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Baden-Württemberg<br />
2. Schulpflicht und Schulrecht in den 16 Bundesländern<br />
2.1. Baden-Württemberg<br />
Rechtsgrundlage für die allgemeine Schulpflicht<br />
ist das »Schulgesetz für Baden-Württemberg«<br />
(SchG) in der Fassung vom 1. August 1983,<br />
zuletzt geändert durch das 17. Änderungsgesetz<br />
vom 17.07.2003.<br />
Beginn der Schulpflicht:<br />
Der Beginn der Schulpflicht bestimmt sich nach §<br />
73 I SchG. Nach § 73 I S.1 SchG unterliegen alle<br />
Kinder, die bis zum 30. September des laufenden<br />
Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet<br />
haben, der Schulpflicht.<br />
Nach § 73 I S.2 SchG können Kinder, die erst<br />
zwischen dem 30. September und dem 30. Juni<br />
des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr<br />
vollenden werden, für das laufende Kalenderjahr<br />
schulpflichtig sein; dies aber nur dann,<br />
wenn die Erziehungsberechtigten das Kind in der<br />
Grundschule angemeldet haben.<br />
Es besteht die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen<br />
des § 74 SchG, auf Antrag ein Kind<br />
noch früher einschulen zu lassen; dies hängt von<br />
dem geistigen und körperlichen Entwicklungsstand<br />
des jeweiligen Kindes ab.<br />
allerdings um eine Ermessensentscheidung handelt,<br />
ist das zuständige Amt an die Zielsetzung<br />
der Verwaltungsvorschrift »Unterricht für ausländische<br />
Schüler an den allgemeinbildende und<br />
beruflichen Schulen in Baden-Württemberg«<br />
gebunden, die die volle schulische Integration der<br />
ausländischen Kinder und Jugendlichen zum Ziel<br />
hat. Die praktische Relevanz beschränkt sich<br />
damit wohl auf die Fälle, in denen ein über 14<br />
Jahre alter, aus dem Ausland zugezogener Schüler<br />
mangels Deutschkenntnissen nicht mehr in die<br />
Hauptschule integriert werden kann. 88<br />
In Baden-Württemberg gibt es sogenannte<br />
Internationale Vorbereitungsklassen (IVK), in die<br />
Ausländer ohne ausreichende Deutschkenntnisse<br />
in der Regel zunächst eingeschult werden. In diesen<br />
Klassen kann eine Teilnahme am Unterricht<br />
bis zum Alter von 15 oder 16 Jahren erfolgen. 89 Es<br />
gibt aber auch anders lautende Aussagen, nach<br />
denen keine Aufnahme in diese Klassen für über<br />
14-Jährige festgeschrieben ist. 90 Grundsätzlich<br />
erfolgt eine Aufnahme in die entsprechenden<br />
Regelklassen bis zum Alter von 14 oder 16<br />
Jahren. 91<br />
29<br />
Dauer der Schulpflicht:<br />
Die Dauer der Schulpflicht bestimmt sich nach §<br />
75 SchG. Sie beträgt in Baden-Württemberg mindestens<br />
9 Jahre; wenn die Ziele der Hauptschule<br />
nicht erreicht werden, kann die Dauer um ein<br />
Jahr verlängert werden. Die Dauer der Schulpflicht<br />
beträgt damit längstens 10 Jahre. Danach<br />
schließt sich die Berufsschulpflicht gem. §§ 77 ff.<br />
SchG an. Sie beträgt generell 3 Jahre und endet<br />
mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige<br />
das 18. Lebensjahr vollendet. 86<br />
Die Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag in<br />
besonderen Härtefällen ausländische Schüler, die<br />
mindestens 14 Jahre alt sind, von der Pflicht zum<br />
Besuch einer auf der Grundschule aufbauenden<br />
Schule, der Berufsschule oder der Sonderschule<br />
zeitweilig oder auf Dauer befreien, insbesondere<br />
wenn wegen der Kürze der ver<strong>bleiben</strong>den Schulbesuchszeit<br />
eine sinnvolle Förderung nicht erwartet<br />
werden kann (§ 72 I 2 SchG). § 72 I 2 SchlG<br />
sieht damit in Ausnahmefällen eine Befreiung<br />
von der allgemeinen Schulpflicht vor. Diese kann<br />
zeitweilig sein, um z. B. dem Schüler Zeit zu<br />
geben, Deutsch nachzulernen. Die Befreiung<br />
kann aber auch auf Dauer sein, wenn z. B. der<br />
Minderjährige Deutschland alsbald wieder verlassen<br />
möchte oder muss. 87 Zuständig für die Entscheidung<br />
ist je nach Schulart das Staatliche<br />
Schulamt oder das Oberschulamt. Da es sich<br />
Schulpflicht in Baden-Württemberg:<br />
Gem. Art. 11 I der Verfassung des Landes Baden-<br />
Württemberg hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht<br />
auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das<br />
Recht auf eine seiner Begabung entsprechende<br />
Erziehung und Ausbildung. Art. 14 I der Verfassung<br />
des Landes Baden-Württemberg deklariert<br />
die allgemeine Schulpflicht.<br />
Der Auftrag der Schule in Baden-Württemberg<br />
bestimmt sich aus dem vorgenannten Recht auf<br />
Bildung und Erziehung (vgl. § 1 I SchG).<br />
Dadurch wird ein Recht auf schulische Bildung<br />
eines jeden jungen Menschen im Schulgesetz<br />
kodifiziert. Dieses Recht haben damit auch<br />
Flüchtlinge.<br />
Die grundsätzliche Schulpflicht wird in § 72 I 1<br />
SchG geregelt:<br />
»Schulpflicht besteht für alle Kinder und<br />
Jugendlichen, die in Baden-Württemberg<br />
ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />
oder ihre Arbeits- oder Ausbildungsstätte<br />
haben.«<br />
Kinder und Jugendliche:<br />
Jugendlicher ist derjenige, der zum Zeitpunkt der<br />
Schulpflichtigkeit mindestens 14, aber noch nicht<br />
18 Jahre alt ist. Demnach sind Kinder im Sinne<br />
terre der hommes