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Bremen<br />

42<br />

In der »Verordnung über die Eingliederungen<br />

von fremdsprachigen Schülerinnen und<br />

Schülern in die allgemeinbildenden und beruflichen<br />

Schulen (Eingliederungsverordnung –<br />

EinglV) vom 19.06.1997, geändert am<br />

29.08.2001« vom Ministerium für Bildung,<br />

Jugend und Sport Brandenburg, wird umfassend<br />

auf die schulische Integration von Migranten eingegangen.<br />

Sie befasst sich mit dem Unterrichtsbeginn,<br />

der Aufnahme, Unterrichtsorganisation,<br />

Vorbereitungsgruppen, Förderkursen, muttersprachlichem<br />

Unterricht, Fremdsprachenregelungen<br />

etc.<br />

Zahlen:<br />

In Brandenburg hielten sich nach Angaben des<br />

Ausländerzentralregisters am 31.12.2004 1.734<br />

Flüchtlinge im Alter zwischen 6 und 17 Jahren<br />

auf. Davon befanden sich 489 im Asylerstverfahren,<br />

505 waren ausländrechtlich geduldet. 110<br />

Ergebnis:<br />

In Brandenburg besteht umfassende Schulpflicht<br />

für ausländische Kinder und Jugendliche. Diese<br />

beginnt bereits im Asylverfahren beim Vorliegen<br />

einer Aufenthaltsgestattung für Brandenburg,<br />

jedoch erst nach dem Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung.<br />

Menschen, die nicht in der Erstaufnahmeeinrichtung<br />

wohnen, werden sechs<br />

Wochen nach der Erteilung einer Aufenthaltsgestattung<br />

oder Duldung schulpflichtig. Schulpflicht<br />

besteht für alle Personen mit einer Aufenthaltsgenehmigung<br />

(zukünftig § 7 oder § 9 AufenthG).<br />

2.5. Bremen<br />

Rechtsgrundlage für die allgemeine Schulpflicht<br />

in Bremen ist das Bremische Schulgesetz (Brem-<br />

SchlG) in der Fassung vom 20.12.1994, zuletzt<br />

geändert am 02.03.2004.<br />

Beginn der Schulpflicht:<br />

Der Beginn der Schulpflicht bestimmt sich nach §<br />

53 I 1 BremSchlG. Danach beginnt die Schulpflicht<br />

für Kinder, die bis zum 30. Juni eines Jahres<br />

das sechste Lebensjahr vollenden, am 1.<br />

August des selben Kalenderjahres. Ein Kind kann<br />

auf Grund erheblicher gesundheitlicher Gründe<br />

für ein Jahr von der Schulpflicht zurückgestellt<br />

werden. Ferner können Kinder, die erst zwischen<br />

dem 30. Juni und 31. Dezember das sechste<br />

Lebensjahr vollenden, auf Antrag der Erziehungsberechtigten<br />

bereits am 01. August in die Schule<br />

aufgenommen werden (vgl. § 53 II BremSchlG).<br />

Kinder, die bis zum 30. Juni eines Jahres erst fünf<br />

Jahre alt sind, werden auf schriftlichen Antrag der<br />

Erziehungsberechtigten zum 01. August des selben<br />

Jahres schulpflichtig, sofern sie hinsichtlich<br />

ihrer sprachlichen, kognitiven und sozialen<br />

Fähigkeiten durch den Unterricht und das übrige<br />

Schulleben nicht überfordert sind (§ 53 III Brem-<br />

SchlG). Ausländische Kinder werden damit in<br />

Bremen grundsätzlich im Alter von sechs Jahren<br />

schulpflichtig.<br />

wenn dieser Unterricht von der Schulaufsicht als<br />

ausreichend angesehen wird (vgl. § 54 III 2 Brem-<br />

SchlG). Lässt sich die Dauer des Schulbesuchs<br />

außerhalb des Landes Bremen nicht hinreichend<br />

sicher feststellen, wird die Dauer der noch ver<strong>bleiben</strong>den<br />

Schulpflicht nach dem Lebensalter<br />

festgelegt (§ 55 V S. 3 BremSchlG). Im einzelnen<br />

ist die Erfüllung der Schulpflicht in Bremen sehr<br />

differenziert ausgestaltet (vgl. § 55 BremSchlG).<br />

Berufsschulpflicht besteht, wenn ein Ausbildungsverhältnis<br />

eingegangen wird (§ 54 II 1<br />

BremSchlG). Der Besuch einer Berufsschule ist<br />

jedoch erst nach 10 Schulbesuchsjahren oder<br />

Absolvierung der 10. Jahrgangsstufe zulässig (vgl.<br />

55 I S. 3 BremSchlG).<br />

Schulpflicht in Bremen:<br />

Gem. § 4 I BremSchlG haben alle Kinder und<br />

Jugendlichen ein Recht auf Bildung und Erziehung;<br />

dies wird auch in Art. 27 der Landesverfassung<br />

von Bremen garantiert.<br />

Wer in Bremen schulpflichtig ist bestimmt sich<br />

nach § 52 BremSchlG:<br />

»Die Vorschriften über die Schulpflicht gelten<br />

für alle, die im Lande Bremen ihre Wohnung<br />

oder, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung<br />

oder ihre Ausbildungsstätte haben.«<br />

terre der hommes<br />

Dauer der Schulpflicht:<br />

Die Schulpflicht dauert in Bremen 12 Jahre. Sie<br />

wird erfüllt durch den Besuch einer öffentlichen<br />

Schule oder einer privaten Ersatzschule in Bremen<br />

(vgl. § 55 I BremSchlG). Ausländer können<br />

Teile ihrer Schulpflicht durch den Besuch eines<br />

Intensivsprachkurses anderer Träger erfüllen,<br />

Wohnung i.S.d. § 52 I BremSchlG:<br />

Der Begriff der Wohnung wird in § 15 I 1 Meldegesetz-Bremen<br />

(MG) legaldefiniert. Eine Wohnung<br />

im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene<br />

Raum, der zum Wohnen oder Schlafen<br />

benutzt wird.<br />

Die überwiegende Mehrheit von Flüchtlingen,

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