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Wir bleiben draußen!

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Einleitung<br />

Schulpflicht für Flüchtlingskinder ist geboten<br />

Bildung ist in Deutschland Sache der Länder. Das<br />

bedeutet: Es gibt 16 Schulgesetze, eine Vielzahl<br />

von Verwaltungsvorschriften, die der rechtlichen<br />

Konkretisierung der Schulpflicht bzw. des Schulrechts<br />

von Ausländern dienen, sowie 16 unterschiedliche<br />

Konzepte, wie mit Flüchtlingen<br />

während ihres Aufenthalts im jeweiligen Bundesland<br />

in Bezug auf den Schulbesuch umgegangen<br />

werden soll. Dies alles führt zu einer unübersichtlichen<br />

Gemengelage, die es erfordert, jedes Bundesland<br />

für sich zu betrachten und mit den<br />

zuständigen Behörden in Kontakt zu treten, um<br />

die bestehende rechtliche Situation bezüglich des<br />

Schulbesuchs von Flüchtlingen aufklären zu können.<br />

Diese Abhandlung soll Licht ins Dunkle bringen<br />

und darüber Aufschluss geben, ob in den einzelnen<br />

Bundesländern für Menschen mit »unsicherem<br />

Aufenthaltsstatus« die allgemeine Schulpflicht<br />

besteht oder dieser Personengruppe nur<br />

ein Schulantrags-/Schulbesuchsrecht eingeräumt<br />

wird. Darüber hinaus wird aufgezeigt werden,<br />

dass das Schulbesuchsrecht gegenüber der allgemeinen<br />

Schulpflicht signifikante Nachteile aufweist<br />

und mit dem Gleichheitsgrundsatz des<br />

Grundgesetzes nicht im Einklang steht. Die Einführung<br />

der allgemeinen Schulpflicht erscheint<br />

daher auch für diese Menschen geboten.<br />

In diesem Zusammenhang spielen die Aufenthaltstitel<br />

des Ausländerrechts für die Annahme<br />

der allgemeinen Schulpflicht oder eines bloßen<br />

Schulantrags-/Schulbesuchsrechts eine entscheidende<br />

Rolle bei der behördlichen Praxis. Mit In-<br />

Kraft-Treten des neuen Aufenthaltsgesetzes zum<br />

01.01.2005 haben sich einige Aufenthaltstitel<br />

geändert: Die »Aufenthaltsgenehmigung« in<br />

ihren verschiedenen Ausprägungen des Ausländergesetzes<br />

wird durch die Niederlassungserlaubnis<br />

oder Aufenthaltserlaubnis §§ 7, 9 AufenthG<br />

ersetzt. Die Personengruppe mit erteilter Aufenthaltsgenehmigung<br />

(sicherem Aufenthaltsstatus)<br />

war allerdings sowieso in allen 16 Bundesländern<br />

schulpflichtig im Sinne des jeweiligen Schulgesetzes.<br />

In dieser Betrachtung geht es um Flüchtlinge<br />

mit unsicherem Aufenthaltsstatus, also Asylbewerber<br />

(Aufenthaltsgestattung) und geduldete<br />

Personen, deren Rechtslage nahezu identisch<br />

auch im Jahre 2005 bestehen <strong>bleiben</strong> wird: Die<br />

»Instrumente« der Duldung (§ 60a AufenthG)<br />

und der Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG)<br />

<strong>bleiben</strong> erhalten. Leichte Unterschiede werden<br />

sich nur im Rahmen der Duldung ergeben. Personen,<br />

die länger als 18 Monate in der Bundesrepublik<br />

Deutschland auf Grund einer Duldung verweilen,<br />

soll (muss aber nicht) unter bestimmten<br />

Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach<br />

dem zukünftigen § 7 AufenthG erteilt werden.<br />

Der Aufenthalt dieser Menschen soll somit legalisiert<br />

werden, um die in ständiger Verwaltungspraxis<br />

der Ausländerbehörden oft über Jahre hinweg<br />

durchgeführten »Kettenduldungen« zu vermeiden.<br />

Praktische Auswirkungen für die Schulpflicht<br />

von Flüchtlingskindern kann dieser Sachverhalt<br />

in zwei Bundesländern haben (Hessen und Sachsen),<br />

die nach bestehender Rechtslage selbst bei<br />

einer längerfristigen Duldung keine Schulpflicht<br />

annehmen. Die Neuerung des § 25 V AufenthG<br />

kann in Hessen und Sachsen zu der paradoxen<br />

Situation führen, dass 18 Monate geduldete Personen<br />

zunächst nicht schulpflichtig sind, aber<br />

Synopse: Ausländergesetz und das ab 01.01.2005 gültige<br />

Aufenthaltsgesetz<br />

AuslG bis 31.12.2004 AufenthG 01.01.2005<br />

(Oberbegriff im AuslR: Aufenthaltsgenehmigung)<br />

Aufenthaltsberechtigung<br />

Niederlassungserlaubnis<br />

(§ 27 AuslG) (§ 9 AufenthG)<br />

Unbefristete<br />

Aufenthaltserlaubnis<br />

Niederlassungserlaubnis<br />

(§ 15 AuslG) (§ 9 AufenthG)<br />

Alle anderen<br />

Aufenthaltstitel:<br />

- befristete Aufenthaltserlaubnis<br />

(§ 15 AuslG)<br />

- Aufenthaltsbewilligung (§ 28 AuslG)<br />

- Aufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG)<br />

Aufenthaltserlaubnis<br />

(§ 7 AufenthG)<br />

Duldung<br />

Duldung<br />

(§§ 55, 56 AuslG) (§ 60a AufthG)<br />

Zur Duldung ist anzumerken, dass nunmehr Personen, die länger als<br />

18 Monate in der Bundesrepublik Deutschland geduldet sind, unter<br />

den Voraussetzungen des § 25 V S. 2, 3, 4 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis<br />

erteilt werden soll. Diese wird aber nur dann erteilt,<br />

wenn der Ausländer unverschuldet seiner an sich bestehenden Ausreisepflicht<br />

nicht nachkommen kann. Zur Erklärung der Rechtsnatur<br />

der Duldung wird auf den »Exkurs Ausländerrecht / Zuwanderungsrecht«<br />

auf Seite 10 verwiesen.<br />

Die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG, die während eines<br />

laufenden Asylverfahrens erteilt wird, bleibt bestehen.<br />

7<br />

terre der hommes

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