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Schleswig-Holstein<br />
2.15. Schleswig-Holstein<br />
Die allgemeine Schulpflicht bestimmt sich in<br />
Schleswig-Holstein nach dem »Schleswig-Holsteinischen<br />
Schulgesetz« (SchulG) vom 2. August<br />
1990, zuletzt geändert am 18.06.2004.<br />
Beginn der Schulpflicht:<br />
Der Beginn der Schulpflicht bestimmt sich nach §<br />
42 SchlG. Kinder, die bis zum 30. Juni eines<br />
Kalenderjahres sechs Jahre alt werden, sind<br />
schulpflichtig. Kinder, die zu diesem Zeitpunkt<br />
noch nicht schulpflichtig geworden sind, können<br />
auf Antrag der Erziehungsberechtigten in die<br />
Schule aufgenommen werden, wenn die körperliche,<br />
geistige und soziale Entwicklung erwarten<br />
lässt, dass sie erfolgreich in der Schule mitarbeiten<br />
können (vgl. § 42 II SchlG). Der Schulleiter<br />
entscheidet über den Antrag auf der Basis eines<br />
schulärztlichen und schulpsychologischen Gutachtens.<br />
Kinder, die mit Beginn der Schulpflicht<br />
körperlich, geistig, seelisch oder sozial noch nicht<br />
ausreichend entwickelt sind, um mit Erfolg am<br />
Unterricht teilzunehmen, können für ein Jahr<br />
vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Das<br />
gleiche gilt, wenn sich dies im ersten Halbjahr des<br />
erstmaligen Schulbesuches herausstellt (vgl. § 42<br />
III SchlG).<br />
Schulhalbjahr, in dem der Schüler volljährig wird.<br />
Die Berufsschulpflicht kann auch durch einen<br />
mindestens ein Schuljahr dauernden Vollzeitunterricht<br />
an einer berufsbildenden Schule oder<br />
einer Einrichtung mit vergleichbarem Bildungsauftrag<br />
abgeleistet werden (vgl. § 43 III SchlG).<br />
Im Übrigen stellt die Schulaufsichtsbehörde fest,<br />
dass ein Schüler anderweitig ausreichend im<br />
Sinne der Berufsschulpflicht ausgebildet wurde.<br />
Die Schulaufsichtsbehörde kann Jugendliche,<br />
die im Ausland die Schulpflicht erfüllt haben, von<br />
der Vollzeitschulpflicht oder der Berufsschulpflicht<br />
befreien, wenn insbesondere wegen der<br />
Kürze der ver<strong>bleiben</strong>den Schulbesuchszeit eine<br />
sinnvolle Förderung nicht erwartet werden kann<br />
(vgl. § 40 III SchlG). Diese Möglichkeit besteht<br />
nur bei Jugendlichen (14-17 Jahre).<br />
Schulpflicht in Schleswig Holstein:<br />
Gem. § 4 I SchlG hat jeder junge Mensch das<br />
Recht auf eine seiner Begabung, seinen Fähigkeiten<br />
und seiner Neigung entsprechenden Erziehung<br />
und Ausbildung. Auftrag der Schule ist es,<br />
dieses Recht umzusetzen.<br />
Die allgemeine Schulpflicht bestimmt sich nach<br />
§ 40 I 1 SchlG.<br />
65<br />
Dauer der Schulpflicht:<br />
Die Dauer der allgemeinen Schulpflicht bestimmt<br />
sich nach § 38 SchlG. Dabei ergibt sich aus der<br />
Zahl der Schulleistungsjahre der einzelnen<br />
Schularten (Hauptschule, Realschule, Gymnasium)<br />
die regelmäßige Dauer des Schulbesuchs des<br />
einzelnen Schülers.<br />
Der Besuch der Grundschule dauert in der<br />
Regel vier Jahre, darf jedoch längstens sechs Jahre<br />
dauern. Die Hauptschulpflicht dauert regelmäßig<br />
5 Klassenstufen, kann jedoch um zwei Jahre auf<br />
insgesamt 11 Schulbesuchsjahre verlängert werden.<br />
Davon unberührt bleibt der Besuch der 10.<br />
Klassenstufe im 12. Schulbesuchsjahr an der<br />
Hauptschule. Die Realschule dauert 6 Klassenstufen;<br />
Grundschule und Realschule dürfen<br />
jedoch längstens insgesamt 12 Jahre dauern. Der<br />
Besuch der Oberstufe dauert mindestens zweieinhalb<br />
Jahre und darf höchstens vier Jahre dauern.<br />
Davon unberührt bleibt die einmalige Wiederholung<br />
der Abiturprüfung. Damit variiert die Schulpflicht<br />
jeweils bedingt durch den schulischen<br />
Werdegang des Schülers.<br />
Die Berufsschulpflicht beginnt für Minderjährige<br />
mit dem Verlassen einer weiterführenden allgemeinbildenden<br />
Schule nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht<br />
(vgl. § 43 I SchlG). Sie dauert bis<br />
zum Ende eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses.<br />
Wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht<br />
besteht, dauert die Berufsschulpflicht bis zu dem<br />
»Für Kinder und Jugendliche, die im Lande<br />
Schleswig-Holstein ihre Wohnung oder ihren<br />
Ausbildungsplatz haben, besteht Schulpflicht.«<br />
Kinder und Jugendliche:<br />
Schulpflichtig i.S.d. § 40 I 1 SchlG sind nur Kinder<br />
und Jugendliche. Das bedeutet für Quereinsteiger,<br />
dass nur die bis 17 Jahre alten Schüler<br />
auch schulpflichtig werden, wenn sie nach<br />
Schleswig-Holstein kommen. Ein 18 Jahre alter<br />
Flüchtling wird somit nicht mehr schulpflichtig,<br />
auch wenn er oder sie noch keine abgeschlossene<br />
Schulbildung vorweisen kann. Ein Schulantragsrecht<br />
bleibt hiervon unberührt.<br />
Wohnung:<br />
Nach § 2 VIII SchlG bestimmt sich das Tatbestandsmerkmal<br />
»Wohnung« im Sinne dieses<br />
Gesetzes nach § 13 des Landesmeldegesetzes von<br />
Schleswig-Holstein, bei mehreren Wohnungen<br />
die Hauptwohnung nach § 14 des Landesmeldegesetzes.<br />
Wohnung im Sinne des § 13 Landesmeldegesetzes<br />
ist jeder umschlossene Raum, der zum<br />
Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung<br />
gilt auch die Unterkunft an Bord eines<br />
Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und<br />
Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen,<br />
wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt<br />
werden.<br />
terre der hommes