Wir bleiben draußen!
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Bremen<br />
42<br />
In der »Verordnung über die Eingliederungen<br />
von fremdsprachigen Schülerinnen und<br />
Schülern in die allgemeinbildenden und beruflichen<br />
Schulen (Eingliederungsverordnung –<br />
EinglV) vom 19.06.1997, geändert am<br />
29.08.2001« vom Ministerium für Bildung,<br />
Jugend und Sport Brandenburg, wird umfassend<br />
auf die schulische Integration von Migranten eingegangen.<br />
Sie befasst sich mit dem Unterrichtsbeginn,<br />
der Aufnahme, Unterrichtsorganisation,<br />
Vorbereitungsgruppen, Förderkursen, muttersprachlichem<br />
Unterricht, Fremdsprachenregelungen<br />
etc.<br />
Zahlen:<br />
In Brandenburg hielten sich nach Angaben des<br />
Ausländerzentralregisters am 31.12.2004 1.734<br />
Flüchtlinge im Alter zwischen 6 und 17 Jahren<br />
auf. Davon befanden sich 489 im Asylerstverfahren,<br />
505 waren ausländrechtlich geduldet. 110<br />
Ergebnis:<br />
In Brandenburg besteht umfassende Schulpflicht<br />
für ausländische Kinder und Jugendliche. Diese<br />
beginnt bereits im Asylverfahren beim Vorliegen<br />
einer Aufenthaltsgestattung für Brandenburg,<br />
jedoch erst nach dem Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung.<br />
Menschen, die nicht in der Erstaufnahmeeinrichtung<br />
wohnen, werden sechs<br />
Wochen nach der Erteilung einer Aufenthaltsgestattung<br />
oder Duldung schulpflichtig. Schulpflicht<br />
besteht für alle Personen mit einer Aufenthaltsgenehmigung<br />
(zukünftig § 7 oder § 9 AufenthG).<br />
2.5. Bremen<br />
Rechtsgrundlage für die allgemeine Schulpflicht<br />
in Bremen ist das Bremische Schulgesetz (Brem-<br />
SchlG) in der Fassung vom 20.12.1994, zuletzt<br />
geändert am 02.03.2004.<br />
Beginn der Schulpflicht:<br />
Der Beginn der Schulpflicht bestimmt sich nach §<br />
53 I 1 BremSchlG. Danach beginnt die Schulpflicht<br />
für Kinder, die bis zum 30. Juni eines Jahres<br />
das sechste Lebensjahr vollenden, am 1.<br />
August des selben Kalenderjahres. Ein Kind kann<br />
auf Grund erheblicher gesundheitlicher Gründe<br />
für ein Jahr von der Schulpflicht zurückgestellt<br />
werden. Ferner können Kinder, die erst zwischen<br />
dem 30. Juni und 31. Dezember das sechste<br />
Lebensjahr vollenden, auf Antrag der Erziehungsberechtigten<br />
bereits am 01. August in die Schule<br />
aufgenommen werden (vgl. § 53 II BremSchlG).<br />
Kinder, die bis zum 30. Juni eines Jahres erst fünf<br />
Jahre alt sind, werden auf schriftlichen Antrag der<br />
Erziehungsberechtigten zum 01. August des selben<br />
Jahres schulpflichtig, sofern sie hinsichtlich<br />
ihrer sprachlichen, kognitiven und sozialen<br />
Fähigkeiten durch den Unterricht und das übrige<br />
Schulleben nicht überfordert sind (§ 53 III Brem-<br />
SchlG). Ausländische Kinder werden damit in<br />
Bremen grundsätzlich im Alter von sechs Jahren<br />
schulpflichtig.<br />
wenn dieser Unterricht von der Schulaufsicht als<br />
ausreichend angesehen wird (vgl. § 54 III 2 Brem-<br />
SchlG). Lässt sich die Dauer des Schulbesuchs<br />
außerhalb des Landes Bremen nicht hinreichend<br />
sicher feststellen, wird die Dauer der noch ver<strong>bleiben</strong>den<br />
Schulpflicht nach dem Lebensalter<br />
festgelegt (§ 55 V S. 3 BremSchlG). Im einzelnen<br />
ist die Erfüllung der Schulpflicht in Bremen sehr<br />
differenziert ausgestaltet (vgl. § 55 BremSchlG).<br />
Berufsschulpflicht besteht, wenn ein Ausbildungsverhältnis<br />
eingegangen wird (§ 54 II 1<br />
BremSchlG). Der Besuch einer Berufsschule ist<br />
jedoch erst nach 10 Schulbesuchsjahren oder<br />
Absolvierung der 10. Jahrgangsstufe zulässig (vgl.<br />
55 I S. 3 BremSchlG).<br />
Schulpflicht in Bremen:<br />
Gem. § 4 I BremSchlG haben alle Kinder und<br />
Jugendlichen ein Recht auf Bildung und Erziehung;<br />
dies wird auch in Art. 27 der Landesverfassung<br />
von Bremen garantiert.<br />
Wer in Bremen schulpflichtig ist bestimmt sich<br />
nach § 52 BremSchlG:<br />
»Die Vorschriften über die Schulpflicht gelten<br />
für alle, die im Lande Bremen ihre Wohnung<br />
oder, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung<br />
oder ihre Ausbildungsstätte haben.«<br />
terre der hommes<br />
Dauer der Schulpflicht:<br />
Die Schulpflicht dauert in Bremen 12 Jahre. Sie<br />
wird erfüllt durch den Besuch einer öffentlichen<br />
Schule oder einer privaten Ersatzschule in Bremen<br />
(vgl. § 55 I BremSchlG). Ausländer können<br />
Teile ihrer Schulpflicht durch den Besuch eines<br />
Intensivsprachkurses anderer Träger erfüllen,<br />
Wohnung i.S.d. § 52 I BremSchlG:<br />
Der Begriff der Wohnung wird in § 15 I 1 Meldegesetz-Bremen<br />
(MG) legaldefiniert. Eine Wohnung<br />
im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene<br />
Raum, der zum Wohnen oder Schlafen<br />
benutzt wird.<br />
Die überwiegende Mehrheit von Flüchtlingen,