31.12.2013 Aufrufe

Wir bleiben draußen!

Wir bleiben draußen!

Wir bleiben draußen!

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Bremen<br />

die sich im schulpflichtigen Alter befinden, wird<br />

in einer Unterkunft untergebracht sein, die diesen<br />

Anforderungen entspricht. Demnach ist für<br />

Flüchtlinge im schulpflichtigen Alter grundsätzlich<br />

von sofortiger Schulpflicht in Bremen auszugehen,<br />

ungeachtet des Status.<br />

Hauptwohnung und Ausbildungsstätte i.S.d.<br />

§ 52 BremSchlG:<br />

Nach § 16 II MG ist die Hauptwohnung die vorwiegend<br />

benutzte Wohnung des Einwohners in<br />

Bremen, wenn dieser mehrere Wohnungen besitzen<br />

sollte. Dieser Fall erscheint für Flüchtlinge<br />

extrem selten, soll jedoch der Vollständigkeit halber<br />

kurz angesprochen und definiert werden.<br />

Ob ein Flüchtling seine Ausbildungsstätte in<br />

Bremen hat, bestimmt sich nach den tatsächlichen<br />

Verhältnissen und ob ein Ausbildungsvertrag<br />

geschlossen worden ist.<br />

»alle« i.S.d. § 52 BremSchlG:<br />

Unklar ist, was unter dem Begriff »alle« des § 52<br />

BremSchlG zu verstehen ist. Dabei ist fraglich, ob<br />

nur Kinder und Jugendliche, also die bis 17-Jährigen,<br />

von der Regelung erfasst werden oder alle<br />

Personen, die noch nicht die allgemeine Schulpflicht<br />

von 12 Jahren erfüllt haben.<br />

Die genaue altersmäßige Bestimmung ist im<br />

Hinblick auf Flüchtlinge, die im Alter von 18 Jahren<br />

nach Bremen kommen, aber noch keine<br />

Schulausbildung genossen haben, erheblich. Es<br />

spricht jedoch Einiges dafür, dass nur die bis 17-<br />

jährigen Personen von der allgemeinen Schulpflicht<br />

umfasst werden, da das Gesetz an anderer<br />

Stelle nur von schulpflichtigen Jugendlichen<br />

spricht. Nur für die Berufsschulpflicht lässt sich<br />

eindeutig sagen, dass bei einem laufenden Ausbildungsverhältnis<br />

während der gesamten Zeit<br />

Schulpflicht besteht (vgl. § 54 II BremSchlG).<br />

Selbst wenn die Schulpflicht zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses<br />

nicht mehr bestanden hat,<br />

lebt sie mit Aufnahme der Ausbildung wieder auf.<br />

Die Berufsschulpflicht besteht somit unabhängig<br />

vom Lebensalter des Auszubildenden.<br />

Sonstige Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

zur Konkretisierung der Schulpflicht<br />

von Ausländern in Bremen<br />

»Verordnung über die Aufnahme und endgültige<br />

Zuordnung von schulpflichtigen Ausländern<br />

und Aussiedlern in eine öffentliche Schule«<br />

(VO) vom 18.10.1982 (Brem.GBl. S.309-223-a-<br />

11): Die Verordnung des Senators für Bildung<br />

von 1982 findet noch uneingeschränkt Anwendung.<br />

Sie befasst sich vorwiegend mit der Problematik<br />

des ausländischen Seiteneinsteigers in den<br />

bremischen Regelschulbetrieb. Nach § 1 I VO<br />

werden schulpflichtige Ausländer, wenn eine Einschulung<br />

in die erste Klasse nicht mehr in<br />

Betracht kommt, durch den Schulleiter einer<br />

Jahrgangsstufe zugewiesen. Dabei kommt es auf<br />

das Alter, die Dauer und die Art des bisherigen<br />

Schulbesuches, sowie die Begabung des Schülers<br />

an. Kommt auf Grund des Alters und des bisherigen<br />

Schulbesuchs des schulpflichtigen Ausländers<br />

der Besuch einer Berufsschule in Betracht,<br />

wird der Schüler nur auf Wunsch der Erziehungsberechtigten<br />

in eine allgemeinbildende Schule<br />

aufgenommen; dies auch nur dann, wenn erwartet<br />

werden kann, dass der Schüler innerhalb von<br />

zwei Jahren den Abschluss des Bildungsgangs<br />

erreichen kann (vgl. § 1 II VO). Gem. § 2 VO<br />

werden Schüler mit unzureichenden deutschen<br />

Sprachkenntnissen in Förderklassen auf den<br />

Regelunterricht vorbereitet.<br />

Einschränkungen durch den Senator für Bildung<br />

und Wissenschaft von Bremen:<br />

Nach Auskunft eines Sachbearbeiters des Senators<br />

für Bildung und Wissenschaft in Bremen vom<br />

Mai 2003 besteht für Asylbewerber Schulpflicht,<br />

wenn sie als begründete Antragsteller ermittelt<br />

wurden und ein weitergehendes Verfahren durchgeführt<br />

wird. Es erfolgt dann eine Unterbringung<br />

außerhalb der Erstunterkunft. Solange sich die<br />

Asylbewerber in der verpflichtenden Gemeinschaftsunterkunft<br />

aufhalten, sind sie noch nicht<br />

schulpflichtig. Dauert der Aufenthalt in den<br />

Gemeinschaftsunterkünften länger als drei Monate,<br />

ist eine Aufnahme in die Schule aus pädagogischen<br />

Gründen möglich.<br />

Mit Schreiben vom 22.12.2003 eines Sachbearbeiters<br />

des Senators für Bildung und Wissenschaft<br />

in Bremen wurde die obige Darstellung bestätigt.<br />

Es besteht eine umfassende Schulpflicht ungeachtet<br />

des aufenthaltsrechtlichen Status. Bei<br />

Menschen mit einer Aufenthaltsgenehmigung im<br />

Sinne des Ausländerrechts (zukünftig § 7 oder § 9<br />

AufenthG), Asylberechtigten, Asylbewerbern<br />

oder Kindern von Asylbewerbern besteht Schulpflicht.<br />

Bei geduldeten Personen und auch nach §<br />

42 I AuslG ausreisepflichtigen Menschen, also<br />

Personen, die sich nicht rechtmäßig in Bremen<br />

aufhalten, wird ebenfalls die Schulpflicht im<br />

Sinne des § 52 I BremSchlG bejaht; demnach<br />

sind auch sogenannte Illegale (ausländerrechtlich<br />

Statuslose) schulpflichtig in Bremen.<br />

Zahlen:<br />

In Bremen hielten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters<br />

am 31.12.2004 ca. 3.137<br />

Flüchtlinge im Alter zwischen 6 und 17 Jahren<br />

auf. Davon befanden sich 230 im Asylerstverfahren,<br />

923 waren ausländerrechtlich geduldet. 111<br />

Ergebnis:<br />

In Bremen besteht umfassende Schulpflicht für<br />

alle ausländischen Kinder und Jugendlichen im<br />

43<br />

terre der hommes

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!