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Sachsen<br />
2.13. Sachsen<br />
Rechtsgrundlage für die allgemeine Schulpflicht<br />
in Sachsen ist das »Schulgesetz für den Freistaat<br />
Sachsen« (SchulG) vom 03.07.1991, zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 16.07.2004.<br />
Beginn der Schulpflicht:<br />
Alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden<br />
Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden,<br />
sind schulpflichtig (vgl. § 27 I SchlG). Kinder, die<br />
bis zum 30. September das sechste Lebensjahr<br />
vollenden, gelten als schulpflichtig, wenn ihre<br />
Eltern sie in der Schule anmelden. Kinder, die<br />
noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag<br />
in die Schule aufgenommen werden, wenn sie<br />
den erforderlichen geistigen und körperlichen<br />
Entwicklungsstand für den Schulbesuch besitzen<br />
(vgl. § 27 II SchlG). Kinder, die bei Beginn der<br />
Schulpflicht nicht genügend entwickelt sind, um<br />
mit Erfolg am Unterricht teilzunehmen, können<br />
ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden<br />
(vgl. § 27 III SchlG). Die Entscheidung hierüber<br />
trifft der Schulleiter auf der Basis angestellter<br />
Untersuchungen.<br />
Dauer der Schulpflicht:<br />
Die Vollzeitschulpflicht dauert in Sachsen neun<br />
Schuljahre (Besuch der Grundschule und einer<br />
weiterführenden Schule oder Förderschule).<br />
Anschließend beginnt die dreijährige Berufsschulpflicht<br />
(vgl. § 28 II SchlG). Diese endet mit<br />
Abschluss der Ausbildung. Wer nach Beendigung<br />
der Berufsschulpflicht ein Ausbildungsverhältnis<br />
eingeht, kann die Berufsschule bis zum Abschluss<br />
der Ausbildung besuchen. Eine Beschulung von<br />
Asylbewerbern und Kindern von Asylbewerbern<br />
erfolgt in Sachsen an Berufsschulen bis zu einem<br />
Alter von 25 Jahren. 139<br />
Schulpflicht in Sachsen:<br />
In § 1 I SchlG wird das Recht eines jeden jungen<br />
Menschen auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen<br />
entsprechende Erziehung und Bildung<br />
ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche<br />
Lage manifestiert, was sich auch aus Art. 29 der<br />
Verfassung des Freistaats Sachsen ergibt. Dieses<br />
Recht umzusetzen ist Auftrag der Schule. In § 29<br />
I wird nochmals erwähnt, dass das Recht auf Bildung<br />
unveräußerlich ist. 140<br />
Die allgemeine Schulpflicht bestimmt sich nach<br />
§ 26 I 1SchlG:<br />
»Schulpflicht besteht für alle Kinder und<br />
Jugendlichen, die im Freistaat Sachsen ihren<br />
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder<br />
ihre Ausbildungs- und Arbeitsstätte haben.«<br />
Der Wohnsitz bestimmt sich nach § 7 I BGB. Wer<br />
sich an einem Ort ständig niederlässt, begründet<br />
an diesem Ort seinen Wohnsitz. Dabei richtet<br />
sich der Wohnsitz von Minderjährigen nach dem<br />
Wohnsitz der Erziehungsberechtigten, bzw. derjenigen<br />
Personen, die das Sorgerecht haben (§ 11<br />
BGB).<br />
In Sachsen liegt der »gewöhnliche Aufenthalt«<br />
einer Person dann vor, wenn sich diese an einem<br />
bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet<br />
nicht nur vorübergehend aufhält; der Aufenthalt<br />
ist nicht nur vorrübergehend, wenn die Begleitumstände<br />
des Aufenthalts diesen Schluss zulassen.<br />
141 Dennoch wird bei dieser Definition Sinn<br />
und Zweck der sächsischen Schulgesetzgebung<br />
gänzlich außer Acht gelassen.<br />
Definitionsvorschlag:<br />
Entscheidend ist für den unbestimmten Rechtsbegriff<br />
des »gewöhnlichen Aufenthalts« im schulrechtlichen<br />
Sinne, ob der Lebens- und Daseinsmittelpunkt<br />
eines Menschen sich im jeweiligen<br />
Bundesland befindet und, ob unter besonderer<br />
Berücksichtigung des Kindeswohls und des<br />
Rechts auf Bildung und Erziehung, eine Beschulung<br />
für einen sinnvollen Zeitraum möglich<br />
erscheint.<br />
Für die Herleitung des unbestimmten Rechtsbegriffs<br />
wird auf die einschlägigen Passagen (Seiten<br />
17-19) verwiesen.<br />
Schulpflicht (Berufsschulpflicht) besteht auch,<br />
wenn die Ausbildungsstätte sich im Freistaat<br />
Sachsen befindet. Dies richtet sich wiederum<br />
nach den tatsächlichen Gegebenheiten.<br />
Sonstige Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />
zur Konkretisierung der Schulpflicht<br />
von Ausländern in Sachsen<br />
In der »Verwaltungsvorschrift zum Unterricht<br />
für ausländische Schüler an den allgemeinbildenden<br />
Schulen im Freistaat Sachsen« (VV)<br />
vom 06. März 1992 wird die Schulpflicht ausländischer<br />
Schüler konkretisiert. Sinn und Zweck<br />
der Verwaltungsvorschrift ist es, eine möglichst<br />
rasche Integration ausländischer Kinder in das<br />
deutsche Schulwesen zu gewährleisten, wobei die<br />
Verbindung mit der Kultur des Heimatlandes<br />
erhalten <strong>bleiben</strong> soll.<br />
Innerhalb der VV wird umfassend die schulische<br />
Integration von ausländischen Schülern<br />
behandelt. Außerdem hat das Sächsische Kultusministerium<br />
einen Lehrplan »Deutsch als Zweitsprache«<br />
herausgegeben, der sich explizit mit der<br />
schulischen Integration, Beschulung und Unterrichtsgestaltung<br />
von ausländischen Schülern in<br />
Sachsen auseinandersetzt. 142<br />
In Ziffer I. 1.1 VV wird klargestellt, dass alle<br />
ausländischen Schüler, die sich rechtmäßig im<br />
61<br />
terre der hommes