Wir bleiben draußen!
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Hamburg<br />
Kinder werden in Hamburg damit grundsätzlich<br />
im Alter von sechs Jahren schulpflichtig.<br />
Dauer der Schulpflicht:<br />
Die Vollzeitschulpflicht dauert in Hamburg neun<br />
Schulbesuchsjahre und wird durch den Besuch<br />
der Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden<br />
Schule oder durch den Besuch<br />
einer Sonderschule erfüllt (vgl. § 38 IV Hamb-<br />
SchlG). Eine Klassenwiederholung wird auf die<br />
Vollzeitschulpflicht angerechnet.<br />
Die Berufsschulpflicht bestimmt sich nach § 39<br />
HambSchlG. Sie beginnt grundsätzlich mit dem<br />
Ende der Vollzeitschulpflicht, dem vorzeitigen<br />
Ausscheiden aus der Vollzeitschule oder dem<br />
Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis. <strong>Wir</strong>d ein<br />
Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes<br />
eingegangen, dauert die Berufsschulpflicht<br />
bis zum Ende der Ausbildung.<br />
Jugendliche, die nach dem Ende der Vollzeitschule<br />
kein Ausbildungsverhältnis eingehen, erfüllen<br />
die Berufsschulpflicht durch den mindestens zwei<br />
Jahre andauernden Besuch einer Vollzeitbildungsmaßnahme.<br />
Dauerte die Vollzeitschule<br />
zehn Jahre, muss die Vollzeitbildungsmaßnahme<br />
nur ein Jahr besucht werden (vgl. § 39 III Hamb-<br />
SchlG). Demnach umfasst die Schulpflicht regelmäßig<br />
elf Schulbesuchsjahre.<br />
Problematisch ist in diesem Zusammenhang,<br />
bis zu welchem Alter die allgemeine Schulpflicht<br />
in Hamburg besteht. Unstreitig besteht Schulpflicht<br />
bis zum Ende des jugendlichen Alters, weil<br />
an verschiedenen Stellen im HambSchlG von<br />
schulpflichtigen Jugendlichen ausgegangen wird.<br />
Dennoch stellt das Gesetz in § 38 IV HambSchlG<br />
hinsichtlich der Dauer der Schulpflicht auf Schulbesuchsjahre<br />
ab (neun Schulbesuchsjahre für die<br />
Vollzeitschulpflicht), so dass es nach dem Wortlaut<br />
des Gesetzes für die Dauer der Schulpflicht<br />
nicht auf das Lebensalter, sondern auf die Schulbesuchsjahre<br />
ankommt. Dies gilt um so mehr, als<br />
dass § 1 HambSchlG jedem jungen Menschen das<br />
Recht auf Bildung zuspricht. Der Begriff des jungen<br />
Menschen wird in § 7 I Nr. 5 SGB VIII legaldefiniert.<br />
Hierunter werden Personen verstanden,<br />
die noch nicht 27 Jahre alt geworden sind. Schulpflicht<br />
bestünde somit für Ausländer bis zum<br />
Alter von 26 Jahren, wenn die übrigen Vorrausetzungen<br />
des § 37 I HambSchlG erfüllt sind. Dies<br />
wäre insbesondere für ältere »Quereinsteiger«<br />
erheblich. In der Praxis wird in Hamburg jedoch<br />
zur Bestimmung des Umfangs der Schulpflichtigkeit<br />
bei älteren Flüchtlingen ein Analogieschluss<br />
vom Alter auf die Schulbesuchsjahre gebildet.<br />
Abweichend von den §§ 38, 39 HambSchlG sind<br />
für solche »Quereinsteiger« unter Umständen<br />
nicht die tatsächlichen Schulbesuchsjahre für die<br />
Schulpflicht maßgeblich, sondern es wird das<br />
Lebensalter mitberücksichtigt. 112<br />
Schulpflicht in Hamburg:<br />
Gem. § 1 HambSchlG hat jeder junge Mensch ein<br />
Recht auf Bildung. Dies gilt ungeachtet seines<br />
Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse,<br />
seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines<br />
Glaubens, seiner religiösen oder politischen<br />
Anschauung oder einer Behinderung. Dieses<br />
Recht wird durch das Schulwesen gesichert, das<br />
durch das Hamburgische Schulgesetz ausgestaltet<br />
wird.<br />
Dieses Recht steht allen jungen Menschen zu,<br />
so dass auch Flüchtlinge hiervon erfasst werden.<br />
Im Konkreten bestimmt sich die allgemeine<br />
Schulpflicht nach § 37 I III HambSchlG. Die<br />
Schulpflicht umfasst die Vollzeit- und Berufsschulpflicht.<br />
Gem. § 37 I HambSchlG ist derjenige schulpflichtig,<br />
der in Hamburg seine Wohnung oder<br />
bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung<br />
i. S. v. § 15 II des Hamburgischen Meldegesetzes<br />
oder seine Ausbildungsstätte hat.<br />
Eine Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist<br />
jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder<br />
Schlafen benutzt wird (§ 14 I 1 Hamburgisches<br />
Meldegesetz (HmbMG)). Dabei kommt es für die<br />
Abgrenzung der Hauptwohnung gem. § 15 II<br />
HmbMG i. d. F. vom 6. Mai 1986 (GVBl HA<br />
1986, 81) darauf an, welche Wohnung vorwiegend<br />
vom Einwohner genutzt wird. Ob eine Ausbildungsstätte<br />
in Hamburg angesiedelt ist, bestimmt<br />
sich nach den tatsächlichen Verhältnissen.<br />
Wie bereits oben ausgeführt, wird von den meisten<br />
sich im schulpflichtigen Alter befindenden<br />
ausländischen Kindern und Jugendlichen das Tatbestandsmerkmal<br />
der Wohnung erfüllt werden.<br />
Demnach sind nach dem Wortlaut alle sich in<br />
Hamburg aufhaltenden ausländischen Kinder<br />
und Jugendlichen – ungeachtet ihres ausländerrechtlichen<br />
Status – schulpflichtig im Sinne von §<br />
37 I HambSchlG.<br />
Sonstige Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />
zur Konkretisierung der Schulpflicht<br />
von Ausländern in Hamburg<br />
In der »Richtlinie für den Umgang mit Schulpflichtverletzungen<br />
in Hamburg vom 6. Dezember<br />
2000« der Hamburger Schulbehörde wird in<br />
Teil A, Ziffer 3 festgestellt, dass alle ausländischen<br />
Kinder und Jugendlichen – unabhängig von ihrem<br />
ausländerrechtlichen Status – das Recht und die<br />
Pflicht zum Schulbesuch in Hamburg haben. Sie<br />
unterliegen der Schulpflicht. In Teil B, Ziffer 1<br />
wird nochmals klargestellt, dass Schülerinnen<br />
und Schüler ausländischer Staatsangehörigkeit<br />
uneingeschränkt schulpflichtig sind, wenn sie in<br />
Hamburg ihre Hauptwohnung haben. Das Melderecht<br />
differenziere nicht nach der Staatsan-<br />
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terre der hommes