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Schulantragsrecht<br />

22<br />

terre der hommes<br />

bei der Inanspruchnahme zusätzlicher außerschulischer<br />

Fördermaßnahmen, wie der Besuch<br />

eines Tagesinternats, der Teilnahme an Nachhilfeunterricht,<br />

einer Internatsunterbringung, sowie<br />

bei Maßnahmen im Zusammenhang mit unregelmäßigem<br />

Schulbesuch. 55 Aus der Handreichung<br />

geht nicht explizit hervor, welcher Art die Nachteile<br />

sein sollen; insofern kann nur vermutet werden,<br />

dass die genannten außerschulischen Fördermaßnahmen<br />

nur eingeschränkt von Schulbesuchsberechtigten<br />

genutzt werden können;<br />

bezüglich der Maßnahmen zur Durchsetzung des<br />

Schulbesuches ist jedoch klar, dass bei Kindern,<br />

die nur das Schulantragsrecht wahrnehmen,<br />

nicht auf die Ordnungsmaßnahmen des SchulpflG<br />

(Zwangszuführung und Bußgeld §§ 19, 20<br />

SchlPflG) in NRW zurückgegriffen werden kann.<br />

Für den Schulamtsbereich Rhein-Kreis Neuss<br />

besteht eine Rundverfügung vom 11.12.2003<br />

»Kinder von Asylbewerbern« für die Schulen, in<br />

der seitens des Schulamts darauf hingewiesen<br />

wird, dass Kinder von Asylbewerbern nur dann<br />

schulpflichtig sind, wenn auf Grund der Feststellung<br />

der zuständigen Ausländerbehörde von<br />

einem nicht nur begrenzten Aufenthalt in NRW<br />

ausgegangen werden kann. Die Ausländerbehörde<br />

entscheidet somit de facto über das Bestehen<br />

der Schulpflicht. Des weiteren besteht, laut Runderlass,<br />

keine Verpflichtung, schulberechtigte<br />

jedoch schulunwillige Schüler zu beschulen.<br />

Wenn eine weitere Beschulung nicht weiter vorgenommen<br />

wird, soll dies jedoch durch ein Formular<br />

dokumentiert werden, das festhält, dass der<br />

Schulunwillige ausdrücklich auf das Bildungsangebot<br />

verzichtet. Kommt es somit zu Problemen<br />

mit sozial schwierigen Kindern, kann unter Hinweis<br />

auf die nicht vorhandene Schulpflicht die<br />

Beschulung seitens der Schule ohne weiteres<br />

beendet werden.<br />

Ein solcher Fall ist auch aus Rheinland-Pfalz<br />

bekannt: Ein sozial schwieriges Kind wurde dort<br />

mit dem Hinweis, dass Kinder von Asylbewerbern<br />

nicht der Schulpflicht unterlägen, von der<br />

Grundschule verwiesen. Erst nachdem Beschwerde<br />

bei der Schulverwaltung (Bezirksregierung)<br />

eingelegt worden war – das Kind hatte Abschiebungsschutz<br />

nach § 51 AuslG und damit eine<br />

Aufenthaltsbefugnis – wurde das Kind wieder in<br />

der Schule aufgenommen. 56<br />

Im Saarland können Kinder von sich im Asylverfahren<br />

befindenden Ausländern auf Wunsch<br />

der Asylbewerber aus humanitären Gründen in<br />

die Schule aufgenommen werden. Dies richtet<br />

sich jedoch nach den Verhältnissen des Einzelfalls,<br />

d. h. insbesondere nach den räumlichen und<br />

personellen Kapazitäten der in Betracht kommenden<br />

Schulen (vgl. Ziffer II Nr. 2 Erlass<br />

1987). 57 Da diese Kinder nur ein Schulantragsrecht<br />

besitzen, könnte man daraus schließen,<br />

dass grundsätzlich bei Kapazitätsproblemen im<br />

Saarland keine Beschulung eines solchen Kindes<br />

vorgenommen werden muss, somit schulpflichtigen<br />

Kindern und Jugendlichen im Zweifel ein<br />

Vorrecht eingeräumt wird. Nochmals ist darauf<br />

hinzuweisen, dass kurzfristig geduldete Kinder im<br />

Saarland nicht einmal ein Schulrecht haben, und<br />

somit aus rechtlicher Sicht keine Möglichkeit, die<br />

Schule zu besuchen.<br />

Aus einem Rundschreiben (Verwaltungsvorschrift)<br />

des Thüringischen Kultusministeriums an<br />

die staatlichen Schulämter aus dem Jahre 1995<br />

geht hervor, dass bei denjenigen Kindern und<br />

Jugendlichen von Asylbewerbern, bei denen kein<br />

»gewöhnlicher Aufenthalt« angenommen wird,<br />

aus humanitären Gründen eine schulische<br />

Betreuung durchgeführt werden kann, sofern<br />

diese von den Eltern gewünscht wird (Schulantragsrecht);<br />

dies jedoch nur dann, wenn sie nach<br />

den Verhältnissen durchgeführt werden kann.<br />

Die Teilnahme am Unterricht ist freiwillig.<br />

Erscheinen diese Kinder und Jugendlichen nicht<br />

zum Unterricht, sollen keine besonderen Maßnahmen<br />

eingeleitet werden. 58<br />

Das Schulantragsrecht ist freiwillig und gerade<br />

nicht verpflichtend. Dadurch besteht die erhöhte<br />

Möglichkeit eines unregelmäßigen Schulbesuchs,<br />

was schul- und klassenintern zu Problemen führt,<br />

weil es den übrigen Kindern schwer zu vermitteln<br />

ist, warum sie regelmäßig zur Schule kommen<br />

müssen und die Schulantrags-Kinder nicht. 59 Ein<br />

unregelmäßiger Schulbesuch führt oft in letzter<br />

Konsequenz zur Beendigung der Beschulung,<br />

weil der organisatorische Ablauf unzumutbar<br />

gestört und der pädagogische Erfolg bei den<br />

»Pflichtkindern« beeinträchtigt würde. 60<br />

Überwiegend wird auch die Ansicht vertreten,<br />

dass ein Schulbesuch von schulbesuchsberechtigten<br />

Kindern in letzter Konsequenz nicht mit<br />

Zwangsmitteln (Bußgelder, Zwangszuführung<br />

zur Schule etc.) durchgesetzt werden kann, weil<br />

die Kinder und Jugendlichen auf freiwilliger Basis<br />

und nicht verpflichtend beschult werden. In<br />

Baden-Württemberg wird dies – zu Recht – auf<br />

Grund von § 72 III 2 SchulG-B-W anders beurteilt,<br />

weil hiernach auch die nicht schulpflichtigen<br />

Kinder nach dem Eintritt in die Schule den<br />

schulpflichtigen Kindern gleich gestellt werden.<br />

Dennoch haben die schulbesuchsberechtigten<br />

Kinder nur den Status eines »Gastschülers«, so<br />

dass z. B. im Falle eines Schulausschlusses,<br />

wegen der weniger gefestigten Rechtsposition im<br />

Einzelfall geringere Anforderungen an ein Fehlverhalten<br />

gestellt werden können. 61<br />

Kommen die schulbesuchsberechtigten Kinder<br />

unregelmäßig zur Schule, werden teilweise die<br />

Maßnahmen eingeleitet, die auch bei schulpflichtigen<br />

Kindern zunächst angestrengt werden: Die<br />

Erziehungsberechtigten werden angeschrieben

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