Wir bleiben draußen!
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Saarland<br />
Schulpflicht im Saarland: Aus § 1 I Schulordnungsgesetz<br />
des Saarlandes (SchoG) ergibt sich,<br />
dass es Auftrag der Schule ist, jeden jungen Menschen<br />
ohne Rücksicht auf seine Herkunft oder<br />
wirtschaftliche Lage bei der Umsetzung seines<br />
Rechts auf eine seinen Anlagen und Fähigkeiten<br />
entsprechende Erziehung, Unterrichtung und<br />
Ausbildung zu unterstützen. 136<br />
Die allgemeine Schulpflicht im Saarland ist in §<br />
1 I SchlpflG kodifiziert.<br />
Berufsausbildungs- oder Arbeitsstätte:<br />
Ob eine Berufsausbildung oder eine Arbeitsstelle<br />
im Saarland von der betreffenden Person besucht<br />
wird, richtet sich nach dem tatsächlichen Lebenssachverhalt.<br />
Dies ist insbesondere für eine mögliche<br />
Berufsschulpflicht erheblich (s. o.).<br />
Sonstige Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />
zur Konkretisierung der Schulpflicht<br />
von Ausländern im Saarland<br />
59<br />
»Im Saarland besteht allgemeine Schulpflicht<br />
für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden,<br />
die im Saarland ihren Wohnsitz oder<br />
gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Berufsausbildungs-<br />
oder Arbeitsstätte haben.«<br />
Kinder, Jugendliche und Heranwachsende: Kinder<br />
im Sinne des § 1 I SchlpflG sind diejenigen<br />
Personen, die zwischen 6 und 13 Jahre alt sind;<br />
Jugendliche sind zwischen 14 und 17 Jahre alte<br />
Schüler. Heranwachsende sind Schüler, die 18 bis<br />
20 Jahre alt sind (vgl. § 1 II JGG).<br />
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt:<br />
Der Wohnsitz bestimmt sich nach § 7 I BGB. Wer<br />
sich an einem Ort ständig niederlässt, begründet<br />
an diesem Ort seinen Wohnsitz. Dabei richtet<br />
sich der Wohnsitz von Minderjährigen nach dem<br />
Wohnsitz der Erziehungsberechtigten, bzw. derjenigen<br />
Personen, die das Sorgerecht haben (§ 11<br />
BGB).<br />
Für die Situation von Flüchtlingen wird dies<br />
regelmäßig für Deutschland nicht zutreffen, da<br />
ihr Aufenthalt grundsätzlich nur vorübergehender<br />
Natur ist. Dennoch kann es bei einer Betrachtung<br />
des Einzelfalls zu anderen Ergebnissen kommen.<br />
Bezüglich der Definition des unbestimmten<br />
Rechtsbegriffs des »gewöhnlichen Aufenthalts«<br />
wird wiederum auf das Ergebnis der Herleitung<br />
(S. 17-19) verwiesen. Nach Auffassung des Saarländischen<br />
Ministeriums für Bildung, Kultur und<br />
Wissenschaft kommt es für die Bestimmung des<br />
»gewöhnlichen Aufenthalts« auf die tatsächlichen<br />
Verhältnisse an (Schreiben vom 23.12.2003).<br />
Diese Ansicht lässt jedoch Sinn und Zweck der<br />
Saarländischen Schulgesetzgebung außer Acht.<br />
Definitionsvorschlag:<br />
Entscheidend ist für den unbestimmten Rechtsbegriff<br />
des »gewöhnlichen Aufenthalts« im schulrechtlichen<br />
Sinne, ob der Lebens- und Daseinsmittelpunkt<br />
eines Menschen sich im jeweiligen<br />
Bundesland befindet und, ob unter besonderer<br />
Berücksichtigung des Kindeswohls und des<br />
Rechts auf Bildung und Erziehung, eine Beschulung<br />
für einen sinnvollen Zeitraum möglich<br />
erscheint.<br />
Erlass vom 10.10.1977:<br />
In dem »Erlass betreffend den Unterricht für Kinder<br />
ausländischer Arbeitnehmer und für jugendliche<br />
ausländische Arbeitnehmer« vom 10.10.1977<br />
(GMBl. Saar S. 674) wird unter Ziffer 1.1 klargestellt,<br />
dass auch ausländische Kinder und Jugendliche,<br />
die im Saarland ihren gewöhnlichen Aufenthalt,<br />
Wohnsitz oder ihre Berufsausbildungs- oder<br />
Arbeitsstätte haben, schulpflichtig im Saarland<br />
sind. Des Weiteren werden die Aufnahme in eine<br />
deutsche Schule, die Organisation und Inhalt des<br />
Unterrichts (Hilfe bei der Eingliederung), Unterricht<br />
in der Muttersprache, die Berufsschulpflicht<br />
etc. geregelt.<br />
Erlass vom 12.03.1987:<br />
Im »Erlass betreffend den Schulbesuch der Kinder<br />
von Asylbewerbern im schulpflichtigen Alter«<br />
vom 12.03.1987 (GMBl. Saar S. 83) definiert in<br />
Ziffer I. Nr.1-3 der Erlass die Gruppe von ausländischen<br />
Kindern, bei denen von einem »Wohnsitz«<br />
bzw. »gewöhnlichen Aufenthalt« im Sinne<br />
des § 1 I SchlpflG auszugehen ist und die daher<br />
schulpflichtig sind.<br />
Ziffer I. Nr. 1: Kinder von anerkannten Asylbewerbern<br />
(Asylberechtigten)<br />
Ziffer I. Nr. 2: Kinder von im Rahmen humanitärer<br />
Hilfsmaßnahmen aufgenommener<br />
Ausländer, von Kontingentflüchtlingen<br />
(§ 32a AuslG) und<br />
anerkannten Asylbewerbern<br />
gleichgestellten Ausländern.<br />
Ziffer I. Nr. 3: Kinder von Asylbewerbern, deren<br />
Antrag abschlägig beschieden<br />
wurde, die jedoch längerfristig<br />
geduldet werden.<br />
Nach Ziffer II des Erlasses von 1987 ist bei folgenden<br />
ausländischen Kindern ein nur »vorübergehender<br />
Aufenthalt« und daher keine Schulbesuchspflicht<br />
und auch kein Schulbesuchsrecht<br />
anzunehmen:<br />
Ziffer II. Nr.1: Kinder von Asylbewerbern, deren<br />
Antrag rechtskräftig abgelehnt<br />
worden ist und die eine Ausreiseaufforderung<br />
erhalten haben, der<br />
Ausreiseaufforderung aber noch<br />
nicht nachgekommen sind bzw.<br />
nur kurzfristig geduldet werden.<br />
terre der hommes