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Hamburg<br />

Kinder werden in Hamburg damit grundsätzlich<br />

im Alter von sechs Jahren schulpflichtig.<br />

Dauer der Schulpflicht:<br />

Die Vollzeitschulpflicht dauert in Hamburg neun<br />

Schulbesuchsjahre und wird durch den Besuch<br />

der Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden<br />

Schule oder durch den Besuch<br />

einer Sonderschule erfüllt (vgl. § 38 IV Hamb-<br />

SchlG). Eine Klassenwiederholung wird auf die<br />

Vollzeitschulpflicht angerechnet.<br />

Die Berufsschulpflicht bestimmt sich nach § 39<br />

HambSchlG. Sie beginnt grundsätzlich mit dem<br />

Ende der Vollzeitschulpflicht, dem vorzeitigen<br />

Ausscheiden aus der Vollzeitschule oder dem<br />

Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis. <strong>Wir</strong>d ein<br />

Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes<br />

eingegangen, dauert die Berufsschulpflicht<br />

bis zum Ende der Ausbildung.<br />

Jugendliche, die nach dem Ende der Vollzeitschule<br />

kein Ausbildungsverhältnis eingehen, erfüllen<br />

die Berufsschulpflicht durch den mindestens zwei<br />

Jahre andauernden Besuch einer Vollzeitbildungsmaßnahme.<br />

Dauerte die Vollzeitschule<br />

zehn Jahre, muss die Vollzeitbildungsmaßnahme<br />

nur ein Jahr besucht werden (vgl. § 39 III Hamb-<br />

SchlG). Demnach umfasst die Schulpflicht regelmäßig<br />

elf Schulbesuchsjahre.<br />

Problematisch ist in diesem Zusammenhang,<br />

bis zu welchem Alter die allgemeine Schulpflicht<br />

in Hamburg besteht. Unstreitig besteht Schulpflicht<br />

bis zum Ende des jugendlichen Alters, weil<br />

an verschiedenen Stellen im HambSchlG von<br />

schulpflichtigen Jugendlichen ausgegangen wird.<br />

Dennoch stellt das Gesetz in § 38 IV HambSchlG<br />

hinsichtlich der Dauer der Schulpflicht auf Schulbesuchsjahre<br />

ab (neun Schulbesuchsjahre für die<br />

Vollzeitschulpflicht), so dass es nach dem Wortlaut<br />

des Gesetzes für die Dauer der Schulpflicht<br />

nicht auf das Lebensalter, sondern auf die Schulbesuchsjahre<br />

ankommt. Dies gilt um so mehr, als<br />

dass § 1 HambSchlG jedem jungen Menschen das<br />

Recht auf Bildung zuspricht. Der Begriff des jungen<br />

Menschen wird in § 7 I Nr. 5 SGB VIII legaldefiniert.<br />

Hierunter werden Personen verstanden,<br />

die noch nicht 27 Jahre alt geworden sind. Schulpflicht<br />

bestünde somit für Ausländer bis zum<br />

Alter von 26 Jahren, wenn die übrigen Vorrausetzungen<br />

des § 37 I HambSchlG erfüllt sind. Dies<br />

wäre insbesondere für ältere »Quereinsteiger«<br />

erheblich. In der Praxis wird in Hamburg jedoch<br />

zur Bestimmung des Umfangs der Schulpflichtigkeit<br />

bei älteren Flüchtlingen ein Analogieschluss<br />

vom Alter auf die Schulbesuchsjahre gebildet.<br />

Abweichend von den §§ 38, 39 HambSchlG sind<br />

für solche »Quereinsteiger« unter Umständen<br />

nicht die tatsächlichen Schulbesuchsjahre für die<br />

Schulpflicht maßgeblich, sondern es wird das<br />

Lebensalter mitberücksichtigt. 112<br />

Schulpflicht in Hamburg:<br />

Gem. § 1 HambSchlG hat jeder junge Mensch ein<br />

Recht auf Bildung. Dies gilt ungeachtet seines<br />

Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse,<br />

seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines<br />

Glaubens, seiner religiösen oder politischen<br />

Anschauung oder einer Behinderung. Dieses<br />

Recht wird durch das Schulwesen gesichert, das<br />

durch das Hamburgische Schulgesetz ausgestaltet<br />

wird.<br />

Dieses Recht steht allen jungen Menschen zu,<br />

so dass auch Flüchtlinge hiervon erfasst werden.<br />

Im Konkreten bestimmt sich die allgemeine<br />

Schulpflicht nach § 37 I III HambSchlG. Die<br />

Schulpflicht umfasst die Vollzeit- und Berufsschulpflicht.<br />

Gem. § 37 I HambSchlG ist derjenige schulpflichtig,<br />

der in Hamburg seine Wohnung oder<br />

bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung<br />

i. S. v. § 15 II des Hamburgischen Meldegesetzes<br />

oder seine Ausbildungsstätte hat.<br />

Eine Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist<br />

jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder<br />

Schlafen benutzt wird (§ 14 I 1 Hamburgisches<br />

Meldegesetz (HmbMG)). Dabei kommt es für die<br />

Abgrenzung der Hauptwohnung gem. § 15 II<br />

HmbMG i. d. F. vom 6. Mai 1986 (GVBl HA<br />

1986, 81) darauf an, welche Wohnung vorwiegend<br />

vom Einwohner genutzt wird. Ob eine Ausbildungsstätte<br />

in Hamburg angesiedelt ist, bestimmt<br />

sich nach den tatsächlichen Verhältnissen.<br />

Wie bereits oben ausgeführt, wird von den meisten<br />

sich im schulpflichtigen Alter befindenden<br />

ausländischen Kindern und Jugendlichen das Tatbestandsmerkmal<br />

der Wohnung erfüllt werden.<br />

Demnach sind nach dem Wortlaut alle sich in<br />

Hamburg aufhaltenden ausländischen Kinder<br />

und Jugendlichen – ungeachtet ihres ausländerrechtlichen<br />

Status – schulpflichtig im Sinne von §<br />

37 I HambSchlG.<br />

Sonstige Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

zur Konkretisierung der Schulpflicht<br />

von Ausländern in Hamburg<br />

In der »Richtlinie für den Umgang mit Schulpflichtverletzungen<br />

in Hamburg vom 6. Dezember<br />

2000« der Hamburger Schulbehörde wird in<br />

Teil A, Ziffer 3 festgestellt, dass alle ausländischen<br />

Kinder und Jugendlichen – unabhängig von ihrem<br />

ausländerrechtlichen Status – das Recht und die<br />

Pflicht zum Schulbesuch in Hamburg haben. Sie<br />

unterliegen der Schulpflicht. In Teil B, Ziffer 1<br />

wird nochmals klargestellt, dass Schülerinnen<br />

und Schüler ausländischer Staatsangehörigkeit<br />

uneingeschränkt schulpflichtig sind, wenn sie in<br />

Hamburg ihre Hauptwohnung haben. Das Melderecht<br />

differenziere nicht nach der Staatsan-<br />

45<br />

terre der hommes

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