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Thüringen<br />

68<br />

terre der hommes<br />

»Schulbesuch ausländischer Kinder in Thüringen«<br />

(VV) 154 wird unter Ziffer I. 1.1. VV klargestellt,<br />

dass auch ausländische Kinder den Regelungen<br />

der Schulpflicht des ThürSchlG unterliegen,<br />

wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />

in Thüringen haben. Dabei ist wohl davon<br />

auszugehen, dass auch Jugendliche von dieser<br />

Regelung erfasst werden sollen, obwohl diese nicht<br />

ausdrücklich genannt worden sind (Fehler in der<br />

VV).<br />

Umfassend werden Regelungen bezüglich der<br />

Schulaufnahme, des muttersprachlichen Ergänzungsunterrichts,<br />

Maßnahmen zur Eingliederung<br />

in allgemeinbildende und berufsbildenden Schulen,<br />

Einrichtung von Vorbereitungsklassen usw. in<br />

der Verwaltungsvorschrift getroffen.<br />

Des Weiteren existiert ein Rundschreiben des<br />

Thüringischen Kultusministeriums – Staatssekretär<br />

– vom 05.12.1995 »Schulpflicht ausländischer<br />

Kinder und Jugendlicher; hier: Kinder von<br />

Asylbewerbern, Asylberechtigten und Flüchtlingen«<br />

an die Staatlichen Schulämter. Darin wird im<br />

Wesentlichen die Definition des unbestimmten<br />

Rechtsbegriffs des »gewöhnlichen Aufenthalts« i.<br />

S. d. § 17 I 1 ThürSchlG vorgenommen. Es handelt<br />

sich demnach um eine Verwaltungsvorschrift, also<br />

um Innenrecht der Behörden, nach dem die<br />

Schulämter als Adressaten ihre rechtliche und<br />

tatsächliche Praxis ausrichten.<br />

Nach dem Rundschreiben von 05.12.1995 soll<br />

ein »gewöhnlicher Aufenthalt« und damit Schulpflicht<br />

im Sinne von § 17 I 1 ThürSchlG angenommen<br />

werden:<br />

• bei Kindern und Jugendlichen von Asylberechtigten.<br />

Asylberechtigte erhalten regelmäßig eine<br />

Aufenthaltserlaubnis (§ 15 AuslG).<br />

• bei Kindern und Jugendlichen von Kontingentflüchtlingen<br />

i. S. d. § 32 a AuslG. Diese erhalten<br />

ebenfalls eine Aufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG).<br />

• bei Kindern und Jugendlichen von abgelehnten<br />

Asylbewerbern, die längerfristig geduldet werden.<br />

Ein »gewöhnlicher Aufenthalt« soll nicht anzunehmen<br />

sein:<br />

• bei Kindern und Jugendlichen von rechtskräftig<br />

abgelehnten Asylbewerbern, die eine Ausreiseaufforderung<br />

erhalten haben, dieser bisher<br />

aber nicht nachgekommen sind bzw. deren weiterer<br />

Aufenthalt nur kurzfristig geduldet wird.<br />

• bei Kindern von Asylbewerbern, deren Antragsverfahren<br />

noch nicht abgeschlossen ist.<br />

Bei denjenigen Kindern von Asylbewerbern, bei<br />

denen kein gewöhnlicher Aufenthalt angenommen<br />

wird, kann jedoch aus humanitären Gründen eine<br />

schulische Betreuung durchgeführt werden, sofern<br />

diese von den Eltern gewünscht wird (Schulantragsrecht);<br />

dies jedoch nur dann, wenn sie nach<br />

den Verhältnissen durchgeführt werden kann.<br />

Die Teilnahme am Unterricht ist freiwillig.<br />

Erscheinen diese Kinder und Jugendlichen nicht<br />

zum Unterricht, sollen keine besonderen Maßnahmen<br />

eingeleitet werden. 155<br />

Einschränkungen durch das Kultusministerium<br />

des Freistaats Thüringen/den Ausländerbeauftragten:<br />

Mit Schreiben vom 28.04.2003 bestätigt der Ausländerbeauftragte<br />

der Landesregierung, dass keine<br />

Schulpflicht für Kinder von Asylbewerbern<br />

besteht, solange deren Verfahren noch nicht abgeschlossen<br />

ist.<br />

Nach Stellungnahme vom 04.05.2001 des<br />

Thüringischen Kultusministeriums wird in der<br />

Regel bei Flüchtlingen nicht davon ausgegangen,<br />

dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im schulrechtlichen<br />

Sinne im Freistaat Thüringen haben.<br />

Diese undifferenzierte Aussage muss jedoch im<br />

Lichte des oben zusammengefassten Rundschreibens<br />

von 1995 differenziert betrachtet werden.<br />

Gesetzesinitiative:<br />

Das Thüringer Kultusministerium teilte am<br />

3.11.2004 mit, dass es derzeit eine Gesetzesinitiative<br />

der Landesregierung gibt, in das Thüringer<br />

Schulgesetz eine Regelung aufzunehmen, wonach<br />

auch die Kinder und Jugendlichen schulpflichtig<br />

sind, denen auf Grund eines Asylantrags der Aufenthalt<br />

in Thüringen gestattet ist oder die in<br />

Thüringen geduldet werden. 156<br />

Der genaue Wortlaut konnte – trotz Nachfragens<br />

– noch nicht mitgeteilt werden; diesbezüglich sollte<br />

sich noch zwischen Kultusministerium und Innenministerium<br />

abgestimmt werden.<br />

Zahlen:<br />

In Thüringen hielten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters<br />

am 31.12.2003 1.699 Flüchtlinge<br />

im Alter zwischen 6 und 17 Jahren auf. Davon<br />

befanden sich 646 im Asylerstverfahren, 491 waren<br />

ausländerrechtlich geduldet. 157<br />

Ergebnis:<br />

Es besteht keine Schulpflicht von Kindern von<br />

Asylbewerbern, deren Verfahren rechtskräftig<br />

abgeschlossen ist und die eine Ausreiseaufforderung<br />

erhalten haben. Des weiteren besteht keine<br />

Schulpflicht während eines laufenden Asylverfahrens.<br />

Darüber hinaus auch nicht, wenn nur eine<br />

kurzfristige Duldung erteilt wurde. Für die Auswirkungen<br />

des Schulantragsrechts in Thüringen wird<br />

auf die Seiten 19-23 verwiesen. Dagegen besteht<br />

Schulpflicht für Ausländer, die eine Aufenthaltsgenehmigung<br />

i. S. d. AuslG (zukünftig § 7 oder § 9<br />

AufenthG) erteilt bekommen haben, bzw. längerfristig<br />

gem. §§ 55, 56 AuslG geduldet werden.

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