Wir bleiben draußen!
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Bremen<br />
die sich im schulpflichtigen Alter befinden, wird<br />
in einer Unterkunft untergebracht sein, die diesen<br />
Anforderungen entspricht. Demnach ist für<br />
Flüchtlinge im schulpflichtigen Alter grundsätzlich<br />
von sofortiger Schulpflicht in Bremen auszugehen,<br />
ungeachtet des Status.<br />
Hauptwohnung und Ausbildungsstätte i.S.d.<br />
§ 52 BremSchlG:<br />
Nach § 16 II MG ist die Hauptwohnung die vorwiegend<br />
benutzte Wohnung des Einwohners in<br />
Bremen, wenn dieser mehrere Wohnungen besitzen<br />
sollte. Dieser Fall erscheint für Flüchtlinge<br />
extrem selten, soll jedoch der Vollständigkeit halber<br />
kurz angesprochen und definiert werden.<br />
Ob ein Flüchtling seine Ausbildungsstätte in<br />
Bremen hat, bestimmt sich nach den tatsächlichen<br />
Verhältnissen und ob ein Ausbildungsvertrag<br />
geschlossen worden ist.<br />
»alle« i.S.d. § 52 BremSchlG:<br />
Unklar ist, was unter dem Begriff »alle« des § 52<br />
BremSchlG zu verstehen ist. Dabei ist fraglich, ob<br />
nur Kinder und Jugendliche, also die bis 17-Jährigen,<br />
von der Regelung erfasst werden oder alle<br />
Personen, die noch nicht die allgemeine Schulpflicht<br />
von 12 Jahren erfüllt haben.<br />
Die genaue altersmäßige Bestimmung ist im<br />
Hinblick auf Flüchtlinge, die im Alter von 18 Jahren<br />
nach Bremen kommen, aber noch keine<br />
Schulausbildung genossen haben, erheblich. Es<br />
spricht jedoch Einiges dafür, dass nur die bis 17-<br />
jährigen Personen von der allgemeinen Schulpflicht<br />
umfasst werden, da das Gesetz an anderer<br />
Stelle nur von schulpflichtigen Jugendlichen<br />
spricht. Nur für die Berufsschulpflicht lässt sich<br />
eindeutig sagen, dass bei einem laufenden Ausbildungsverhältnis<br />
während der gesamten Zeit<br />
Schulpflicht besteht (vgl. § 54 II BremSchlG).<br />
Selbst wenn die Schulpflicht zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses<br />
nicht mehr bestanden hat,<br />
lebt sie mit Aufnahme der Ausbildung wieder auf.<br />
Die Berufsschulpflicht besteht somit unabhängig<br />
vom Lebensalter des Auszubildenden.<br />
Sonstige Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />
zur Konkretisierung der Schulpflicht<br />
von Ausländern in Bremen<br />
»Verordnung über die Aufnahme und endgültige<br />
Zuordnung von schulpflichtigen Ausländern<br />
und Aussiedlern in eine öffentliche Schule«<br />
(VO) vom 18.10.1982 (Brem.GBl. S.309-223-a-<br />
11): Die Verordnung des Senators für Bildung<br />
von 1982 findet noch uneingeschränkt Anwendung.<br />
Sie befasst sich vorwiegend mit der Problematik<br />
des ausländischen Seiteneinsteigers in den<br />
bremischen Regelschulbetrieb. Nach § 1 I VO<br />
werden schulpflichtige Ausländer, wenn eine Einschulung<br />
in die erste Klasse nicht mehr in<br />
Betracht kommt, durch den Schulleiter einer<br />
Jahrgangsstufe zugewiesen. Dabei kommt es auf<br />
das Alter, die Dauer und die Art des bisherigen<br />
Schulbesuches, sowie die Begabung des Schülers<br />
an. Kommt auf Grund des Alters und des bisherigen<br />
Schulbesuchs des schulpflichtigen Ausländers<br />
der Besuch einer Berufsschule in Betracht,<br />
wird der Schüler nur auf Wunsch der Erziehungsberechtigten<br />
in eine allgemeinbildende Schule<br />
aufgenommen; dies auch nur dann, wenn erwartet<br />
werden kann, dass der Schüler innerhalb von<br />
zwei Jahren den Abschluss des Bildungsgangs<br />
erreichen kann (vgl. § 1 II VO). Gem. § 2 VO<br />
werden Schüler mit unzureichenden deutschen<br />
Sprachkenntnissen in Förderklassen auf den<br />
Regelunterricht vorbereitet.<br />
Einschränkungen durch den Senator für Bildung<br />
und Wissenschaft von Bremen:<br />
Nach Auskunft eines Sachbearbeiters des Senators<br />
für Bildung und Wissenschaft in Bremen vom<br />
Mai 2003 besteht für Asylbewerber Schulpflicht,<br />
wenn sie als begründete Antragsteller ermittelt<br />
wurden und ein weitergehendes Verfahren durchgeführt<br />
wird. Es erfolgt dann eine Unterbringung<br />
außerhalb der Erstunterkunft. Solange sich die<br />
Asylbewerber in der verpflichtenden Gemeinschaftsunterkunft<br />
aufhalten, sind sie noch nicht<br />
schulpflichtig. Dauert der Aufenthalt in den<br />
Gemeinschaftsunterkünften länger als drei Monate,<br />
ist eine Aufnahme in die Schule aus pädagogischen<br />
Gründen möglich.<br />
Mit Schreiben vom 22.12.2003 eines Sachbearbeiters<br />
des Senators für Bildung und Wissenschaft<br />
in Bremen wurde die obige Darstellung bestätigt.<br />
Es besteht eine umfassende Schulpflicht ungeachtet<br />
des aufenthaltsrechtlichen Status. Bei<br />
Menschen mit einer Aufenthaltsgenehmigung im<br />
Sinne des Ausländerrechts (zukünftig § 7 oder § 9<br />
AufenthG), Asylberechtigten, Asylbewerbern<br />
oder Kindern von Asylbewerbern besteht Schulpflicht.<br />
Bei geduldeten Personen und auch nach §<br />
42 I AuslG ausreisepflichtigen Menschen, also<br />
Personen, die sich nicht rechtmäßig in Bremen<br />
aufhalten, wird ebenfalls die Schulpflicht im<br />
Sinne des § 52 I BremSchlG bejaht; demnach<br />
sind auch sogenannte Illegale (ausländerrechtlich<br />
Statuslose) schulpflichtig in Bremen.<br />
Zahlen:<br />
In Bremen hielten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters<br />
am 31.12.2004 ca. 3.137<br />
Flüchtlinge im Alter zwischen 6 und 17 Jahren<br />
auf. Davon befanden sich 230 im Asylerstverfahren,<br />
923 waren ausländerrechtlich geduldet. 111<br />
Ergebnis:<br />
In Bremen besteht umfassende Schulpflicht für<br />
alle ausländischen Kinder und Jugendlichen im<br />
43<br />
terre der hommes