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Anhang<br />

Das Recht auf Bildung und Erziehung<br />

Ausgangspunkt für die Umsetzung<br />

genereller Schulpflicht von Flüchtlingen<br />

in den einzelnen Bundesländern<br />

ist das Recht auf Bildung und Erziehung<br />

eines jeden jungen Menschen<br />

ungeachtet seines Geschlechts, seiner<br />

Abstammung, seiner Rasse, seiner<br />

Sprache, seiner Heimat und Herkunft,<br />

seines Glaubens, seiner religiösen oder<br />

politischen Anschauung. Das Recht<br />

auf Bildung und Erziehung findet in<br />

unterschiedlicher Ausprägung seinen<br />

Ursprung in verschiedenen europaund<br />

völkerrechtlichen sowie nationalen<br />

Rechtsquellen, die im Folgenden<br />

dargestellt werden sollen.<br />

1. Europa- und völkerrechtliche<br />

Rechtsquellen<br />

Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte<br />

(AEMR) von 1948 (Art.<br />

26): In Art. 26 AEMR wird das Recht<br />

auf Bildung bereits 1948 als soziales<br />

Grundrecht von der Völkergemeinschaft<br />

festgeschrieben. Bildung soll<br />

zumindest im Grundschulbereich und<br />

im Rahmen der grundlegenden Bildung<br />

unentgeltlich jedem Menschen<br />

zur Verfügung stehen. Dabei muss die<br />

Bildung auf die volle Entfaltung der<br />

menschlichen Persönlichkeit gerichtet<br />

sein und die Stärkung der Achtung der<br />

Menschenrechte und Grundfreiheiten<br />

beinhalten. Ein dem entsprechender<br />

Unterricht wird für obligatorisch<br />

erklärt. 158<br />

Das Übereinkommen über die Diskriminierung<br />

im Unterrichtswesen<br />

15.12.1960 (ÜDU): Ziel des ÜDU ist<br />

es, in der gesamten Welt gleiche Bildungsmöglichkeiten<br />

für alle sicherzustellen<br />

(vgl. Präambel ÜDU). In Art. 4<br />

a) ÜDU verpflichten sich die Vertragsstaaten,<br />

die Schulpflicht und Schulgeldfreiheit<br />

zumindest für den Volksschulbereich<br />

(Grundschulbereich) einzuführen.<br />

Dabei soll gerade auch die<br />

Bildung derjenigen Personen besonders<br />

gefördert werden, die keine<br />

Grundschulausbildung genossen<br />

haben (Art. 4 c) ÜDU). In Art. 3 e)<br />

wird die Staatenverpflichtung übernommen,<br />

ausländischen Staatsangehörigen,<br />

die im Hoheitsgebiet des<br />

jeweiligen Staates ansässig sind, denselben<br />

Zugang zum Unterricht zu<br />

gewähren wie ihren eigenen Staatsangehörigen.<br />

Der Internationale Pakt über die<br />

wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen<br />

Rechte (IPwskR) von 1966<br />

(Art. 13): 1966 wurde der IPwskR von<br />

den Vereinten Nationen verabschiedet.<br />

In Art. 13 IPwskR erkennen die Vertragsstaaten<br />

das Recht auf Bildung<br />

eines jeden Menschen an. Die Bildung<br />

soll auf die volle Entfaltung der Persönlichkeit<br />

gerichtet sein und wiederum<br />

die Achtung der Menschenrechte<br />

und Grundfreiheiten vermitteln. Im<br />

Hinblick auf die umfassende Verwirklichung<br />

dieses Rechts muss der Besuch<br />

der Grundschule für jedermann unentgeltlich<br />

und als Pflicht ausgestaltet<br />

sein. Dabei soll die grundlegende Bildung<br />

von Menschen, die eine Grundschule<br />

nicht besucht oder beendet<br />

haben, soweit wie möglich gefördert<br />

werden.<br />

Der Pakt ist zwar nicht »self-executing«<br />

und gewährt daher für den Einzelnen<br />

