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Bayern<br />

34<br />

terre der hommes<br />

der Abschiebung bezieht sich Art. 35 I 2 Nr. 4<br />

BayEUG. Die Androhung der Abschiebung ist ein<br />

selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt, der<br />

als selbstständiger Teil des Vollstreckungsverfahrens<br />

(Abschiebungsverfahren) von der Ausreisepflicht<br />

zu unterscheiden ist.<br />

Laienhaft formuliert, kann man sagen, dass<br />

selbstständig gegen die Androhung der Abschiebung<br />

rechtlich vorgegangen werden kann. Die<br />

vollziehbare Ausreisepflicht bleibt hiervon allerdings<br />

unberührt. Dies geschieht in der Praxis oftmals,<br />

um Zeit zu gewinnen durch das laufende<br />

gerichtliche Verfahren, weil erst abgeschoben<br />

werden kann, wenn eine ordnungsgemäße<br />

Androhung besteht.<br />

Sinn und Zweck der Regelung des Art. 35 I 2<br />

Nr. 4 BayEUG ist es, sicherzustellen, dass weiterhin<br />

Schulpflicht von Ausländerkindern besteht,<br />

wenn ein solches Verfahren, das sich nur gegen<br />

die Androhung der Abschiebung wendet, durchgeführt<br />

wird. Dieses kann unter Umständen mehrere<br />

Monate andauern, so dass es durchaus im<br />

Sinne der Flüchtlinge ist, während dieses Zeitraums<br />

weiterhin schulpflichtig zu sein.<br />

Eine Abschiebungsandrohung ist noch nicht<br />

vollziehbar (Fall des Art. 34 I 2 Nr. 4 2. Halbs. 1.<br />

Alt. BayEUG), wenn gegen sie im Rahmen der<br />

Rechtsmittelfristen vorgegangen wird bzw. diese<br />

noch nicht abgelaufen sind (Widerspruch,<br />

Anfechtungsklage, einstweiliger Rechtsschutz,<br />

grundsätzlich 1 Monat ab Zustellung der Androhung).<br />

Eine Abschiebungsandrohung ist nicht mehr<br />

vollziehbar (Fall des Art. 34 I 2 Nr. 4 2. Halbs. 2.<br />

Alt. BayEUG), wenn beispielsweise die zuständige<br />

Behörde die Androhung zurückgenommen<br />

oder widerrufen hat oder die Androhung von<br />

einem Verwaltungsgericht nach Klageerhebung<br />

aufgehoben wurde. Auch diese Kinder sind weiterhin<br />

schulpflichtig, auch wenn sie eigentlich<br />

ausreisepflichtig sind. Flüchtlinge sind demnach<br />

so lange schulpflichtig, bis sie freiwillig ausreisen<br />

oder rechtmäßig (nach rechtmäßiger, vollziehbarer<br />

Androhung) ausgewiesen werden.<br />

Von dieser Regelung werden grundsätzlich<br />

auch Kinder erfasst, die sich illegal im Staatsgebiet<br />

aufhalten und illegal eingereist sind. Dabei<br />

stellt sich natürlich die Frage, wie die Behörden<br />

reagieren, wenn sie in Erfahrung bringen, dass<br />

sich ein Schulpflichtiger illegal in Deutschland<br />

aufhält, also vollziehbar ausreisepflichtig im<br />

Sinne von § 42 II AuslG ist. Gem. § 76 II Nr. 1<br />

AuslG (zukünftig § 87 II Nr. 1 AufenthG) haben<br />

öffentliche Stellen die zuständige Ausländerbehörde<br />

unverzüglich zu unterrichten, wenn sie<br />

Kenntnis erlangen von dem Aufenthalt eines Ausländers,<br />

der weder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung<br />

noch eine Duldung besitzt. Dabei<br />

ist die zuständige Schulbehörde oder Schule bzw.<br />

deren Schulleiter als öffentliche Stelle im vorgenannten<br />

Sinne zu qualifizieren. Eine Nachforschungspflicht<br />

besteht nach § 76 II Nr. 1 AuslG<br />

wohl nicht; bei positiver Kenntnis der Schule,<br />

dass ein Schüler sich illegal in Deutschland aufhält,<br />

besteht jedoch sicherlich eine Mitteilungspflicht<br />

der Schulbehörden an die Ausländerbehörden.<br />

Bis zur Ausreise oder Abschiebung<br />

sind diese Kinder jedoch vom Grundsatz her<br />

schulpflichtig im Sinne des § 35 I 2 BayEUG.<br />

Kinder von Personen mit Rechtsstatus aus<br />

Art. 35 I 2 Nr. 1-4 BayEUG: Aus Art. 35 I 2 Bay-<br />

EUG ergibt sich, dass die Schulpflicht eines Kindes<br />

unabhängig davon beginnt, ob das Kind selbst<br />

oder ein Erziehungsberechtigter in Deutschland<br />

die Voraussetzungen des Art. 35 I 2 Nr. 1-4 Bay-<br />

EUG erfüllt. Es ist demnach unerheblich, ob z. B.<br />

das Flüchtlingskind in eigener Person einen<br />

Antrag auf Asyl gestellt hat oder nur der Vater, ob<br />

das Kind die Duldung besitzt oder die Mutter.<br />

Gesetzesbegründung des Bayerischen Landtags:<br />

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen<br />

Asylbewerberkinder sowie Kinder von<br />

sonstigen ausländischen Flüchtlingen in Bayern<br />

schulpflichtig sind, war bislang nur teilweise<br />

rechtlich geklärt. 101 Dies geht aus der Begründung<br />

zur Gesetzesänderung des Bayerischen Landtages<br />

bezüglich der Einführung des Art. 35 I BayEUG<br />

hervor. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Schulpflicht<br />

von Asylbewerberkindern und von Kindern<br />

sonstiger ausländischer Flüchtlinge auf eine<br />

eindeutige gesetzliche Grundlage zu stellen.<br />

Bemerkung:<br />

Es ist zu berücksichtigen, dass Art. 35 I 2 Nr. 1-4<br />

BayEUG an das zukünftige Aufenthaltsgesetz<br />

angepasst werden muss. Die Duldung wird durch<br />

§ 60 a AufenthG ab 2005 ersetzt werden. Gleiches<br />

gilt für die verschiedenen Formen der Aufenthaltsgenehmigung<br />

des AuslG. Diese werden<br />

durch § 7 und 9 AufenthG ersetzt werden, so dass<br />

eine Anpassung der bestehenden schulgesetzlichen<br />

Regelung in Bayern vorgenommen werden<br />

muss.<br />

Zahlen:<br />

In Bayern hielten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters<br />

am 31.12.2004 17.283 Flüchtlinge<br />

im Alter zwischen 6 und 17 Jahren auf.<br />

Davon befanden sich 1.702 im Asylerstverfahren.<br />

3.175 waren ausländrechtlich geduldet. 102<br />

Ergebnis:<br />

In Bayern besteht eine umfassende Rechtsgrundlage<br />

für die Schulpflicht von Flüchtlingen.

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