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Hessen<br />

46<br />

gehörigkeit.<br />

Die obige Darstellung wurde durch eine Stellungnahme<br />

der Behörde für Bildung und Sport<br />

(Hamburg) vom 10.02.2004 bestätigt.<br />

Zahlen:<br />

In Hamburg hielten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters<br />

am 31.12.2004 9.778<br />

Flüchtlinge im Alter zwischen 6 und 17 Jahren<br />

auf. Davon befanden sich 1.242 im Asylerstverfahren.<br />

3.905 waren ausländrechtlich geduldet. 113<br />

Ergebnis:<br />

In Hamburg besteht umfassende Schulpflicht für<br />

Flüchtlingskinder und -jugendliche, und zwar<br />

ungeachtet ihres ausländerrechtlichen Status.<br />

Dabei wird grundsätzlich für die Dauer der Schulpflicht<br />

auf die tatsächlichen Schulbesuchsjahre<br />

abgestellt. Bei sogenannten »Quereinsteigern«<br />

(älteren Flüchtlingen) wird jedoch unter Umständen<br />

das Lebensalter mitberücksichtigt (Analogieschluss).<br />

2.7. Hessen<br />

terre der hommes<br />

Die allgemeine Schulpflicht bestimmt sich in<br />

Hessen nach dem Hessischen Schulgesetz<br />

(HSchlG) vom 17. Juni 1992, GVBl. I S. 233 in<br />

der Fassung vom 2. August 2002, GVBl. I S. 465.<br />

Beginn der Schulpflicht:<br />

Der Beginn der allgemeinen Schulpflicht<br />

bestimmt sich nach § 58 I HSchlG. Für Kinder,<br />

die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden,<br />

beginnt die Schulpflicht am 1. August. Die<br />

Anmeldung erfolgt im September/Oktober des<br />

Vorjahres, wobei die deutschen Sprachkenntnisse<br />

des Kindes festgestellt werden. Kinder, die zwischen<br />

dem 30. Juni und 31. Dezember das sechste<br />

Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der<br />

Eltern in die Schule aufgenommen werden; Entscheidungsgrundlage<br />

ist ein schulärztliches Gutachten.<br />

Für diese Kinder beginnt die Schulpflicht<br />

mit der Einschulung. Kinder, die nach dem 31.<br />

Dezember das sechste Lebensjahr vollenden,<br />

können (auf Antrag der Eltern) in die Schule aufgenommen<br />

werden, in Abhängigkeit von einer<br />

zusätzlichen Überprüfung des geistigen und seelischen<br />

Entwicklungsstandes durch den schulpsychologischen<br />

Dienst (vgl. § 58 HSchlG).<br />

Kinder, die noch nicht den für den Schulbesuch<br />

erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen<br />

Entwicklungsstand haben, können auf<br />

Antrag der Eltern oder nach Anhörung der Eltern<br />

durch den Schulleiter für ein Jahr vom Schulbesuch<br />

zurückgestellt werden (vgl. § 58 III<br />

HSchlG). Diese Kinder können sogenannte Vorklassen<br />

besuchen. Verfügen die Kinder nicht über<br />

die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse,<br />

können sie (nach Anhörung der Eltern) für ein<br />

Jahr zurückgestellt werden. In diesem Zeitraum<br />

sollen die Deutschkenntnisse des Kindes durch<br />

den Besuch eines schulischen Sprachkurses aufgebessert<br />

werden (vgl. § 58 V HSchlG).<br />

Dauer der Schulpflicht:<br />

Die Vollzeitschulpflicht bestimmt sich nach § 59<br />

HSchlG. Grundsätzlich beträgt sie neun Jahre<br />

und endet spätestens mit dem erfolgreichen<br />

Besuch der Jahrgangsstufe 9. Wenn bis zu diesem<br />

Zeitpunkt der Hauptschulabschluss nicht<br />

erreicht wurde, kann auf Antrag die Schulzeit um<br />

bis zu zwei Jahre verlängert werden (vgl. § 59 II).<br />

Für Kinder, die nach Abschluss der Vollzeitschulpflicht<br />

keine weiterführende Schule besuchen,<br />

kein Ausbildungsverhältnis eingehen oder in eine<br />

Maßnahme der Bundesanstalt für Arbeit für mindestens<br />

ein Jahr eintreten, wird die Vollzeitschulpflicht<br />

um ein Jahr verlängert (vgl. § 59 III<br />

HSchlG).<br />

Die Berufsschulpflicht richtet sich nach § 62<br />

HSchlG; sie beginnt nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht<br />

mit dem Ausscheiden aus der<br />

Vollzeitschule oder mit dem Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis.<br />

Die Berufsschulpflicht besteht<br />

für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses. Falls<br />

kein Ausbildungsverhältnis eingegangen wird,<br />

besteht Berufsschulpflicht bis Ende des Schuljahres,<br />

in dem der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet.<br />

Er kann auf Antrag befreit werden, insbesondere<br />

zur Aufnahme einer Berufstätigkeit (vgl.<br />

§ 62 III HSchlG).<br />

Schulpflicht in Hessen:<br />

Gem. § 1 I HSchlG hat jeder junge Mensch ein<br />

Recht auf Bildung. Dieses Recht wird durch das<br />

Schulwesen gewährleistet. 114 Nach § 1 II HSchlG<br />

darf für die Aufnahme in die Schule weder<br />

Geschlecht, Behinderung, Herkunftsland oder<br />

Religionsbekenntnis, noch die wirtschaftliche<br />

oder gesellschaftliche Stellung der Eltern bestimmend<br />

sein. Gem. § 3 III HSchlG darf kein<br />

Schüler wegen des Geschlechts, der Abstammung,<br />

der Rasse, der Sprache, der Heimat und<br />

Herkunft, des Glaubens und der religiösen oder<br />

politischen Anschauung benachteiligt oder<br />

bevorzugt werden.<br />

Gem. § 3 XIII HSchlG sollen Schüler, deren<br />

Sprache nicht Deutsch ist, durch besondere

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