Wir bleiben draußen!
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Anhang<br />
74<br />
terre der hommes<br />
Ebenso beinhaltet z. B. das neue Berliner<br />
Schulgesetz ausdrücklich ein<br />
Recht auf Bildung und Erziehung. § 2<br />
SchlG-Berlin(neu) stellt ausdrücklich<br />
fest, dass jeder junge Mensch und<br />
damit auch Flüchtlingskinder und<br />
-jugendliche, die sich in Berlin aufhalten,<br />
ungeachtet ihrer Abstammung,<br />
ihrer Sprache oder ihrer Herkunft ein<br />
Recht auf zukunftsfähige schulische<br />
Bildung und Erziehung haben. Dieses<br />
Recht bestimmt sich allerdings nach<br />
den Vorschriften des Schulgesetzes<br />
(neu) und unterliegt damit auch dessen<br />
Einschränkungen (vgl. § 2 II SchlG-<br />
Berlin (neu)). Ein festgeschriebenes<br />
subjektives öffentliches Recht, also ein<br />
konkreter individueller Anspruch des<br />
Schülers, besteht nur auf gleichen<br />
Zugang zu allen öffentlichen Schulen<br />
innerhalb Berlins. Gem. § 54 SchlG-<br />
Berlin (neu) kann z. B. aus Kapazitätsgründen<br />
eine Aufnahme in die Schule<br />
abgelehnt werden. Diese Einschränkung<br />
gilt für alle Schüler. Das Recht<br />
auf Bildung wird demnach als konkreter<br />
individueller Anspruch durch das<br />
Berliner Schulgesetz ausgestaltet. 189<br />
Gem. § 1 I 1 HSchG wird jedem jungen<br />
Menschen in Hessen das Recht auf<br />
Bildung garantiert. Dabei wird in § 1 I<br />
2 HSchG dieses Recht in der Form<br />
konkretisiert, dass das Schulwesen<br />
durch seine Einrichtung und Unterhaltung<br />
dieses Recht zu garantieren habe.<br />
Aus dem Recht auf Bildung ergeben<br />
sich gem. § 1 I 3 HSchG individuelle<br />
Ansprüche, die durch das Schulgesetz<br />
im Einzelnen konkretisiert werden.<br />
Hierzu zählen z. B. der Anspruch auf<br />
Unterricht, auf Aufnahme in eine<br />
Schule und auf Information. Diesen<br />
Weg hat der hessische Gesetzgeber<br />
gewählt, weil die verfassungsrechtliche<br />
Situation, bezogen auf das Grundgesetz<br />
und die Hessische Verfassung,<br />
unklar erschien. Ungeachtet der subjektiv<br />
öffentlichen Rechte, die sich aus<br />
dem Hessischen Schulgesetz ergeben,<br />
bestehen jedoch Ansprüche aus den<br />
oben bereits dargestellten verfassungsrechtlichen<br />
Grundsätzen (Grundrechte,<br />
Gleichheitssatz, Sozialstaatsprinzip,<br />
Allgemeines Persönlichkeitsrecht),<br />
wenn das Bildungsminimum evident<br />
unterschritten wird. 190<br />
Im Land Sachsen-Anhalt soll das<br />
Schulwesen gestaltet und gefördert<br />
werden, so dass die Schüler ihr Recht<br />
auf Bildung möglichst umfassend verwirklichen<br />
können (§ 33 I 1 SchulG-<br />
Sachsen-Anhalt). Wiederum genügt<br />
die Schule dem Recht auf Bildung im<br />
vorgenannten Sinne dadurch, dass die<br />
erforderlichen Bildungseinrichtungen<br />
bereitgestellt werden. Der Schüler hat<br />
einen Anspruch auf Zugang zur Schule<br />
nach seinen Anlagen, Fähigkeiten und<br />
Neigungen und auf entsprechende<br />
Ausgestaltung des Schulwesens sowie<br />
auf Fürsorge, Schutz und Förderung<br />
durch die Schule. Unmittelbare<br />
Ansprüche der Schüler sowie der<br />
Erziehungsberechtigten gegen das<br />
Land können aus diesem Recht nicht<br />
hergeleitet werden. 191<br />
Schulpflicht sichert das Recht auf Bildung: Kinder in Hamburg<br />
In § 29 des Sächsischen SchulG<br />
wird von einem unveränderlichen<br />
Recht auf Bildung gesprochen. Eine<br />
nähere Beschreibung dieses Rechts<br />
befindet sich in § 1 I SchlG-Sachsen.<br />
Der Bildungs- und Erziehungsauftrag<br />
der Schule wird dadurch bestimmt,<br />
dass das Recht eines jeden jungen<br />
Menschen, eine seinen Fähigkeiten<br />
und Neigungen entsprechende Erziehung<br />
und Bildung ohne Rücksicht auf<br />
Herkunft und wirtschaftliche Lage zu<br />
erhalten, garantiert wird. Zwar wird<br />
von einem unveräußerlichen Recht auf<br />
Bildung gesprochen, die Konkretisierung<br />
bleibt jedoch wiederum dem<br />
Gesetzgeber in Sachsen überlassen.