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Wir bleiben draußen!

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Übersicht<br />

8<br />

nachdem die Ausländerbehörde nach 18 Monaten<br />

Duldungsstatus eine Aufenthaltserlaubnis<br />

erteilt, diese Menschen plötzlich der Schulpflicht<br />

unterliegen. Dies gilt im gleichen Maße für bereits<br />

ansässige Personen in Hessen und Sachsen mit<br />

bisherigem Duldungsstatus. Inwieweit die betroffenen<br />

Bundesländer auf diese Situation reagieren<br />

werden, bleibt abzuwarten.<br />

Diese ab 01.01.2005 auftretende Problematik ist<br />

ein weiterer Beleg dafür, dass die Verknüpfung der<br />

allgemeinen Schulpflicht mit dem Aufenthaltsstatus<br />

untauglich ist, um die Schulpflicht von ausländischen<br />

Kindern und Jugendlichen festzulegen.<br />

Diese Abhandlung wurde in der Hoffnung<br />

erarbeitet, dass die Entscheidungsträger in der<br />

Politik darüber nachdenken und in letzter Konsequenz<br />

die allgemeine Schulpflicht für alle Kinder,<br />

ungeachtet ihres Aufenthaltsstatus, in Deutschland<br />

einführen.<br />

Nordrhein-Westfalen hat an dieser Stelle<br />

momentan eine Vorreiterstellung übernommen.<br />

Mit neuerlichem Gesetzesentwurf, der am<br />

27.01.2005 verabschiedet wurde, soll nun die<br />

Schulpflicht für Asylbewerber und geduldete Personen<br />

umgesetzt werden. Ebenfalls ist in Thüringen<br />

eine Gesetzesinitiative auf den Weg gebracht,<br />

deren Ziel es ist, die Schulpflicht von Kindern<br />

und Jugendlichen mit unsicherem Aufenthaltsstatus<br />

nunmehr festzuschreiben. Mögen diese Beispiele<br />

auch in anderen Bundesländern »Schule«<br />

machen.<br />

<strong>Wir</strong> hoffen, mit der nachfolgenden Darstellung<br />

eine Arbeitsgrundlage geschaffen zu haben für<br />

einen politischen Diskurs auf Kultusministerebene,<br />

der Bildungsrecht als Kinderrecht begreift und<br />

nicht an Aufenthaltstitel bindet.<br />

1. Übersicht: Schulpflicht und Schulrecht von<br />

Flüchtlingen in Deutschland<br />

terre der hommes<br />

Eine gute Schule hilft, sich zu orientieren: Flüchtlingskinder in Hessen<br />

Wesentliche Rechtsgrundlage für die Schulpflicht<br />

von Flüchtlingen sind die Schulgesetze innerhalb<br />

der einzelnen Bundesländer. Zum Teil haben die<br />

Länder konkrete Regelungen für ausländische<br />

Schüler in den Schulgesetzen getroffen (z. B. Bayern,<br />

Berlin, Brandenburg, Gesetzesinitiative<br />

NRW). Häufig finden jedoch die bestehenden<br />

schulgesetzlichen Regelungen abstrakt Anwendung<br />

auf Flüchtlinge. Bei den sieben Bundesländern,<br />

die zum jetzigen Zeitpunkt die Schulpflicht<br />

von Flüchtlingen in Abhängigkeit zum Aufenthaltsstatus<br />

verneinen (bis Januar 2005 waren es<br />

noch acht, vgl. NRW, S. 52-56), kommt es<br />

grundsätzlich für die Begründung der Schulpflicht<br />

darauf an, ob der unbestimmte Rechtsbegriff<br />

des »gewöhnlichen Aufenthalts« – oder wie<br />

in Sachsen-Anhalt der unbestimmte Rechtsbegriff<br />

des »Wohnens« – innerhalb des jeweiligen Schulgesetzes<br />

anzunehmen ist oder nicht.<br />

Dies ergibt sich nicht direkt aus den Schulgesetzen<br />

der jeweiligen Bundesländer – in denen<br />

steht nur der unbestimmte Rechtsbegriff des<br />

»gewöhnlichen Aufenthalts« oder des »Wohnens«<br />

– sondern aus den verschiedensten rechtlichen<br />

Konkretisierungen durch die Landesregierungen<br />

bzw. Kultusministerien: durch Verordnungen<br />

und insbesondere Verwaltungsvorschriften,<br />

die in Form von sogenannten Erlassen,<br />

Rundschreiben, Handreichungen etc. in Erscheinung<br />

treten.<br />

In diesen speziell für Ausländer geschaffenen

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