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Mecklenburg-Vorpommern<br />

48<br />

sonen eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne von §<br />

7 AufenthG erteilt werden soll (muss aber<br />

nicht), wenn ihr Aufenthalt »unverschuldet« in<br />

Deutschland ist. Eine Aufenthaltserlaubnis des<br />

zukünftigen Aufenthaltsgesetzes ist aber ein<br />

Äquivalent zur jetzigen Aufenthaltsgenehmigung<br />

(Oberbegriff für sämtliche Aufenthaltstitel<br />

des AuslG) des bestehenden Ausländergesetzes.<br />

Nach § 3 der oben dargestellten Hessischen Verordnung<br />

sind Kinder und Jugendliche mit einer<br />

Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des Ausländergesetzes<br />

in Hessen schulpflichtig. Bliebe die<br />

Verordnung in der bestehenden Form erhalten,<br />

würde dies bedeuten, dass geduldete Kinder und<br />

Jugendliche nach einer Zeitspanne von 18<br />

Monaten nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis<br />

nach § 25 i. V. m. § 7 AufenthaltsG<br />

plötzlich schulpflichtig würden. Gleiches gilt für<br />

bereits längerfristig in Hessen geduldete Menschen<br />

im schulpflichtigen Alter. Sinn und<br />

Zweck des § 25 V AufenthG ist es, die bestehende<br />

Praxis der »Kettenduldungen« abzuschaffen<br />

und Menschen, die bereits seit längerer Zeit in<br />

Deutschland sind, einen rechtmäßigen Aufenthalt<br />

zu ermöglichen. Inwieweit in Hessen auf<br />

diese rechtliche Situation reagiert werden wird,<br />

bleibt abzuwarten. 116<br />

Zahlen:<br />

In Hessen hielten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters<br />

am 31.12.2003 16.146 Flüchtlinge<br />

im Alter zwischen 6 und 17 Jahren auf.<br />

Davon befanden sich 2.062 im Asylerstverfahren.<br />

3.816 waren ausländrechtlich geduldet. 117<br />

Ergebnis:<br />

Flüchtlingskinder und -jugendliche mit einer Aufenthaltsgenehmigung<br />

i. S. d. Ausländerrechts<br />

(zukünftig § 7 oder § 9 AufenthG) sind schulpflichtig<br />

in Hessen. Flüchtlinge, die eine Aufenthaltsgestattung<br />

haben, sich also noch im laufenden<br />

Asylverfahren befinden, erst mit der Zuweisung<br />

in eine Gebietskörperschaft. Flüchtlinge, die<br />

eine Duldung im Sinne des Ausländerrechts<br />

erteilt bekommen haben, besitzen nur ein Schulantragsrecht.<br />

Für die Auswirkungen des Schulantragsrecht<br />

in Hessen wird auf das Kapitel »Schulantragsrecht<br />

(Schulbesuchsrecht)« auf den Seiten<br />

19-23 verwiesen.<br />

2.8. Mecklenburg-Vorpommern<br />

terre der hommes<br />

Die Rechtsgrundlage für die allgemeine Schulpflicht<br />

in Mecklenburg-Vorpommern ist das<br />

»Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern«<br />

(SchlG M-V) vom 15.05.1996, zuletzt<br />

geändert am 07. 07. 2003.<br />

Beginn der Schulpflicht:<br />

Der Beginn der Schulpflicht richtet sich nach §<br />

43 SchlG M-V. Die Schulpflicht beginnt für ein<br />

Kind danach grundsätzlich, wenn es bis zum 30.<br />

Juni eines Jahres das sechste Lebensjahr vollendet<br />

hat, am 1. August des selben Kalenderjahres.<br />

Kinder, die bis zum 31. Dezember des Schuljahres<br />

das sechste Lebensjahr vollenden, können<br />

auf Antrag der Erziehungsberechtigten in die<br />

Schule aufgenommen werden, wenn sie körperlich,<br />

geistig und verhaltensmäßig hinreichend<br />

entwickelt sind (vgl. § 43 I SchulG M-V). Wenn<br />

ein Antrag gestellt wird, beginnt die Schulpflicht<br />

mit der Einschulung. Die Einschulung kann ein<br />

Jahr zurückgestellt werden, wenn die Erziehungsberechtigten<br />

einen diesbezüglichen<br />

Antrag gestellt haben und Einvernehmen mit<br />

dem Schulleiter hergestellt wird (unter Berücksichtigung<br />

einer schulärztlichen Untersuchung<br />

und des schulpsychologischen Dienstes) (vgl. §<br />

43 II SchulG M-V). Die Schulpflicht beginnt<br />

damit grundsätzlich im Alter von sechs Jahren.<br />

Dauer der Schulpflicht:<br />

Die Dauer der Schulpflicht richtet sich nach § 41<br />

II SchlG M-V. Die Vollzeitschulpflicht beträgt<br />

neun Jahre und wird durch den Besuch der<br />

Unterstufe absolviert. Des weiteren muss mindestens<br />

ein Jahr die Sekundarstufe II besucht werden,<br />

sofern Vollzeitunterricht absolviert wird.<br />

<strong>Wir</strong>d nur Teilzeitunterricht wahrgenommen, muss<br />

dieser in der Regel drei Schuljahre absolviert werden.<br />

Somit besteht grundsätzlich 10 Jahre Schulbesuchspflicht<br />

(vgl. § 41 SchlG M-V).<br />

Die Berufsschulpflicht richtet sich nach § 42 II<br />

Nr. 1, Nr. 2 SchlG M-V. Die Pflicht zum Besuch<br />

der Berufsschule beginnt nach dem Verlassen<br />

einer Schule des Sekundarbereichs I und dauert<br />

bis zum Ende einer angefangenen Berufsausbildung.<br />

Falls keine Berufsausbildung absolviert<br />

wird, dauert die Berufsschulpflicht weitere drei<br />

Jahre, längstens jedoch bis zum Ende des Schuljahrs,<br />

in dem der Schüler 18 Jahre alt wird. Auf<br />

Antrag kann die Berufsschule um ein Jahr verlängert<br />

werden.<br />

Grundsätzlich besteht damit 10 Jahre Vollzeitschulpflicht<br />

und gegebenenfalls drei Jahre anschließende<br />

Berufsschulpflicht.<br />

Schulpflicht in Mecklenburg-Vorpommern:<br />

Nach Art. 8 I der Verfassung des Landes Meck-

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