br />

Gem. § 42 I SchlG (neu) werden mit Beginn des<br />

Schuljahres (1. August) alle Kinder schulpflichtig,<br />

die bis zum 31.12. das sechste Lebensjahr vollenden<br />

werden. Im Unterschied zur alten Rechtslage<br />

kommt es auf einen Antrag der Erziehungsberechtigten<br />

für die noch Fünfjährigen nicht mehr<br />

an, die erst bis zum 31.12. des Kalenderjahres<br />

sechs Jahre alt werden. Darüber hinaus bestimmt<br />

§ 42 II SchlG (neu), dass die Kinder, die erst zwischen<br />

1. Januar und 31. März des folgenden<br />

Kalenderjahres sechs Jahre alt werden, auf Antrag<br />

der Erziehungsberechtigten in die Schule aufgenommen<br />

werden können. Mit der Aufnahme in<br />

die Schule beginnt die Schulpflicht dieser Kinder.<br />

Auf Ausländer finden diese Vorschriften ebenfalls<br />

Anwendung; die nach alter Rechtslage vorzunehmende<br />

Differenzierung wird nicht mehr<br />

vorgenommen, so dass Flüchtlingskinder<br />

grundsätzlich im Alter von 6 Jahren schulpflichtig<br />

werden.<br />

Dauer der Schulpflicht (Rechtslage bis zum<br />

25.01.2004):<br />

Nach § 13 II SchlG (alt) dauert die allgemeine<br />

Schulpflicht 10 Schuljahre. Die Schulpflicht ist<br />

durch den Besuch einer allgemeinbildenden Vollzeitschule<br />

zu erfüllen.<br />

Dabei bestimmt sich die Berufsschulpflicht<br />

nach § 14 I SchlG (alt). Vom Grundsatz her ist<br />

derjenige, der eine Berufsausbildung im Sinne des<br />

Berufsausbildungsgesetzes anfängt, bis zum Ende<br />

der Ausbildung berufsschulpflichtig.<br />

Für ausländische Kinder und Jugendliche dauert<br />

die allgemeine Schulpflicht bis zum Ablauf des<br />

Schuljahres, in dem sie das 16. Lebensjahr vollenden<br />

(vgl. § 15 II 1 SchlG (alt)), sofern sie beim<br />

Zuzug nach Berlin nicht bereits 16 Jahre alt sind.<br />

Somit wird die Dauer der Schulpflicht für ausländische<br />

Kinder und Jugendliche nicht von der allgemeinen<br />

Zehnjahresfrist bestimmt, sondern<br />

hängt vom Lebensalter der betreffenden Personen<br />

ab. Ausländische Jugendliche, die beim Zuzug<br />

vom Ausland nach Berlin 16 Jahre alt oder älter<br />

sind, unterliegen nicht mehr der Schulpflicht.<br />

Dauer der Schulpflicht (Rechtslage seit dem<br />

26.01.2004):<br />

Gem. § 42 III SchlG (neu) dauert die allgemeine<br />

Schulpflicht ebenfalls zehn Schulbesuchsjahre.<br />

Sie wird durch den Besuch einer Grundschule<br />

und einer weiterführenden allgemeinbildenden<br />

Schule erfüllt. Das 10. Schuljahr kann in einer<br />

Berufschule absolviert werden, sofern der Schüler<br />

bereits einen Hauptschulabschluss erworben hat<br />

und sich in einem Berufsausbildungsverhältnis<br />

befindet.<br />

Die Berufsschulpflicht bestimmt sich nach § 43<br />

I SchlG (neu). Nach der Erfüllung der allgemeinen<br />

Schulpflicht wird derjenige berufsschulpflichtig,<br />

der ein Berufsausbildungsverhältnis im<br />

Sinne des Berufsausbildungsgesetzes eingeht.<br />

Diese Berufsschulpflicht bleibt bis zum Ende der<br />

Ausbildung bestehen. Von der Berufsschulpflicht<br />

wird auf Antrag befreit, wenn die Berufsausbildung<br />

erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres<br />

beginnt, der Auszubildende bereits eine abgeschlossene<br />

Berufsausbildung besitzt, der Auszubildende<br />

den Abschluss einer Berufsfachschule<br />

nachweist oder die Befreiung zur Vermeidung<br />

von Härten erforderlich ist.<br />

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terre der hommes

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