Wir bleiben draußen!
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Saarland<br />
60<br />
Ziffer II. Nr. 2: Kinder von Asylbewerbern, deren<br />
Antragsverfahren noch nicht abgeschlossen<br />
ist.<br />
Kinder von sich im Asylverfahren befindenden<br />
Ausländern können auf Wunsch der Asylbewerber<br />
aus humanitären Gründen in die Schule aufgenommen<br />
werden. Dies richtet sich jedoch nach<br />
den Verhältnissen des Einzelfalls, d. h. insbesondere<br />
nach den räumlichen und personellen Kapazitäten<br />
der in Betracht kommenden Schulen (vgl.<br />
Ziffer II Nr. 2 Erlass 1987).<br />
Somit werden Kinder ausländischer Eltern<br />
dann schulpflichtig, wenn sie selbst oder ihre<br />
Erziehungsberechtigten eine Aufenthaltsgenehmigung<br />
im Sinne des Ausländerrechts (zukünftig<br />
§ 7 oder § 9 AufenthG) oder eine längerfristige<br />
Duldung gem. §§ 55, 56 AuslG (zukünftig 60a<br />
AufenthG) erteilt bekommen haben. Unter einer<br />
längerfristigen (schulpflichtbegründenden) Duldung<br />
versteht das Ministerium des Saarlands für<br />
Bildung, Kultur und Wissenschaft, dass diese für<br />
einen Zeitraum erteilt wurde, in dem sich die<br />
Beschulung eines Kindes im Saarland als humanitär<br />
erforderlich und pädagogisch sinnvoll<br />
erweist; dies sei nur bei einem absehbaren Aufenthalt<br />
von mehreren Monaten der Fall. 137 Die<br />
Beschulung richte sich dann nach dem »Erlass<br />
betreffend den Unterricht für Kinder ausländischer<br />
Arbeitnehmer und für jugendliche ausländische<br />
Arbeitnehmer« vom 10.10.1977.<br />
Nicht schulpflichtig werden Kinder, die selbst<br />
oder deren Erziehungsberechtigte noch im laufenden<br />
Asylverfahren sind, also eine Aufenthaltsgestattung<br />
gem. § 55 AsylVfG besitzen. Erst nach<br />
der Feststellung einer Asylberechtigung und der<br />
sich danach anschließenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis<br />
§ 15 AuslG (zukünftig § 7 AufenthG)<br />
lebt die Schulpflicht im Rechtsinne des §<br />
1 I SchlPflG auf. Es kann jedoch auf Wunsch der<br />
Asylbewerber eine frühere Beschulung aus humanitären<br />
Gründen durchgeführt werden. Dies<br />
hängt jedoch von den schulischen Kapazitäten<br />
ab. Abschlägig beschiedene Asylbewerber oder<br />
deren Kinder sind nicht schulpflichtig i.S.v. § 1 I<br />
SchlpflG. Kinder von Asylbewerbern, die nur<br />
kurzfristig geduldet werden, sind ebenfalls nicht<br />
schulpflichtig und haben auch kein Schulrecht.<br />
Einschränkung durch das Ministerium für Bildung,<br />
Kultur und Wissenschaft: Mit Schreiben<br />
vom 23.12.2003 wurde die dargestellte Rechtsauffassung<br />
bestätigt.<br />
Zahlen:<br />
Im Saarland hielten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters<br />
am 31.12.2003 3.336<br />
Flüchtlinge im Alter zwischen 6 und 17 Jahren<br />
auf. Davon befanden sich 111 im Asylerstverfahren.<br />
1.010 waren ausländrechtlich geduldet. 138<br />
Ergebnis:<br />
Im Saarland besteht grundsätzlich Schulpflicht<br />
für alle ausländischen Kinder, Jugendlichen und<br />
Heranwachsenden, die eine Aufenthaltsgenehmigung<br />
i.S.d. Ausländerrechts (zukünftig § 7 oder §<br />
9 AufenthG) oder eine längerfristige Duldung<br />
erteilt bekommen haben. Ausgenommen hiervon<br />
sind Personen, die selbst oder deren Erziehungsberechtigte<br />
noch im laufenden Asylverfahren<br />
sind; diese können auf Wunsch des Asylbegehrenden<br />
beschult werden. Für die Auswirkungen<br />
des Schulantragsrechts im Saarland wird auf das<br />
Kapitel »Schulantragsrecht (Schulbesuchsrecht)«<br />
auf den Seiten 19-23 verwiesen. Nur kurzfristig<br />
geduldete Ausländer (wenige Monate) und abgelehnte<br />
Asylbewerber oder deren Kinder sind nicht<br />
schulpflichtig und haben auch kein Schulrecht.<br />
terre der hommes