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Anhang<br />

74<br />

terre der hommes<br />

Ebenso beinhaltet z. B. das neue Berliner<br />

Schulgesetz ausdrücklich ein<br />

Recht auf Bildung und Erziehung. § 2<br />

SchlG-Berlin(neu) stellt ausdrücklich<br />

fest, dass jeder junge Mensch und<br />

damit auch Flüchtlingskinder und<br />

-jugendliche, die sich in Berlin aufhalten,<br />

ungeachtet ihrer Abstammung,<br />

ihrer Sprache oder ihrer Herkunft ein<br />

Recht auf zukunftsfähige schulische<br />

Bildung und Erziehung haben. Dieses<br />

Recht bestimmt sich allerdings nach<br />

den Vorschriften des Schulgesetzes<br />

(neu) und unterliegt damit auch dessen<br />

Einschränkungen (vgl. § 2 II SchlG-<br />

Berlin (neu)). Ein festgeschriebenes<br />

subjektives öffentliches Recht, also ein<br />

konkreter individueller Anspruch des<br />

Schülers, besteht nur auf gleichen<br />

Zugang zu allen öffentlichen Schulen<br />

innerhalb Berlins. Gem. § 54 SchlG-<br />

Berlin (neu) kann z. B. aus Kapazitätsgründen<br />

eine Aufnahme in die Schule<br />

abgelehnt werden. Diese Einschränkung<br />

gilt für alle Schüler. Das Recht<br />

auf Bildung wird demnach als konkreter<br />

individueller Anspruch durch das<br />

Berliner Schulgesetz ausgestaltet. 189<br />

Gem. § 1 I 1 HSchG wird jedem jungen<br />

Menschen in Hessen das Recht auf<br />

Bildung garantiert. Dabei wird in § 1 I<br />

2 HSchG dieses Recht in der Form<br />

konkretisiert, dass das Schulwesen<br />

durch seine Einrichtung und Unterhaltung<br />

dieses Recht zu garantieren habe.<br />

Aus dem Recht auf Bildung ergeben<br />

sich gem. § 1 I 3 HSchG individuelle<br />

Ansprüche, die durch das Schulgesetz<br />

im Einzelnen konkretisiert werden.<br />

Hierzu zählen z. B. der Anspruch auf<br />

Unterricht, auf Aufnahme in eine<br />

Schule und auf Information. Diesen<br />

Weg hat der hessische Gesetzgeber<br />

gewählt, weil die verfassungsrechtliche<br />

Situation, bezogen auf das Grundgesetz<br />

und die Hessische Verfassung,<br />

unklar erschien. Ungeachtet der subjektiv<br />

öffentlichen Rechte, die sich aus<br />

dem Hessischen Schulgesetz ergeben,<br />

bestehen jedoch Ansprüche aus den<br />

oben bereits dargestellten verfassungsrechtlichen<br />

Grundsätzen (Grundrechte,<br />

Gleichheitssatz, Sozialstaatsprinzip,<br />

Allgemeines Persönlichkeitsrecht),<br />

wenn das Bildungsminimum evident<br />

unterschritten wird. 190<br />

Im Land Sachsen-Anhalt soll das<br />

Schulwesen gestaltet und gefördert<br />

werden, so dass die Schüler ihr Recht<br />

auf Bildung möglichst umfassend verwirklichen<br />

können (§ 33 I 1 SchulG-<br />

Sachsen-Anhalt). Wiederum genügt<br />

die Schule dem Recht auf Bildung im<br />

vorgenannten Sinne dadurch, dass die<br />

erforderlichen Bildungseinrichtungen<br />

bereitgestellt werden. Der Schüler hat<br />

einen Anspruch auf Zugang zur Schule<br />

nach seinen Anlagen, Fähigkeiten und<br />

Neigungen und auf entsprechende<br />

Ausgestaltung des Schulwesens sowie<br />

auf Fürsorge, Schutz und Förderung<br />

durch die Schule. Unmittelbare<br />

Ansprüche der Schüler sowie der<br />

Erziehungsberechtigten gegen das<br />

Land können aus diesem Recht nicht<br />

hergeleitet werden. 191<br />

Schulpflicht sichert das Recht auf Bildung: Kinder in Hamburg<br />

In § 29 des Sächsischen SchulG<br />

wird von einem unveränderlichen<br />

Recht auf Bildung gesprochen. Eine<br />

nähere Beschreibung dieses Rechts<br />

befindet sich in § 1 I SchlG-Sachsen.<br />

Der Bildungs- und Erziehungsauftrag<br />

der Schule wird dadurch bestimmt,<br />

dass das Recht eines jeden jungen<br />

Menschen, eine seinen Fähigkeiten<br />

und Neigungen entsprechende Erziehung<br />

und Bildung ohne Rücksicht auf<br />

Herkunft und wirtschaftliche Lage zu<br />

erhalten, garantiert wird. Zwar wird<br />

von einem unveräußerlichen Recht auf<br />

Bildung gesprochen, die Konkretisierung<br />

bleibt jedoch wiederum dem<br />

Gesetzgeber in Sachsen überlassen.

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