keine unmittelbaren Rechte; 159<br />

die Staaten verpflichten sich jedoch<br />

zur Umsetzung und Ausgestaltung der<br />

im Pakt enthaltenen Rechte, wobei<br />

dies durch die »Ausschöpfung aller<br />

staatlichen Möglichkeiten« begrenzt<br />

wird (vgl. Art. 2 I IpwskR).<br />

Die UN-Kinderrechtskonvention,<br />

Art. 28 KRK (KRK): In Art. 28 I 1 KRK<br />

als völkerrechtliche Rechtsquelle hat<br />

die Bundesrepublik Deutschland als<br />

Vertragsstaat das Recht des Kindes auf<br />

Bildung anerkannt. Um die Verwirklichung<br />

dieses Rechts auf Basis der<br />

Chancengleichheit zu gewährleisten,<br />

hat sich Deutschland verpflichtet, den<br />

Besuch der Grundschule unentgeltlich<br />

für alle Kinder zur Pflicht zu machen<br />

(vgl. § 28 I 2 a) KRK). 160 Ferner sollen<br />

Maßnahmen getroffen werden, die den<br />

regelmäßigen Besuch der Schule fördern,<br />

so dass die Zahl der Kinder, die<br />

den Schulbesuch vorzeitig aufgeben,<br />

verringert wird (vgl. § 28 I 2 e) KRK).<br />

Es soll allen Kindern der Zugang zu<br />

sämtlichen Bildungseinrichtungen<br />

kostenneutral ermöglicht werden. Es<br />

besteht damit ein eindeutiges völkerrechtliches<br />

Bekenntnis der Bundesrepublik<br />

Deutschland zu dem Recht auf<br />

Bildung eines jeden Kindes, das auf<br />

Basis der Chancengleichheit gefördert<br />

und ermöglicht werden soll. Insbesondere<br />

soll der Besuch der Grundschule<br />

für alle Kinder durch die Einführung<br />

der allgemeinen Schulpflicht sicher<br />

gestellt werden.<br />

Problematisch ist die unmittelbare<br />

Anwendbarkeit der KRK und damit<br />

die direkte Ableitung eines Rechts auf<br />

Bildung aus Art. 28 KRK. 161 In einer<br />

»Vorbehaltserklärung« der BRD zur<br />

KRK wird erklärt, dass das Übereinkommen<br />

innerstaatlich keine unmittelbare<br />

Anwendung findet. Es begründe<br />

nur eine völkerrechtliche Staatenverpflichtung,<br />

die durch die Umsetzung in<br />

innerstaatliches Recht erfüllt wird. 162<br />

Unter IV. der »Vorbehaltserklärung«<br />

zur KRK wird sinngem. festgestellt,<br />

dass die Bestimmungen der KRK nicht<br />

geeignet sind, das bestehende Ausländerrecht<br />

bzw. die legislative Handlungsfreiheit<br />

der BRD im Bereich des<br />

Ausländerrechts zu beschränken. Ob<br />

dieser »Vorbehalt« zur KRK rechtmäßig<br />

oder rechtswidrig ist, soll an<br />

dieser Stelle offen <strong>bleiben</strong>. 163<br />

Die deutsche Rechtsprechung hat<br />

sich verschiedentlich mit der KRK auseinandergesetzt.<br />

Teilweise wird eine<br />

unmittelbare Ableitung von Rechten<br />

aus der KRK wegen des oben dargestellten<br />

Vorbehalts der BRD<br />

abgelehnt. 164 Von anderer Seite werden<br />

die Bestimmungen der KRK wie<br />

selbstverständlich geprüft, bzw. Rechte<br />

eines Kindes aus ihr abgeleitet, ohne<br />

dass der Vorbehalt überhaupt Erwähnung<br />

findet. 165<br />

Es besteht somit eine uneinheitliche<br />

Rechtspraxis.<br />

»1. Zusatzprotokoll« zur Europäische<br />

Menschenrechtskonvention<br />

(EMRK) (Art. 2): In der EMRK selbst<br />

wurde auf die Kodifizierung sozialer<br />

Grundrechte verzichtet. Es wurde<br />

jedoch im 1. Zusatzprotokoll zur<br />

69<br />

terre der hommes

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