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Baden-Württemberg<br />

30<br />

terre der hommes<br />

des Gesetzes die bis 13-Jährigen (vgl. § 1 II<br />

Jugendgerichtsgesetz (JGG)).<br />

Arbeits- oder Ausbildungsstätte:<br />

Beim Tatbestandsmerkmal »Arbeits- oder Ausbildungsstätte«<br />

des § 72 I 1 SchG ist regelmäßig darauf<br />

abzustellen, ob ein Arbeits- oder Ausbildungsvertrag<br />

vorliegt. Dies setzt für nicht EU-Ausländer<br />

eine Arbeits- bzw. Ausbildungserlaubnis voraus,<br />

die dementsprechend von dem Arbeitgeber<br />

vor Abschluss des Arbeits- oder Ausbildungsvertrages<br />

verlangt werden muss. Liegt ein Arbeitsoder<br />

Ausbildungsvertrag nicht vor, ist eine Schulpflicht<br />

des Ausländers unter diesem Gesichtspunkt<br />

zu verneinen.<br />

Für Jugendliche hängt die Schulpflicht somit<br />

maßgeblich davon ab, ob seitens der zuständigen<br />

Arbeitsbehörde eine Arbeitsgenehmigung erteilt<br />

worden ist (ergo ein rechtmäßiger Arbeitsvertrag<br />

mit einem potentiellen Arbeitgeber geschlossen<br />

werden kann) bzw., ob ein rechtmäßiger Ausbildungsvertrag<br />

mit einem Ausbildungsbetrieb<br />

geschlossen wurde. 92<br />

Wohnsitz:<br />

Der Wohnsitz ist der Ort, an dem sich eine Person<br />

ständig niederlässt, an dem sich also der räumliche<br />

Schwerpunkt der Lebensverhältnisse einer<br />

Person befindet. Der Wohnsitz ist nicht identisch<br />

mit der Wohnung, sondern ist die kleinste örtliche<br />

Verwaltungseinheit (in der Regel die Gemeinde),<br />

zu der die Wohnung gehört. Der Wohnsitz<br />

kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen<br />

(vgl. § 7 BGB). Der Wohnsitz des minderjährigen<br />

Kindes richtet sich nach dem Wohnsitz der Eltern<br />

(vgl. § 11 BGB).<br />

Flüchtlinge werden sich in Deutschland in der<br />

Regel zunächst nicht ständig niederlassen. Dies<br />

ist schon in der Tatsache begründet, dass diese<br />

Menschen nur bis zur Ausräumung des Fluchtgrundes<br />

in ihrem Heimatland in Deutschland verweilen<br />

können. Der vorübergehende Charakter<br />

des Aufenthalts dieser Menschen im Bundesgebiet<br />

schließt damit regelmäßig aus, dass (auch bei<br />

längerem Aufenthalt) von einem Wohnsitz des<br />

Flüchtlings ausgegangen werden kann.<br />

Gewöhnlicher Aufenthalt:<br />

Eine Person ist schulpflichtig, wenn sie ihren<br />

»gewöhnlichen Aufenthalt« in Baden-Württemberg<br />

hat. Das sind diejenigen Personen, die –<br />

ohne sich ständig niederlassen zu wollen – für<br />

längere Zeit in Baden-Württemberg wohnen. In<br />

Baden-Württemberg wird der »gewöhnliche Aufenthalt«<br />

durch ein tatsächliches längeres Verweilen<br />

begründet, 93 und für Flüchtlingskinder mit<br />

Aufenthaltsgestattung oder kurzfristiger Duldung<br />

verneint. Dabei wird Sinn und Zweck der Schulgesetzgebung<br />

gänzlich außer Acht gelassen.<br />

Definitionsvorschlag:<br />

Entscheidend ist für den unbestimmten Rechtsbegriff<br />

des »gewöhnlichen Aufenthalts« im schulrechtlichen<br />

Sinne, ob der Lebens- und Daseinsmittelpunkt<br />

des Menschen sich im jeweiligen<br />

Bundesland befindet und, ob unter besonderer<br />

Berücksichtigung des Kindeswohls und des<br />

Rechts auf Bildung und Erziehung, eine Beschulung<br />

für einen sinnvollen Zeitraum möglich<br />

erscheint.<br />

Sonstige Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

zur Konkretisierung der Schulpflicht<br />

von Ausländern in Baden-Württemberg<br />

Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2000:<br />

Unterricht für ausländische Schüler an den allgemein<br />

bildenden und beruflichen Schulen in<br />

Baden-Württemberg: Aus der genannten Verwaltungsvorschrift<br />

(VV) geht hervor, dass es Richtschnur<br />

im Bildungsbereich ist, die volle schulische<br />

Integration der ausländischen Kinder und<br />

Jugendlichen zu erreichen.<br />

Dabei wird in Ziffer I 1.1 VV klargestellt, dass<br />

sich die Schulpflicht aus § 72 I 1 SchG auch auf<br />

ausländische Kinder und Jugendliche bezieht.<br />

Dabei ist vorrangiges Ziel der schulischen Förderung,<br />

Kinder und Jugendliche frühzeitig und vollständig<br />

in die Klassen der verschiedenen Schularten<br />

einzugliedern und dadurch die Voraussetzungen<br />

für einen Schulabschluss zu schaffen. Es soll<br />

die Verbindung zur Sprache und Kultur des Herkunftslandes<br />

gewahrt und auch die Rückkehrmöglichkeit<br />

offengehalten werden. Da der VV<br />

nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, insbesondere<br />

an keiner Stelle Ausnahmetatbestände<br />

geschaffen worden sind und darüber hinaus die<br />

obigen Zielvorstellungen formuliert worden sind,<br />

findet die VV auch auf Flüchtlingskinder Anwendung,<br />

ungeachtet ihrer ausländerrechtlichen Einordnung.<br />

Umfassend wird auf Klassenbildung, Zeugnisse<br />

und Leistungsbeurteilung, Hausaufgaben, die<br />

Arbeit mit den Eltern ausländischer Kinder und<br />

Jugendlicher eingegangen – insgesamt eine vorbildliche<br />

Regelung.<br />

Der Vollständigkeit halber soll hier die Verwaltungsvorschrift<br />

»Unterricht für ausgesiedelte<br />

Schüler an den allgemein bildenden und beruflichen<br />

Schulen vom 28.08.1997« nur erwähnt<br />

werden. Sie befasst sich mit der inhaltlichen Ausgestaltung<br />

der Schulpflicht für Aussiedler-Kinder.<br />

Einschränkungen durch das Ministerium für<br />

Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg<br />

Nach Rücksprache mit dem Ministerium am<br />

16.01.2004 wurde erklärt, dass Kinder von Asylbewerbern<br />

oder Asylbewerber während des<br />

gesamten laufenden Verfahrens nicht schulpflichtig<br />

im Sinne von § 72 I SchG sind, es sei denn,

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