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Saarland<br />

60<br />

Ziffer II. Nr. 2: Kinder von Asylbewerbern, deren<br />

Antragsverfahren noch nicht abgeschlossen<br />

ist.<br />

Kinder von sich im Asylverfahren befindenden<br />

Ausländern können auf Wunsch der Asylbewerber<br />

aus humanitären Gründen in die Schule aufgenommen<br />

werden. Dies richtet sich jedoch nach<br />

den Verhältnissen des Einzelfalls, d. h. insbesondere<br />

nach den räumlichen und personellen Kapazitäten<br />

der in Betracht kommenden Schulen (vgl.<br />

Ziffer II Nr. 2 Erlass 1987).<br />

Somit werden Kinder ausländischer Eltern<br />

dann schulpflichtig, wenn sie selbst oder ihre<br />

Erziehungsberechtigten eine Aufenthaltsgenehmigung<br />

im Sinne des Ausländerrechts (zukünftig<br />

§ 7 oder § 9 AufenthG) oder eine längerfristige<br />

Duldung gem. §§ 55, 56 AuslG (zukünftig 60a<br />

AufenthG) erteilt bekommen haben. Unter einer<br />

längerfristigen (schulpflichtbegründenden) Duldung<br />

versteht das Ministerium des Saarlands für<br />

Bildung, Kultur und Wissenschaft, dass diese für<br />

einen Zeitraum erteilt wurde, in dem sich die<br />

Beschulung eines Kindes im Saarland als humanitär<br />

erforderlich und pädagogisch sinnvoll<br />

erweist; dies sei nur bei einem absehbaren Aufenthalt<br />

von mehreren Monaten der Fall. 137 Die<br />

Beschulung richte sich dann nach dem »Erlass<br />

betreffend den Unterricht für Kinder ausländischer<br />

Arbeitnehmer und für jugendliche ausländische<br />

Arbeitnehmer« vom 10.10.1977.<br />

Nicht schulpflichtig werden Kinder, die selbst<br />

oder deren Erziehungsberechtigte noch im laufenden<br />

Asylverfahren sind, also eine Aufenthaltsgestattung<br />

gem. § 55 AsylVfG besitzen. Erst nach<br />

der Feststellung einer Asylberechtigung und der<br />

sich danach anschließenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis<br />

§ 15 AuslG (zukünftig § 7 AufenthG)<br />

lebt die Schulpflicht im Rechtsinne des §<br />

1 I SchlPflG auf. Es kann jedoch auf Wunsch der<br />

Asylbewerber eine frühere Beschulung aus humanitären<br />

Gründen durchgeführt werden. Dies<br />

hängt jedoch von den schulischen Kapazitäten<br />

ab. Abschlägig beschiedene Asylbewerber oder<br />

deren Kinder sind nicht schulpflichtig i.S.v. § 1 I<br />

SchlpflG. Kinder von Asylbewerbern, die nur<br />

kurzfristig geduldet werden, sind ebenfalls nicht<br />

schulpflichtig und haben auch kein Schulrecht.<br />

Einschränkung durch das Ministerium für Bildung,<br />

Kultur und Wissenschaft: Mit Schreiben<br />

vom 23.12.2003 wurde die dargestellte Rechtsauffassung<br />

bestätigt.<br />

Zahlen:<br />

Im Saarland hielten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters<br />

am 31.12.2003 3.336<br />

Flüchtlinge im Alter zwischen 6 und 17 Jahren<br />

auf. Davon befanden sich 111 im Asylerstverfahren.<br />

1.010 waren ausländrechtlich geduldet. 138<br />

Ergebnis:<br />

Im Saarland besteht grundsätzlich Schulpflicht<br />

für alle ausländischen Kinder, Jugendlichen und<br />

Heranwachsenden, die eine Aufenthaltsgenehmigung<br />

i.S.d. Ausländerrechts (zukünftig § 7 oder §<br />

9 AufenthG) oder eine längerfristige Duldung<br />

erteilt bekommen haben. Ausgenommen hiervon<br />

sind Personen, die selbst oder deren Erziehungsberechtigte<br />

noch im laufenden Asylverfahren<br />

sind; diese können auf Wunsch des Asylbegehrenden<br />

beschult werden. Für die Auswirkungen<br />

des Schulantragsrechts im Saarland wird auf das<br />

Kapitel »Schulantragsrecht (Schulbesuchsrecht)«<br />

auf den Seiten 19-23 verwiesen. Nur kurzfristig<br />

geduldete Ausländer (wenige Monate) und abgelehnte<br />

Asylbewerber oder deren Kinder sind nicht<br />

schulpflichtig und haben auch kein Schulrecht.<br />

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