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Sachsen<br />

2.13. Sachsen<br />

Rechtsgrundlage für die allgemeine Schulpflicht<br />

in Sachsen ist das »Schulgesetz für den Freistaat<br />

Sachsen« (SchulG) vom 03.07.1991, zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 16.07.2004.<br />

Beginn der Schulpflicht:<br />

Alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden<br />

Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden,<br />

sind schulpflichtig (vgl. § 27 I SchlG). Kinder, die<br />

bis zum 30. September das sechste Lebensjahr<br />

vollenden, gelten als schulpflichtig, wenn ihre<br />

Eltern sie in der Schule anmelden. Kinder, die<br />

noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag<br />

in die Schule aufgenommen werden, wenn sie<br />

den erforderlichen geistigen und körperlichen<br />

Entwicklungsstand für den Schulbesuch besitzen<br />

(vgl. § 27 II SchlG). Kinder, die bei Beginn der<br />

Schulpflicht nicht genügend entwickelt sind, um<br />

mit Erfolg am Unterricht teilzunehmen, können<br />

ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden<br />

(vgl. § 27 III SchlG). Die Entscheidung hierüber<br />

trifft der Schulleiter auf der Basis angestellter<br />

Untersuchungen.<br />

Dauer der Schulpflicht:<br />

Die Vollzeitschulpflicht dauert in Sachsen neun<br />

Schuljahre (Besuch der Grundschule und einer<br />

weiterführenden Schule oder Förderschule).<br />

Anschließend beginnt die dreijährige Berufsschulpflicht<br />

(vgl. § 28 II SchlG). Diese endet mit<br />

Abschluss der Ausbildung. Wer nach Beendigung<br />

der Berufsschulpflicht ein Ausbildungsverhältnis<br />

eingeht, kann die Berufsschule bis zum Abschluss<br />

der Ausbildung besuchen. Eine Beschulung von<br />

Asylbewerbern und Kindern von Asylbewerbern<br />

erfolgt in Sachsen an Berufsschulen bis zu einem<br />

Alter von 25 Jahren. 139<br />

Schulpflicht in Sachsen:<br />

In § 1 I SchlG wird das Recht eines jeden jungen<br />

Menschen auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen<br />

entsprechende Erziehung und Bildung<br />

ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche<br />

Lage manifestiert, was sich auch aus Art. 29 der<br />

Verfassung des Freistaats Sachsen ergibt. Dieses<br />

Recht umzusetzen ist Auftrag der Schule. In § 29<br />

I wird nochmals erwähnt, dass das Recht auf Bildung<br />

unveräußerlich ist. 140<br />

Die allgemeine Schulpflicht bestimmt sich nach<br />

§ 26 I 1SchlG:<br />

»Schulpflicht besteht für alle Kinder und<br />

Jugendlichen, die im Freistaat Sachsen ihren<br />

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder<br />

ihre Ausbildungs- und Arbeitsstätte haben.«<br />

Der Wohnsitz bestimmt sich nach § 7 I BGB. Wer<br />

sich an einem Ort ständig niederlässt, begründet<br />

an diesem Ort seinen Wohnsitz. Dabei richtet<br />

sich der Wohnsitz von Minderjährigen nach dem<br />

Wohnsitz der Erziehungsberechtigten, bzw. derjenigen<br />

Personen, die das Sorgerecht haben (§ 11<br />

BGB).<br />

In Sachsen liegt der »gewöhnliche Aufenthalt«<br />

einer Person dann vor, wenn sich diese an einem<br />

bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet<br />

nicht nur vorübergehend aufhält; der Aufenthalt<br />

ist nicht nur vorrübergehend, wenn die Begleitumstände<br />

des Aufenthalts diesen Schluss zulassen.<br />

141 Dennoch wird bei dieser Definition Sinn<br />

und Zweck der sächsischen Schulgesetzgebung<br />

gänzlich außer Acht gelassen.<br />

Definitionsvorschlag:<br />

Entscheidend ist für den unbestimmten Rechtsbegriff<br />

des »gewöhnlichen Aufenthalts« im schulrechtlichen<br />

Sinne, ob der Lebens- und Daseinsmittelpunkt<br />

eines Menschen sich im jeweiligen<br />

Bundesland befindet und, ob unter besonderer<br />

Berücksichtigung des Kindeswohls und des<br />

Rechts auf Bildung und Erziehung, eine Beschulung<br />

für einen sinnvollen Zeitraum möglich<br />

erscheint.<br />

Für die Herleitung des unbestimmten Rechtsbegriffs<br />

wird auf die einschlägigen Passagen (Seiten<br />

17-19) verwiesen.<br />

Schulpflicht (Berufsschulpflicht) besteht auch,<br />

wenn die Ausbildungsstätte sich im Freistaat<br />

Sachsen befindet. Dies richtet sich wiederum<br />

nach den tatsächlichen Gegebenheiten.<br />

Sonstige Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

zur Konkretisierung der Schulpflicht<br />

von Ausländern in Sachsen<br />

In der »Verwaltungsvorschrift zum Unterricht<br />

für ausländische Schüler an den allgemeinbildenden<br />

Schulen im Freistaat Sachsen« (VV)<br />

vom 06. März 1992 wird die Schulpflicht ausländischer<br />

Schüler konkretisiert. Sinn und Zweck<br />

der Verwaltungsvorschrift ist es, eine möglichst<br />

rasche Integration ausländischer Kinder in das<br />

deutsche Schulwesen zu gewährleisten, wobei die<br />

Verbindung mit der Kultur des Heimatlandes<br />

erhalten <strong>bleiben</strong> soll.<br />

Innerhalb der VV wird umfassend die schulische<br />

Integration von ausländischen Schülern<br />

behandelt. Außerdem hat das Sächsische Kultusministerium<br />

einen Lehrplan »Deutsch als Zweitsprache«<br />

herausgegeben, der sich explizit mit der<br />

schulischen Integration, Beschulung und Unterrichtsgestaltung<br />

von ausländischen Schülern in<br />

Sachsen auseinandersetzt. 142<br />

In Ziffer I. 1.1 VV wird klargestellt, dass alle<br />

ausländischen Schüler, die sich rechtmäßig im<br />

61<br />

terre der hommes

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