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Saarland<br />

Schulpflicht im Saarland: Aus § 1 I Schulordnungsgesetz<br />

des Saarlandes (SchoG) ergibt sich,<br />

dass es Auftrag der Schule ist, jeden jungen Menschen<br />

ohne Rücksicht auf seine Herkunft oder<br />

wirtschaftliche Lage bei der Umsetzung seines<br />

Rechts auf eine seinen Anlagen und Fähigkeiten<br />

entsprechende Erziehung, Unterrichtung und<br />

Ausbildung zu unterstützen. 136<br />

Die allgemeine Schulpflicht im Saarland ist in §<br />

1 I SchlpflG kodifiziert.<br />

Berufsausbildungs- oder Arbeitsstätte:<br />

Ob eine Berufsausbildung oder eine Arbeitsstelle<br />

im Saarland von der betreffenden Person besucht<br />

wird, richtet sich nach dem tatsächlichen Lebenssachverhalt.<br />

Dies ist insbesondere für eine mögliche<br />

Berufsschulpflicht erheblich (s. o.).<br />

Sonstige Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

zur Konkretisierung der Schulpflicht<br />

von Ausländern im Saarland<br />

59<br />

»Im Saarland besteht allgemeine Schulpflicht<br />

für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden,<br />

die im Saarland ihren Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Berufsausbildungs-<br />

oder Arbeitsstätte haben.«<br />

Kinder, Jugendliche und Heranwachsende: Kinder<br />

im Sinne des § 1 I SchlpflG sind diejenigen<br />

Personen, die zwischen 6 und 13 Jahre alt sind;<br />

Jugendliche sind zwischen 14 und 17 Jahre alte<br />

Schüler. Heranwachsende sind Schüler, die 18 bis<br />

20 Jahre alt sind (vgl. § 1 II JGG).<br />

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt:<br />

Der Wohnsitz bestimmt sich nach § 7 I BGB. Wer<br />

sich an einem Ort ständig niederlässt, begründet<br />

an diesem Ort seinen Wohnsitz. Dabei richtet<br />

sich der Wohnsitz von Minderjährigen nach dem<br />

Wohnsitz der Erziehungsberechtigten, bzw. derjenigen<br />

Personen, die das Sorgerecht haben (§ 11<br />

BGB).<br />

Für die Situation von Flüchtlingen wird dies<br />

regelmäßig für Deutschland nicht zutreffen, da<br />

ihr Aufenthalt grundsätzlich nur vorübergehender<br />

Natur ist. Dennoch kann es bei einer Betrachtung<br />

des Einzelfalls zu anderen Ergebnissen kommen.<br />

Bezüglich der Definition des unbestimmten<br />

Rechtsbegriffs des »gewöhnlichen Aufenthalts«<br />

wird wiederum auf das Ergebnis der Herleitung<br />

(S. 17-19) verwiesen. Nach Auffassung des Saarländischen<br />

Ministeriums für Bildung, Kultur und<br />

Wissenschaft kommt es für die Bestimmung des<br />

»gewöhnlichen Aufenthalts« auf die tatsächlichen<br />

Verhältnisse an (Schreiben vom 23.12.2003).<br />

Diese Ansicht lässt jedoch Sinn und Zweck der<br />

Saarländischen Schulgesetzgebung außer Acht.<br />

Definitionsvorschlag:<br />

Entscheidend ist für den unbestimmten Rechtsbegriff<br />

des »gewöhnlichen Aufenthalts« im schulrechtlichen<br />

Sinne, ob der Lebens- und Daseinsmittelpunkt<br />

eines Menschen sich im jeweiligen<br />

Bundesland befindet und, ob unter besonderer<br />

Berücksichtigung des Kindeswohls und des<br />

Rechts auf Bildung und Erziehung, eine Beschulung<br />

für einen sinnvollen Zeitraum möglich<br />

erscheint.<br />

Erlass vom 10.10.1977:<br />

In dem »Erlass betreffend den Unterricht für Kinder<br />

ausländischer Arbeitnehmer und für jugendliche<br />

ausländische Arbeitnehmer« vom 10.10.1977<br />

(GMBl. Saar S. 674) wird unter Ziffer 1.1 klargestellt,<br />

dass auch ausländische Kinder und Jugendliche,<br />

die im Saarland ihren gewöhnlichen Aufenthalt,<br />

Wohnsitz oder ihre Berufsausbildungs- oder<br />

Arbeitsstätte haben, schulpflichtig im Saarland<br />

sind. Des Weiteren werden die Aufnahme in eine<br />

deutsche Schule, die Organisation und Inhalt des<br />

Unterrichts (Hilfe bei der Eingliederung), Unterricht<br />

in der Muttersprache, die Berufsschulpflicht<br />

etc. geregelt.<br />

Erlass vom 12.03.1987:<br />

Im »Erlass betreffend den Schulbesuch der Kinder<br />

von Asylbewerbern im schulpflichtigen Alter«<br />

vom 12.03.1987 (GMBl. Saar S. 83) definiert in<br />

Ziffer I. Nr.1-3 der Erlass die Gruppe von ausländischen<br />

Kindern, bei denen von einem »Wohnsitz«<br />

bzw. »gewöhnlichen Aufenthalt« im Sinne<br />

des § 1 I SchlpflG auszugehen ist und die daher<br />

schulpflichtig sind.<br />

Ziffer I. Nr. 1: Kinder von anerkannten Asylbewerbern<br />

(Asylberechtigten)<br />

Ziffer I. Nr. 2: Kinder von im Rahmen humanitärer<br />

Hilfsmaßnahmen aufgenommener<br />

Ausländer, von Kontingentflüchtlingen<br />

(§ 32a AuslG) und<br />

anerkannten Asylbewerbern<br />

gleichgestellten Ausländern.<br />

Ziffer I. Nr. 3: Kinder von Asylbewerbern, deren<br />

Antrag abschlägig beschieden<br />

wurde, die jedoch längerfristig<br />

geduldet werden.<br />

Nach Ziffer II des Erlasses von 1987 ist bei folgenden<br />

ausländischen Kindern ein nur »vorübergehender<br />

Aufenthalt« und daher keine Schulbesuchspflicht<br />

und auch kein Schulbesuchsrecht<br />

anzunehmen:<br />

Ziffer II. Nr.1: Kinder von Asylbewerbern, deren<br />

Antrag rechtskräftig abgelehnt<br />

worden ist und die eine Ausreiseaufforderung<br />

erhalten haben, der<br />

Ausreiseaufforderung aber noch<br />

nicht nachgekommen sind bzw.<br />

nur kurzfristig geduldet werden.<br />

terre der hommes

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