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Anhang<br />

72<br />

umfassenden Sinne kodifiziere, werde<br />

dieses vom Schutzbereich des Art. 2 I<br />

GG umfasst. 176 Ein derivatives (abgeleitetes)<br />

Teilhaberecht wird jedoch<br />

ganz überwiegend aus verfassungsrechtlicher<br />

Sicht bejaht. Das bedeutet,<br />

soweit bereits öffentliche Bildungseinrichtungen<br />

bestehen, ergibt sich aus<br />

den einschlägigen Freiheitsrechten,<br />

dem Gleichheitsgrundsatz und dem<br />

Sozialstaatsprinzip ein Recht auf Bildung<br />

im Sinne eines Anspruchs auf<br />

und Ausbildung entsprechend seiner<br />

Begabung, Fähigkeiten und Leistungen.<br />

178 Dieses Recht besteht aber nur<br />

dem Grunde nach und lässt dem Staat,<br />

der auch eigene Erziehungsziele verfolgt,<br />

einen weiten Gestaltungsspielraum<br />

hinsichtlich der konkreten Erfüllung.<br />

Hinzu kommt, dass die allgemeine<br />

Handlungsfreiheit des Art. 2 I GG<br />

nur im Rahmen der verfassungsmäßigen<br />

Ordnung (Rechtsordnung), der<br />

Sittengesetze und der Rechte Dritter<br />

staatsprinzip (insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes)<br />

als<br />

auch der Wesensgehaltsgarantie<br />

(Grundrechte dürfen nicht in ihrem<br />

unantastbaren Kernbereich beschränkt<br />

werden) des Art. 19 II GG Grenzen<br />

gesetzt. Selbst wenn aber ein ausländisches<br />

Kind in Deutschland beschult<br />

wird, kann es auf Grund ausländerrechtlicher<br />

Bestimmungen regelmäßig<br />

aus der Beschulung herausgenommen<br />

werden, weil es sich beim AuslG um<br />

»Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ...« (Art. 2 GG): Flüchtlingskind beim Wohnschiff-Projekt Altona<br />

terre der hommes<br />

gleiche Teilhabe an den bestehenden<br />

Bildungseinrichtungen (Art. 2 I GG<br />

i.V.m. Art. 1 I GG, Art. 3 I GG, Art. 20<br />

I GG). 177<br />

Das Kind ist nicht Erziehungsobjekt<br />

von Eltern und Staat, sondern steht als<br />

Individuum und Grundrechtsträger im<br />

Mittelpunkt der Betrachtung. Im Zentrum<br />

der Schule steht somit das Kind<br />

und sein Recht auf eine möglichst<br />

ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit.<br />

Das Kind als Grundrechtsträger<br />

hat dabei Anspruch auf den Schutz<br />

der Eltern und des Staates. Auf der<br />

Grundlage von Art. 2 I GG folgt somit<br />

ein Recht des Kindes auf Erziehung<br />

als Grundrechtsschranke garantiert<br />

wird. Konkret bedeutet dies, dass das<br />

Recht auf Bildung, bzw. einzelne Elemente<br />

eines solchen Rechts durch alle<br />

formell und materiell verfassungsgemäßen<br />

Rechtsnormen eingeschränkt<br />

werden kann, d.h. insbesondere auch<br />

durch die Schulgesetze der Länder, das<br />

AuslG, nicht jedoch durch eine Verwaltungsvorschrift,<br />

die als sogenanntes<br />

Innenrecht grundsätzlich nur innerhalb<br />

einer Behörde wirkt und keine<br />

Außenwirkung entfaltet. 179 Diese Einschränkungen<br />

des Grundrechtsschutzes<br />

aus Art. 2 I GG sind zwar<br />

durch das Sozialstaats- und Rechts-<br />

ein formell und materiell verfassungsgemäßes<br />

Gesetz handelt.<br />

Das BVerfG geht in verschiedenen<br />

Entscheidungen davon aus, dass Kinder<br />

auf Grund von Art. 2 I GG ein<br />

Recht auf eine möglichst ungehinderte<br />

Entfaltung ihrer Persönlichkeit auch<br />

im Bereich der Schule haben und<br />

damit ein Anspruch besteht auf die<br />

Entfaltung ihrer Anlagen und Befähigungen<br />

im Rahmen schulischer Ausbildung<br />

und Erziehung. 180 So stellt auch<br />

das BVerwG fest, dass Art. 2 I GG dem<br />

einzelnen Kind ein Recht auf eine<br />

möglichst ungehinderte Entfaltung seiner<br />

Persönlichkeit und damit seiner

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