Wir bleiben draußen!
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Berlin<br />
2.3. Berlin<br />
Bis 2003 regelte das Schulgesetz für Berlin<br />
(SchlG) in der Fassung vom 20. August 1980<br />
(GVBl. S. 2103), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 27. Mai 2003 (GVBl. S. 194), die Schulpflicht<br />
für Ausländer in Berlin. Seit dem<br />
26.01.2004 ist das neue Berliner Schulgesetz<br />
(SchlG) für die Schulpflicht von Flüchtlingskindern<br />
und -jugendlichen einschlägig.<br />
Weil sich aber die Beschulung der Kinder und<br />
Jugendlichen, die vor Einführung des neuen<br />
SchlG zugezogen sind, nach der alten Rechtslage<br />
richtet, wird auch diese dargestellt.<br />
Beginn der Schulpflicht (Rechtslage bis zum<br />
25.01.2004):<br />
Der Beginn der Schulpflicht richtet sich<br />
grundsätzlich nach § 8 SchlG (alt). Grundsätzlich<br />
sind zum 1. August alle Kinder schulpflichtig, die<br />
zum 30.06. eines Kalenderjahres 6 Jahre alt<br />
waren. Kinder, die bis zum 31.12. eines Kalenderjahres<br />
6 Jahre alt werden, können auf Antrag in<br />
die Schule aufgenommen werden, sofern sie die<br />
erforderliche körperliche und geistige Reife besitzen<br />
oder sonstige Gründe der Einschulung nicht<br />
entgegenstehen. Kinder, die bei Beginn der Schule<br />
körperlich, geistig oder seelisch noch nicht ausreichend<br />
entwickelt sind, um am Unterricht mit<br />
Erfolg teilzunehmen, sind verpflichtet eine sogenannte<br />
Vorklasse oder eine vergleichbare Einrichtung<br />
der Jugendhilfe zu besuchen; gleiches<br />
gilt für Kinder, bei denen sich der Entwicklungsrückstand<br />
erst in den ersten drei Monaten nach<br />
Beginn der Schule zeigt (vgl. § 9 SchlG (alt)).<br />
Ausländische Kinder und Jugendliche unterliegen<br />
in Berlin der allgemeinen Schulpflicht, wenn<br />
sie beim Zuzug zwischen 7 und 15 Jahre alt sind<br />
(vgl. § 15 II 1 SchG (alt)). Sie sind demnach erst<br />
ein Jahr später schulpflichtig als deutsche Kinder.<br />
Beginn der Schulpflicht (Rechtslage seit dem<br />
26.01.2004):<br />
Gem. § 42 I SchlG (neu) werden mit Beginn des<br />
Schuljahres (1. August) alle Kinder schulpflichtig,<br />
die bis zum 31.12. das sechste Lebensjahr vollenden<br />
werden. Im Unterschied zur alten Rechtslage<br />
kommt es auf einen Antrag der Erziehungsberechtigten<br />
für die noch Fünfjährigen nicht mehr<br />
an, die erst bis zum 31.12. des Kalenderjahres<br />
sechs Jahre alt werden. Darüber hinaus bestimmt<br />
§ 42 II SchlG (neu), dass die Kinder, die erst zwischen<br />
1. Januar und 31. März des folgenden<br />
Kalenderjahres sechs Jahre alt werden, auf Antrag<br />
der Erziehungsberechtigten in die Schule aufgenommen<br />
werden können. Mit der Aufnahme in<br />
die Schule beginnt die Schulpflicht dieser Kinder.<br />
Auf Ausländer finden diese Vorschriften ebenfalls<br />
Anwendung; die nach alter Rechtslage vorzunehmende<br />
Differenzierung wird nicht mehr<br />
vorgenommen, so dass Flüchtlingskinder<br />
grundsätzlich im Alter von 6 Jahren schulpflichtig<br />
werden.<br />
Dauer der Schulpflicht (Rechtslage bis zum<br />
25.01.2004):<br />
Nach § 13 II SchlG (alt) dauert die allgemeine<br />
Schulpflicht 10 Schuljahre. Die Schulpflicht ist<br />
durch den Besuch einer allgemeinbildenden Vollzeitschule<br />
zu erfüllen.<br />
Dabei bestimmt sich die Berufsschulpflicht<br />
nach § 14 I SchlG (alt). Vom Grundsatz her ist<br />
derjenige, der eine Berufsausbildung im Sinne des<br />
Berufsausbildungsgesetzes anfängt, bis zum Ende<br />
der Ausbildung berufsschulpflichtig.<br />
Für ausländische Kinder und Jugendliche dauert<br />
die allgemeine Schulpflicht bis zum Ablauf des<br />
Schuljahres, in dem sie das 16. Lebensjahr vollenden<br />
(vgl. § 15 II 1 SchlG (alt)), sofern sie beim<br />
Zuzug nach Berlin nicht bereits 16 Jahre alt sind.<br />
Somit wird die Dauer der Schulpflicht für ausländische<br />
Kinder und Jugendliche nicht von der allgemeinen<br />
Zehnjahresfrist bestimmt, sondern<br />
hängt vom Lebensalter der betreffenden Personen<br />
ab. Ausländische Jugendliche, die beim Zuzug<br />
vom Ausland nach Berlin 16 Jahre alt oder älter<br />
sind, unterliegen nicht mehr der Schulpflicht.<br />
Dauer der Schulpflicht (Rechtslage seit dem<br />
26.01.2004):<br />
Gem. § 42 III SchlG (neu) dauert die allgemeine<br />
Schulpflicht ebenfalls zehn Schulbesuchsjahre.<br />
Sie wird durch den Besuch einer Grundschule<br />
und einer weiterführenden allgemeinbildenden<br />
Schule erfüllt. Das 10. Schuljahr kann in einer<br />
Berufschule absolviert werden, sofern der Schüler<br />
bereits einen Hauptschulabschluss erworben hat<br />
und sich in einem Berufsausbildungsverhältnis<br />
befindet.<br />
Die Berufsschulpflicht bestimmt sich nach § 43<br />
I SchlG (neu). Nach der Erfüllung der allgemeinen<br />
Schulpflicht wird derjenige berufsschulpflichtig,<br />
der ein Berufsausbildungsverhältnis im<br />
Sinne des Berufsausbildungsgesetzes eingeht.<br />
Diese Berufsschulpflicht bleibt bis zum Ende der<br />
Ausbildung bestehen. Von der Berufsschulpflicht<br />
wird auf Antrag befreit, wenn die Berufsausbildung<br />
erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres<br />
beginnt, der Auszubildende bereits eine abgeschlossene<br />
Berufsausbildung besitzt, der Auszubildende<br />
den Abschluss einer Berufsfachschule<br />
nachweist oder die Befreiung zur Vermeidung<br />
von Härten erforderlich ist.<br />
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terre der hommes