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Schleswig-Holstein<br />

2.15. Schleswig-Holstein<br />

Die allgemeine Schulpflicht bestimmt sich in<br />

Schleswig-Holstein nach dem »Schleswig-Holsteinischen<br />

Schulgesetz« (SchulG) vom 2. August<br />

1990, zuletzt geändert am 18.06.2004.<br />

Beginn der Schulpflicht:<br />

Der Beginn der Schulpflicht bestimmt sich nach §<br />

42 SchlG. Kinder, die bis zum 30. Juni eines<br />

Kalenderjahres sechs Jahre alt werden, sind<br />

schulpflichtig. Kinder, die zu diesem Zeitpunkt<br />

noch nicht schulpflichtig geworden sind, können<br />

auf Antrag der Erziehungsberechtigten in die<br />

Schule aufgenommen werden, wenn die körperliche,<br />

geistige und soziale Entwicklung erwarten<br />

lässt, dass sie erfolgreich in der Schule mitarbeiten<br />

können (vgl. § 42 II SchlG). Der Schulleiter<br />

entscheidet über den Antrag auf der Basis eines<br />

schulärztlichen und schulpsychologischen Gutachtens.<br />

Kinder, die mit Beginn der Schulpflicht<br />

körperlich, geistig, seelisch oder sozial noch nicht<br />

ausreichend entwickelt sind, um mit Erfolg am<br />

Unterricht teilzunehmen, können für ein Jahr<br />

vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Das<br />

gleiche gilt, wenn sich dies im ersten Halbjahr des<br />

erstmaligen Schulbesuches herausstellt (vgl. § 42<br />

III SchlG).<br />

Schulhalbjahr, in dem der Schüler volljährig wird.<br />

Die Berufsschulpflicht kann auch durch einen<br />

mindestens ein Schuljahr dauernden Vollzeitunterricht<br />

an einer berufsbildenden Schule oder<br />

einer Einrichtung mit vergleichbarem Bildungsauftrag<br />

abgeleistet werden (vgl. § 43 III SchlG).<br />

Im Übrigen stellt die Schulaufsichtsbehörde fest,<br />

dass ein Schüler anderweitig ausreichend im<br />

Sinne der Berufsschulpflicht ausgebildet wurde.<br />

Die Schulaufsichtsbehörde kann Jugendliche,<br />

die im Ausland die Schulpflicht erfüllt haben, von<br />

der Vollzeitschulpflicht oder der Berufsschulpflicht<br />

befreien, wenn insbesondere wegen der<br />

Kürze der ver<strong>bleiben</strong>den Schulbesuchszeit eine<br />

sinnvolle Förderung nicht erwartet werden kann<br />

(vgl. § 40 III SchlG). Diese Möglichkeit besteht<br />

nur bei Jugendlichen (14-17 Jahre).<br />

Schulpflicht in Schleswig Holstein:<br />

Gem. § 4 I SchlG hat jeder junge Mensch das<br />

Recht auf eine seiner Begabung, seinen Fähigkeiten<br />

und seiner Neigung entsprechenden Erziehung<br />

und Ausbildung. Auftrag der Schule ist es,<br />

dieses Recht umzusetzen.<br />

Die allgemeine Schulpflicht bestimmt sich nach<br />

§ 40 I 1 SchlG.<br />

65<br />

Dauer der Schulpflicht:<br />

Die Dauer der allgemeinen Schulpflicht bestimmt<br />

sich nach § 38 SchlG. Dabei ergibt sich aus der<br />

Zahl der Schulleistungsjahre der einzelnen<br />

Schularten (Hauptschule, Realschule, Gymnasium)<br />

die regelmäßige Dauer des Schulbesuchs des<br />

einzelnen Schülers.<br />

Der Besuch der Grundschule dauert in der<br />

Regel vier Jahre, darf jedoch längstens sechs Jahre<br />

dauern. Die Hauptschulpflicht dauert regelmäßig<br />

5 Klassenstufen, kann jedoch um zwei Jahre auf<br />

insgesamt 11 Schulbesuchsjahre verlängert werden.<br />

Davon unberührt bleibt der Besuch der 10.<br />

Klassenstufe im 12. Schulbesuchsjahr an der<br />

Hauptschule. Die Realschule dauert 6 Klassenstufen;<br />

Grundschule und Realschule dürfen<br />

jedoch längstens insgesamt 12 Jahre dauern. Der<br />

Besuch der Oberstufe dauert mindestens zweieinhalb<br />

Jahre und darf höchstens vier Jahre dauern.<br />

Davon unberührt bleibt die einmalige Wiederholung<br />

der Abiturprüfung. Damit variiert die Schulpflicht<br />

jeweils bedingt durch den schulischen<br />

Werdegang des Schülers.<br />

Die Berufsschulpflicht beginnt für Minderjährige<br />

mit dem Verlassen einer weiterführenden allgemeinbildenden<br />

Schule nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht<br />

(vgl. § 43 I SchlG). Sie dauert bis<br />

zum Ende eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses.<br />

Wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht<br />

besteht, dauert die Berufsschulpflicht bis zu dem<br />

»Für Kinder und Jugendliche, die im Lande<br />

Schleswig-Holstein ihre Wohnung oder ihren<br />

Ausbildungsplatz haben, besteht Schulpflicht.«<br />

Kinder und Jugendliche:<br />

Schulpflichtig i.S.d. § 40 I 1 SchlG sind nur Kinder<br />

und Jugendliche. Das bedeutet für Quereinsteiger,<br />

dass nur die bis 17 Jahre alten Schüler<br />

auch schulpflichtig werden, wenn sie nach<br />

Schleswig-Holstein kommen. Ein 18 Jahre alter<br />

Flüchtling wird somit nicht mehr schulpflichtig,<br />

auch wenn er oder sie noch keine abgeschlossene<br />

Schulbildung vorweisen kann. Ein Schulantragsrecht<br />

bleibt hiervon unberührt.<br />

Wohnung:<br />

Nach § 2 VIII SchlG bestimmt sich das Tatbestandsmerkmal<br />

»Wohnung« im Sinne dieses<br />

Gesetzes nach § 13 des Landesmeldegesetzes von<br />

Schleswig-Holstein, bei mehreren Wohnungen<br />

die Hauptwohnung nach § 14 des Landesmeldegesetzes.<br />

Wohnung im Sinne des § 13 Landesmeldegesetzes<br />

ist jeder umschlossene Raum, der zum<br />

Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung<br />

gilt auch die Unterkunft an Bord eines<br />

Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und<br />

Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen,<br />

wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt<br />

werden.<br />

terre der hommes

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