Wir bleiben draußen!
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Hessen<br />
46<br />
gehörigkeit.<br />
Die obige Darstellung wurde durch eine Stellungnahme<br />
der Behörde für Bildung und Sport<br />
(Hamburg) vom 10.02.2004 bestätigt.<br />
Zahlen:<br />
In Hamburg hielten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters<br />
am 31.12.2004 9.778<br />
Flüchtlinge im Alter zwischen 6 und 17 Jahren<br />
auf. Davon befanden sich 1.242 im Asylerstverfahren.<br />
3.905 waren ausländrechtlich geduldet. 113<br />
Ergebnis:<br />
In Hamburg besteht umfassende Schulpflicht für<br />
Flüchtlingskinder und -jugendliche, und zwar<br />
ungeachtet ihres ausländerrechtlichen Status.<br />
Dabei wird grundsätzlich für die Dauer der Schulpflicht<br />
auf die tatsächlichen Schulbesuchsjahre<br />
abgestellt. Bei sogenannten »Quereinsteigern«<br />
(älteren Flüchtlingen) wird jedoch unter Umständen<br />
das Lebensalter mitberücksichtigt (Analogieschluss).<br />
2.7. Hessen<br />
terre der hommes<br />
Die allgemeine Schulpflicht bestimmt sich in<br />
Hessen nach dem Hessischen Schulgesetz<br />
(HSchlG) vom 17. Juni 1992, GVBl. I S. 233 in<br />
der Fassung vom 2. August 2002, GVBl. I S. 465.<br />
Beginn der Schulpflicht:<br />
Der Beginn der allgemeinen Schulpflicht<br />
bestimmt sich nach § 58 I HSchlG. Für Kinder,<br />
die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden,<br />
beginnt die Schulpflicht am 1. August. Die<br />
Anmeldung erfolgt im September/Oktober des<br />
Vorjahres, wobei die deutschen Sprachkenntnisse<br />
des Kindes festgestellt werden. Kinder, die zwischen<br />
dem 30. Juni und 31. Dezember das sechste<br />
Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der<br />
Eltern in die Schule aufgenommen werden; Entscheidungsgrundlage<br />
ist ein schulärztliches Gutachten.<br />
Für diese Kinder beginnt die Schulpflicht<br />
mit der Einschulung. Kinder, die nach dem 31.<br />
Dezember das sechste Lebensjahr vollenden,<br />
können (auf Antrag der Eltern) in die Schule aufgenommen<br />
werden, in Abhängigkeit von einer<br />
zusätzlichen Überprüfung des geistigen und seelischen<br />
Entwicklungsstandes durch den schulpsychologischen<br />
Dienst (vgl. § 58 HSchlG).<br />
Kinder, die noch nicht den für den Schulbesuch<br />
erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen<br />
Entwicklungsstand haben, können auf<br />
Antrag der Eltern oder nach Anhörung der Eltern<br />
durch den Schulleiter für ein Jahr vom Schulbesuch<br />
zurückgestellt werden (vgl. § 58 III<br />
HSchlG). Diese Kinder können sogenannte Vorklassen<br />
besuchen. Verfügen die Kinder nicht über<br />
die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse,<br />
können sie (nach Anhörung der Eltern) für ein<br />
Jahr zurückgestellt werden. In diesem Zeitraum<br />
sollen die Deutschkenntnisse des Kindes durch<br />
den Besuch eines schulischen Sprachkurses aufgebessert<br />
werden (vgl. § 58 V HSchlG).<br />
Dauer der Schulpflicht:<br />
Die Vollzeitschulpflicht bestimmt sich nach § 59<br />
HSchlG. Grundsätzlich beträgt sie neun Jahre<br />
und endet spätestens mit dem erfolgreichen<br />
Besuch der Jahrgangsstufe 9. Wenn bis zu diesem<br />
Zeitpunkt der Hauptschulabschluss nicht<br />
erreicht wurde, kann auf Antrag die Schulzeit um<br />
bis zu zwei Jahre verlängert werden (vgl. § 59 II).<br />
Für Kinder, die nach Abschluss der Vollzeitschulpflicht<br />
keine weiterführende Schule besuchen,<br />
kein Ausbildungsverhältnis eingehen oder in eine<br />
Maßnahme der Bundesanstalt für Arbeit für mindestens<br />
ein Jahr eintreten, wird die Vollzeitschulpflicht<br />
um ein Jahr verlängert (vgl. § 59 III<br />
HSchlG).<br />
Die Berufsschulpflicht richtet sich nach § 62<br />
HSchlG; sie beginnt nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht<br />
mit dem Ausscheiden aus der<br />
Vollzeitschule oder mit dem Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis.<br />
Die Berufsschulpflicht besteht<br />
für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses. Falls<br />
kein Ausbildungsverhältnis eingegangen wird,<br />
besteht Berufsschulpflicht bis Ende des Schuljahres,<br />
in dem der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet.<br />
Er kann auf Antrag befreit werden, insbesondere<br />
zur Aufnahme einer Berufstätigkeit (vgl.<br />
§ 62 III HSchlG).<br />
Schulpflicht in Hessen:<br />
Gem. § 1 I HSchlG hat jeder junge Mensch ein<br />
Recht auf Bildung. Dieses Recht wird durch das<br />
Schulwesen gewährleistet. 114 Nach § 1 II HSchlG<br />
darf für die Aufnahme in die Schule weder<br />
Geschlecht, Behinderung, Herkunftsland oder<br />
Religionsbekenntnis, noch die wirtschaftliche<br />
oder gesellschaftliche Stellung der Eltern bestimmend<br />
sein. Gem. § 3 III HSchlG darf kein<br />
Schüler wegen des Geschlechts, der Abstammung,<br />
der Rasse, der Sprache, der Heimat und<br />
Herkunft, des Glaubens und der religiösen oder<br />
politischen Anschauung benachteiligt oder<br />
bevorzugt werden.<br />
Gem. § 3 XIII HSchlG sollen Schüler, deren<br />
Sprache nicht Deutsch ist, durch besondere