Wir bleiben draußen!
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Übersicht<br />
8<br />
nachdem die Ausländerbehörde nach 18 Monaten<br />
Duldungsstatus eine Aufenthaltserlaubnis<br />
erteilt, diese Menschen plötzlich der Schulpflicht<br />
unterliegen. Dies gilt im gleichen Maße für bereits<br />
ansässige Personen in Hessen und Sachsen mit<br />
bisherigem Duldungsstatus. Inwieweit die betroffenen<br />
Bundesländer auf diese Situation reagieren<br />
werden, bleibt abzuwarten.<br />
Diese ab 01.01.2005 auftretende Problematik ist<br />
ein weiterer Beleg dafür, dass die Verknüpfung der<br />
allgemeinen Schulpflicht mit dem Aufenthaltsstatus<br />
untauglich ist, um die Schulpflicht von ausländischen<br />
Kindern und Jugendlichen festzulegen.<br />
Diese Abhandlung wurde in der Hoffnung<br />
erarbeitet, dass die Entscheidungsträger in der<br />
Politik darüber nachdenken und in letzter Konsequenz<br />
die allgemeine Schulpflicht für alle Kinder,<br />
ungeachtet ihres Aufenthaltsstatus, in Deutschland<br />
einführen.<br />
Nordrhein-Westfalen hat an dieser Stelle<br />
momentan eine Vorreiterstellung übernommen.<br />
Mit neuerlichem Gesetzesentwurf, der am<br />
27.01.2005 verabschiedet wurde, soll nun die<br />
Schulpflicht für Asylbewerber und geduldete Personen<br />
umgesetzt werden. Ebenfalls ist in Thüringen<br />
eine Gesetzesinitiative auf den Weg gebracht,<br />
deren Ziel es ist, die Schulpflicht von Kindern<br />
und Jugendlichen mit unsicherem Aufenthaltsstatus<br />
nunmehr festzuschreiben. Mögen diese Beispiele<br />
auch in anderen Bundesländern »Schule«<br />
machen.<br />
<strong>Wir</strong> hoffen, mit der nachfolgenden Darstellung<br />
eine Arbeitsgrundlage geschaffen zu haben für<br />
einen politischen Diskurs auf Kultusministerebene,<br />
der Bildungsrecht als Kinderrecht begreift und<br />
nicht an Aufenthaltstitel bindet.<br />
1. Übersicht: Schulpflicht und Schulrecht von<br />
Flüchtlingen in Deutschland<br />
terre der hommes<br />
Eine gute Schule hilft, sich zu orientieren: Flüchtlingskinder in Hessen<br />
Wesentliche Rechtsgrundlage für die Schulpflicht<br />
von Flüchtlingen sind die Schulgesetze innerhalb<br />
der einzelnen Bundesländer. Zum Teil haben die<br />
Länder konkrete Regelungen für ausländische<br />
Schüler in den Schulgesetzen getroffen (z. B. Bayern,<br />
Berlin, Brandenburg, Gesetzesinitiative<br />
NRW). Häufig finden jedoch die bestehenden<br />
schulgesetzlichen Regelungen abstrakt Anwendung<br />
auf Flüchtlinge. Bei den sieben Bundesländern,<br />
die zum jetzigen Zeitpunkt die Schulpflicht<br />
von Flüchtlingen in Abhängigkeit zum Aufenthaltsstatus<br />
verneinen (bis Januar 2005 waren es<br />
noch acht, vgl. NRW, S. 52-56), kommt es<br />
grundsätzlich für die Begründung der Schulpflicht<br />
darauf an, ob der unbestimmte Rechtsbegriff<br />
des »gewöhnlichen Aufenthalts« – oder wie<br />
in Sachsen-Anhalt der unbestimmte Rechtsbegriff<br />
des »Wohnens« – innerhalb des jeweiligen Schulgesetzes<br />
anzunehmen ist oder nicht.<br />
Dies ergibt sich nicht direkt aus den Schulgesetzen<br />
der jeweiligen Bundesländer – in denen<br />
steht nur der unbestimmte Rechtsbegriff des<br />
»gewöhnlichen Aufenthalts« oder des »Wohnens«<br />
– sondern aus den verschiedensten rechtlichen<br />
Konkretisierungen durch die Landesregierungen<br />
bzw. Kultusministerien: durch Verordnungen<br />
und insbesondere Verwaltungsvorschriften,<br />
die in Form von sogenannten Erlassen,<br />
Rundschreiben, Handreichungen etc. in Erscheinung<br />
treten.<br />
In diesen speziell für Ausländer geschaffenen