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Baden-Württemberg<br />

2. Schulpflicht und Schulrecht in den 16 Bundesländern<br />

2.1. Baden-Württemberg<br />

Rechtsgrundlage für die allgemeine Schulpflicht<br />

ist das »Schulgesetz für Baden-Württemberg«<br />

(SchG) in der Fassung vom 1. August 1983,<br />

zuletzt geändert durch das 17. Änderungsgesetz<br />

vom 17.07.2003.<br />

Beginn der Schulpflicht:<br />

Der Beginn der Schulpflicht bestimmt sich nach §<br />

73 I SchG. Nach § 73 I S.1 SchG unterliegen alle<br />

Kinder, die bis zum 30. September des laufenden<br />

Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet<br />

haben, der Schulpflicht.<br />

Nach § 73 I S.2 SchG können Kinder, die erst<br />

zwischen dem 30. September und dem 30. Juni<br />

des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr<br />

vollenden werden, für das laufende Kalenderjahr<br />

schulpflichtig sein; dies aber nur dann,<br />

wenn die Erziehungsberechtigten das Kind in der<br />

Grundschule angemeldet haben.<br />

Es besteht die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen<br />

des § 74 SchG, auf Antrag ein Kind<br />

noch früher einschulen zu lassen; dies hängt von<br />

dem geistigen und körperlichen Entwicklungsstand<br />

des jeweiligen Kindes ab.<br />

allerdings um eine Ermessensentscheidung handelt,<br />

ist das zuständige Amt an die Zielsetzung<br />

der Verwaltungsvorschrift »Unterricht für ausländische<br />

Schüler an den allgemeinbildende und<br />

beruflichen Schulen in Baden-Württemberg«<br />

gebunden, die die volle schulische Integration der<br />

ausländischen Kinder und Jugendlichen zum Ziel<br />

hat. Die praktische Relevanz beschränkt sich<br />

damit wohl auf die Fälle, in denen ein über 14<br />

Jahre alter, aus dem Ausland zugezogener Schüler<br />

mangels Deutschkenntnissen nicht mehr in die<br />

Hauptschule integriert werden kann. 88<br />

In Baden-Württemberg gibt es sogenannte<br />

Internationale Vorbereitungsklassen (IVK), in die<br />

Ausländer ohne ausreichende Deutschkenntnisse<br />

in der Regel zunächst eingeschult werden. In diesen<br />

Klassen kann eine Teilnahme am Unterricht<br />

bis zum Alter von 15 oder 16 Jahren erfolgen. 89 Es<br />

gibt aber auch anders lautende Aussagen, nach<br />

denen keine Aufnahme in diese Klassen für über<br />

14-Jährige festgeschrieben ist. 90 Grundsätzlich<br />

erfolgt eine Aufnahme in die entsprechenden<br />

Regelklassen bis zum Alter von 14 oder 16<br />

Jahren. 91<br />

29<br />

Dauer der Schulpflicht:<br />

Die Dauer der Schulpflicht bestimmt sich nach §<br />

75 SchG. Sie beträgt in Baden-Württemberg mindestens<br />

9 Jahre; wenn die Ziele der Hauptschule<br />

nicht erreicht werden, kann die Dauer um ein<br />

Jahr verlängert werden. Die Dauer der Schulpflicht<br />

beträgt damit längstens 10 Jahre. Danach<br />

schließt sich die Berufsschulpflicht gem. §§ 77 ff.<br />

SchG an. Sie beträgt generell 3 Jahre und endet<br />

mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige<br />

das 18. Lebensjahr vollendet. 86<br />

Die Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag in<br />

besonderen Härtefällen ausländische Schüler, die<br />

mindestens 14 Jahre alt sind, von der Pflicht zum<br />

Besuch einer auf der Grundschule aufbauenden<br />

Schule, der Berufsschule oder der Sonderschule<br />

zeitweilig oder auf Dauer befreien, insbesondere<br />

wenn wegen der Kürze der ver<strong>bleiben</strong>den Schulbesuchszeit<br />

eine sinnvolle Förderung nicht erwartet<br />

werden kann (§ 72 I 2 SchG). § 72 I 2 SchlG<br />

sieht damit in Ausnahmefällen eine Befreiung<br />

von der allgemeinen Schulpflicht vor. Diese kann<br />

zeitweilig sein, um z. B. dem Schüler Zeit zu<br />

geben, Deutsch nachzulernen. Die Befreiung<br />

kann aber auch auf Dauer sein, wenn z. B. der<br />

Minderjährige Deutschland alsbald wieder verlassen<br />

möchte oder muss. 87 Zuständig für die Entscheidung<br />

ist je nach Schulart das Staatliche<br />

Schulamt oder das Oberschulamt. Da es sich<br />

Schulpflicht in Baden-Württemberg:<br />

Gem. Art. 11 I der Verfassung des Landes Baden-<br />

Württemberg hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht<br />

auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das<br />

Recht auf eine seiner Begabung entsprechende<br />

Erziehung und Ausbildung. Art. 14 I der Verfassung<br />

des Landes Baden-Württemberg deklariert<br />

die allgemeine Schulpflicht.<br />

Der Auftrag der Schule in Baden-Württemberg<br />

bestimmt sich aus dem vorgenannten Recht auf<br />

Bildung und Erziehung (vgl. § 1 I SchG).<br />

Dadurch wird ein Recht auf schulische Bildung<br />

eines jeden jungen Menschen im Schulgesetz<br />

kodifiziert. Dieses Recht haben damit auch<br />

Flüchtlinge.<br />

Die grundsätzliche Schulpflicht wird in § 72 I 1<br />

SchG geregelt:<br />

»Schulpflicht besteht für alle Kinder und<br />

Jugendlichen, die in Baden-Württemberg<br />

ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />

oder ihre Arbeits- oder Ausbildungsstätte<br />

haben.«<br />

Kinder und Jugendliche:<br />

Jugendlicher ist derjenige, der zum Zeitpunkt der<br />

Schulpflichtigkeit mindestens 14, aber noch nicht<br />

18 Jahre alt ist. Demnach sind Kinder im Sinne<br />

terre der hommes

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