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Schleswig-Holstein<br />

66<br />

terre der hommes<br />

Das Ziel im Blick:<br />

Unbegleiteter minderjähriger<br />

Flüchtling<br />

in Berlin<br />

Demnach reicht für den Begriff der Wohnung im<br />

schulrechtlichen Sinne, dass der Schüler einen<br />

umschlossenen Raum zum Wohnen und Schlafen<br />

benutzt. Dieser Lebenssachverhalt wird regelmäßig<br />

von Flüchtlingskindern und –jugendlichen<br />

verwirklicht, so dass von einer umfassenden<br />

Schulpflicht aller ausländischen Kinder und<br />

Jugendlichen, ungeachtet ihrer ausländerrechtlichen<br />

Einordnung, ausgegangen werden kann. Bei<br />

mehreren Wohnungen bestimmt sich die Schulpflicht<br />

nach der Hauptwohnung; dieses Problem<br />

ist bei dem zu behandelnden Personenkreis<br />

(Flüchtlinge) zu vernachlässigen.<br />

Ausbildungsplatz:<br />

Ob ein Ausbildungsplatz durch einen Schüler<br />

belegt wird, bestimmt sich wiederum nach den<br />

tatsächlichen Verhältnissen und wird regelmäßig<br />

durch die Vorlage eines dem entsprechenden<br />

Ausbildungsvertrags zu ermitteln sein. Voraussetzung<br />

ist für einen Ausländer eine Arbeitsgenehmigung<br />

der zuständigen Arbeitsverwaltung. Für<br />

jugendliche Flüchtlinge wird sich dies in der Praxis<br />

als sehr schwer gestalten.<br />

Einschränkung durch das Kultusministerium<br />

bzw. den Ausländerbeauftragten in Schleswig-<br />

Holstein:<br />

Der Beauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und<br />

Zuwanderungsfragen des Landes Schleswig-Holstein<br />

hat mit Stellungnahme vom 06.05.2003 die<br />

obige Darstellung bestätigt. Schulpflicht besteht<br />

für alle Kinder und Jugendlichen ungeachtet ihres<br />

ausländerrechtlichen Status. Dies bereits<br />

während des Asylverfahrens, ungeachtet der Tatsache,<br />

ob nur ein Erziehungsberechtigter oder der<br />

Schulpflichtige selbst einen Asylantrag gestellt<br />

hat. Das Gleiche gilt für geduldete schulpflichtige<br />

Personen.<br />

Umstritten ist die Schulpflicht bei sogenannten<br />

»Illegalen«, also Personen, die sich ohne Aufenthaltstitel<br />

in Schleswig Holstein aufhalten, damit<br />

ausreisepflichtig nach § 42 I AuslG sind.<br />

Nach der oben dargestellten Rechtsauffassung<br />

kommt es für die Schulpflicht nur darauf an, ob<br />

eine Wohnung in Schleswig-Holstein im o. a.<br />

Rechtssinne von einer Person im schulpflichtigen<br />

Alter bewohnt wird. Dies wird wohl auch auf so<br />

genannte illegale ausländische Kinder und<br />

Jugendliche zutreffen, so dass eine Schulpflicht<br />

im Sinne des § 40 I 1 SchlG anzunehmen ist.<br />

Mit Schreiben vom 05.04.2001 des Ministeriums<br />

für Bildung, Wissenschaft, Forschung und<br />

Kultur wird angemerkt, dass schulpflichtige<br />

Flüchtlinge und Asylbewerber, bei denen das weitere<br />

aufenthaltsrechtliche Verfahren noch geklärt<br />

werden muss, zunächst in der Zentralen Aufnahmestelle<br />

des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten<br />

untergebracht und dort auch unterrichtet<br />

werden (in der Regel nicht länger als drei<br />

Monate). Nach Zuweisung in die einzelnen Kommunen<br />

kommen diese ausländischen Schüler<br />

dann in die örtlich zuständige Regelschule.<br />

Mit Schreiben vom 06.01.2004 des Ministeriums<br />

für Bildung, Wissenschaft, Forschung und<br />

Kultur wurde nochmals bestätigt, dass von umfassender<br />

Schulpflicht von Flüchtlingen in Schleswig-Holstein<br />

ausgegangen wird.<br />

Zahlen:<br />

In Schleswig-Holstein hielten sich nach Angaben<br />

des Ausländerzentralregisters am 31.12.2003<br />

4.529 Flüchtlinge im Alter zwischen 6 und 17 Jahren<br />

auf. Davon befanden sich 825 im Asylerstverfahren,<br />

762 waren ausländerrechtlich geduldet. 150<br />

Ergebnis:<br />

In Schleswig-Holstein besteht umfassende Schulpflicht<br />

für Flüchtlingskinder und -jugendliche<br />

gem. § 40 I 1 SchlG. Die Beschulung in einer<br />

Regelschule beginnt mit Zuweisung zur jeweiligen<br />

Kommune.

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