Wir bleiben draußen!
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Schleswig-Holstein<br />
66<br />
terre der hommes<br />
Das Ziel im Blick:<br />
Unbegleiteter minderjähriger<br />
Flüchtling<br />
in Berlin<br />
Demnach reicht für den Begriff der Wohnung im<br />
schulrechtlichen Sinne, dass der Schüler einen<br />
umschlossenen Raum zum Wohnen und Schlafen<br />
benutzt. Dieser Lebenssachverhalt wird regelmäßig<br />
von Flüchtlingskindern und –jugendlichen<br />
verwirklicht, so dass von einer umfassenden<br />
Schulpflicht aller ausländischen Kinder und<br />
Jugendlichen, ungeachtet ihrer ausländerrechtlichen<br />
Einordnung, ausgegangen werden kann. Bei<br />
mehreren Wohnungen bestimmt sich die Schulpflicht<br />
nach der Hauptwohnung; dieses Problem<br />
ist bei dem zu behandelnden Personenkreis<br />
(Flüchtlinge) zu vernachlässigen.<br />
Ausbildungsplatz:<br />
Ob ein Ausbildungsplatz durch einen Schüler<br />
belegt wird, bestimmt sich wiederum nach den<br />
tatsächlichen Verhältnissen und wird regelmäßig<br />
durch die Vorlage eines dem entsprechenden<br />
Ausbildungsvertrags zu ermitteln sein. Voraussetzung<br />
ist für einen Ausländer eine Arbeitsgenehmigung<br />
der zuständigen Arbeitsverwaltung. Für<br />
jugendliche Flüchtlinge wird sich dies in der Praxis<br />
als sehr schwer gestalten.<br />
Einschränkung durch das Kultusministerium<br />
bzw. den Ausländerbeauftragten in Schleswig-<br />
Holstein:<br />
Der Beauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und<br />
Zuwanderungsfragen des Landes Schleswig-Holstein<br />
hat mit Stellungnahme vom 06.05.2003 die<br />
obige Darstellung bestätigt. Schulpflicht besteht<br />
für alle Kinder und Jugendlichen ungeachtet ihres<br />
ausländerrechtlichen Status. Dies bereits<br />
während des Asylverfahrens, ungeachtet der Tatsache,<br />
ob nur ein Erziehungsberechtigter oder der<br />
Schulpflichtige selbst einen Asylantrag gestellt<br />
hat. Das Gleiche gilt für geduldete schulpflichtige<br />
Personen.<br />
Umstritten ist die Schulpflicht bei sogenannten<br />
»Illegalen«, also Personen, die sich ohne Aufenthaltstitel<br />
in Schleswig Holstein aufhalten, damit<br />
ausreisepflichtig nach § 42 I AuslG sind.<br />
Nach der oben dargestellten Rechtsauffassung<br />
kommt es für die Schulpflicht nur darauf an, ob<br />
eine Wohnung in Schleswig-Holstein im o. a.<br />
Rechtssinne von einer Person im schulpflichtigen<br />
Alter bewohnt wird. Dies wird wohl auch auf so<br />
genannte illegale ausländische Kinder und<br />
Jugendliche zutreffen, so dass eine Schulpflicht<br />
im Sinne des § 40 I 1 SchlG anzunehmen ist.<br />
Mit Schreiben vom 05.04.2001 des Ministeriums<br />
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und<br />
Kultur wird angemerkt, dass schulpflichtige<br />
Flüchtlinge und Asylbewerber, bei denen das weitere<br />
aufenthaltsrechtliche Verfahren noch geklärt<br />
werden muss, zunächst in der Zentralen Aufnahmestelle<br />
des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten<br />
untergebracht und dort auch unterrichtet<br />
werden (in der Regel nicht länger als drei<br />
Monate). Nach Zuweisung in die einzelnen Kommunen<br />
kommen diese ausländischen Schüler<br />
dann in die örtlich zuständige Regelschule.<br />
Mit Schreiben vom 06.01.2004 des Ministeriums<br />
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und<br />
Kultur wurde nochmals bestätigt, dass von umfassender<br />
Schulpflicht von Flüchtlingen in Schleswig-Holstein<br />
ausgegangen wird.<br />
Zahlen:<br />
In Schleswig-Holstein hielten sich nach Angaben<br />
des Ausländerzentralregisters am 31.12.2003<br />
4.529 Flüchtlinge im Alter zwischen 6 und 17 Jahren<br />
auf. Davon befanden sich 825 im Asylerstverfahren,<br />
762 waren ausländerrechtlich geduldet. 150<br />
Ergebnis:<br />
In Schleswig-Holstein besteht umfassende Schulpflicht<br />
für Flüchtlingskinder und -jugendliche<br />
gem. § 40 I 1 SchlG. Die Beschulung in einer<br />
Regelschule beginnt mit Zuweisung zur jeweiligen<br />
Kommune.