Wir bleiben draußen!
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Mecklenburg-Vorpommern<br />
48<br />
sonen eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne von §<br />
7 AufenthG erteilt werden soll (muss aber<br />
nicht), wenn ihr Aufenthalt »unverschuldet« in<br />
Deutschland ist. Eine Aufenthaltserlaubnis des<br />
zukünftigen Aufenthaltsgesetzes ist aber ein<br />
Äquivalent zur jetzigen Aufenthaltsgenehmigung<br />
(Oberbegriff für sämtliche Aufenthaltstitel<br />
des AuslG) des bestehenden Ausländergesetzes.<br />
Nach § 3 der oben dargestellten Hessischen Verordnung<br />
sind Kinder und Jugendliche mit einer<br />
Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des Ausländergesetzes<br />
in Hessen schulpflichtig. Bliebe die<br />
Verordnung in der bestehenden Form erhalten,<br />
würde dies bedeuten, dass geduldete Kinder und<br />
Jugendliche nach einer Zeitspanne von 18<br />
Monaten nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis<br />
nach § 25 i. V. m. § 7 AufenthaltsG<br />
plötzlich schulpflichtig würden. Gleiches gilt für<br />
bereits längerfristig in Hessen geduldete Menschen<br />
im schulpflichtigen Alter. Sinn und<br />
Zweck des § 25 V AufenthG ist es, die bestehende<br />
Praxis der »Kettenduldungen« abzuschaffen<br />
und Menschen, die bereits seit längerer Zeit in<br />
Deutschland sind, einen rechtmäßigen Aufenthalt<br />
zu ermöglichen. Inwieweit in Hessen auf<br />
diese rechtliche Situation reagiert werden wird,<br />
bleibt abzuwarten. 116<br />
Zahlen:<br />
In Hessen hielten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters<br />
am 31.12.2003 16.146 Flüchtlinge<br />
im Alter zwischen 6 und 17 Jahren auf.<br />
Davon befanden sich 2.062 im Asylerstverfahren.<br />
3.816 waren ausländrechtlich geduldet. 117<br />
Ergebnis:<br />
Flüchtlingskinder und -jugendliche mit einer Aufenthaltsgenehmigung<br />
i. S. d. Ausländerrechts<br />
(zukünftig § 7 oder § 9 AufenthG) sind schulpflichtig<br />
in Hessen. Flüchtlinge, die eine Aufenthaltsgestattung<br />
haben, sich also noch im laufenden<br />
Asylverfahren befinden, erst mit der Zuweisung<br />
in eine Gebietskörperschaft. Flüchtlinge, die<br />
eine Duldung im Sinne des Ausländerrechts<br />
erteilt bekommen haben, besitzen nur ein Schulantragsrecht.<br />
Für die Auswirkungen des Schulantragsrecht<br />
in Hessen wird auf das Kapitel »Schulantragsrecht<br />
(Schulbesuchsrecht)« auf den Seiten<br />
19-23 verwiesen.<br />
2.8. Mecklenburg-Vorpommern<br />
terre der hommes<br />
Die Rechtsgrundlage für die allgemeine Schulpflicht<br />
in Mecklenburg-Vorpommern ist das<br />
»Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern«<br />
(SchlG M-V) vom 15.05.1996, zuletzt<br />
geändert am 07. 07. 2003.<br />
Beginn der Schulpflicht:<br />
Der Beginn der Schulpflicht richtet sich nach §<br />
43 SchlG M-V. Die Schulpflicht beginnt für ein<br />
Kind danach grundsätzlich, wenn es bis zum 30.<br />
Juni eines Jahres das sechste Lebensjahr vollendet<br />
hat, am 1. August des selben Kalenderjahres.<br />
Kinder, die bis zum 31. Dezember des Schuljahres<br />
das sechste Lebensjahr vollenden, können<br />
auf Antrag der Erziehungsberechtigten in die<br />
Schule aufgenommen werden, wenn sie körperlich,<br />
geistig und verhaltensmäßig hinreichend<br />
entwickelt sind (vgl. § 43 I SchulG M-V). Wenn<br />
ein Antrag gestellt wird, beginnt die Schulpflicht<br />
mit der Einschulung. Die Einschulung kann ein<br />
Jahr zurückgestellt werden, wenn die Erziehungsberechtigten<br />
einen diesbezüglichen<br />
Antrag gestellt haben und Einvernehmen mit<br />
dem Schulleiter hergestellt wird (unter Berücksichtigung<br />
einer schulärztlichen Untersuchung<br />
und des schulpsychologischen Dienstes) (vgl. §<br />
43 II SchulG M-V). Die Schulpflicht beginnt<br />
damit grundsätzlich im Alter von sechs Jahren.<br />
Dauer der Schulpflicht:<br />
Die Dauer der Schulpflicht richtet sich nach § 41<br />
II SchlG M-V. Die Vollzeitschulpflicht beträgt<br />
neun Jahre und wird durch den Besuch der<br />
Unterstufe absolviert. Des weiteren muss mindestens<br />
ein Jahr die Sekundarstufe II besucht werden,<br />
sofern Vollzeitunterricht absolviert wird.<br />
<strong>Wir</strong>d nur Teilzeitunterricht wahrgenommen, muss<br />
dieser in der Regel drei Schuljahre absolviert werden.<br />
Somit besteht grundsätzlich 10 Jahre Schulbesuchspflicht<br />
(vgl. § 41 SchlG M-V).<br />
Die Berufsschulpflicht richtet sich nach § 42 II<br />
Nr. 1, Nr. 2 SchlG M-V. Die Pflicht zum Besuch<br />
der Berufsschule beginnt nach dem Verlassen<br />
einer Schule des Sekundarbereichs I und dauert<br />
bis zum Ende einer angefangenen Berufsausbildung.<br />
Falls keine Berufsausbildung absolviert<br />
wird, dauert die Berufsschulpflicht weitere drei<br />
Jahre, längstens jedoch bis zum Ende des Schuljahrs,<br />
in dem der Schüler 18 Jahre alt wird. Auf<br />
Antrag kann die Berufsschule um ein Jahr verlängert<br />
werden.<br />
Grundsätzlich besteht damit 10 Jahre Vollzeitschulpflicht<br />
und gegebenenfalls drei Jahre anschließende<br />
Berufsschulpflicht.<br />
Schulpflicht in Mecklenburg-Vorpommern:<br />
Nach Art. 8 I der Verfassung des Landes Meck-