Wir bleiben draußen!
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Thüringen<br />
68<br />
terre der hommes<br />
»Schulbesuch ausländischer Kinder in Thüringen«<br />
(VV) 154 wird unter Ziffer I. 1.1. VV klargestellt,<br />
dass auch ausländische Kinder den Regelungen<br />
der Schulpflicht des ThürSchlG unterliegen,<br />
wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />
in Thüringen haben. Dabei ist wohl davon<br />
auszugehen, dass auch Jugendliche von dieser<br />
Regelung erfasst werden sollen, obwohl diese nicht<br />
ausdrücklich genannt worden sind (Fehler in der<br />
VV).<br />
Umfassend werden Regelungen bezüglich der<br />
Schulaufnahme, des muttersprachlichen Ergänzungsunterrichts,<br />
Maßnahmen zur Eingliederung<br />
in allgemeinbildende und berufsbildenden Schulen,<br />
Einrichtung von Vorbereitungsklassen usw. in<br />
der Verwaltungsvorschrift getroffen.<br />
Des Weiteren existiert ein Rundschreiben des<br />
Thüringischen Kultusministeriums – Staatssekretär<br />
– vom 05.12.1995 »Schulpflicht ausländischer<br />
Kinder und Jugendlicher; hier: Kinder von<br />
Asylbewerbern, Asylberechtigten und Flüchtlingen«<br />
an die Staatlichen Schulämter. Darin wird im<br />
Wesentlichen die Definition des unbestimmten<br />
Rechtsbegriffs des »gewöhnlichen Aufenthalts« i.<br />
S. d. § 17 I 1 ThürSchlG vorgenommen. Es handelt<br />
sich demnach um eine Verwaltungsvorschrift, also<br />
um Innenrecht der Behörden, nach dem die<br />
Schulämter als Adressaten ihre rechtliche und<br />
tatsächliche Praxis ausrichten.<br />
Nach dem Rundschreiben von 05.12.1995 soll<br />
ein »gewöhnlicher Aufenthalt« und damit Schulpflicht<br />
im Sinne von § 17 I 1 ThürSchlG angenommen<br />
werden:<br />
• bei Kindern und Jugendlichen von Asylberechtigten.<br />
Asylberechtigte erhalten regelmäßig eine<br />
Aufenthaltserlaubnis (§ 15 AuslG).<br />
• bei Kindern und Jugendlichen von Kontingentflüchtlingen<br />
i. S. d. § 32 a AuslG. Diese erhalten<br />
ebenfalls eine Aufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG).<br />
• bei Kindern und Jugendlichen von abgelehnten<br />
Asylbewerbern, die längerfristig geduldet werden.<br />
Ein »gewöhnlicher Aufenthalt« soll nicht anzunehmen<br />
sein:<br />
• bei Kindern und Jugendlichen von rechtskräftig<br />
abgelehnten Asylbewerbern, die eine Ausreiseaufforderung<br />
erhalten haben, dieser bisher<br />
aber nicht nachgekommen sind bzw. deren weiterer<br />
Aufenthalt nur kurzfristig geduldet wird.<br />
• bei Kindern von Asylbewerbern, deren Antragsverfahren<br />
noch nicht abgeschlossen ist.<br />
Bei denjenigen Kindern von Asylbewerbern, bei<br />
denen kein gewöhnlicher Aufenthalt angenommen<br />
wird, kann jedoch aus humanitären Gründen eine<br />
schulische Betreuung durchgeführt werden, sofern<br />
diese von den Eltern gewünscht wird (Schulantragsrecht);<br />
dies jedoch nur dann, wenn sie nach<br />
den Verhältnissen durchgeführt werden kann.<br />
Die Teilnahme am Unterricht ist freiwillig.<br />
Erscheinen diese Kinder und Jugendlichen nicht<br />
zum Unterricht, sollen keine besonderen Maßnahmen<br />
eingeleitet werden. 155<br />
Einschränkungen durch das Kultusministerium<br />
des Freistaats Thüringen/den Ausländerbeauftragten:<br />
Mit Schreiben vom 28.04.2003 bestätigt der Ausländerbeauftragte<br />
der Landesregierung, dass keine<br />
Schulpflicht für Kinder von Asylbewerbern<br />
besteht, solange deren Verfahren noch nicht abgeschlossen<br />
ist.<br />
Nach Stellungnahme vom 04.05.2001 des<br />
Thüringischen Kultusministeriums wird in der<br />
Regel bei Flüchtlingen nicht davon ausgegangen,<br />
dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im schulrechtlichen<br />
Sinne im Freistaat Thüringen haben.<br />
Diese undifferenzierte Aussage muss jedoch im<br />
Lichte des oben zusammengefassten Rundschreibens<br />
von 1995 differenziert betrachtet werden.<br />
Gesetzesinitiative:<br />
Das Thüringer Kultusministerium teilte am<br />
3.11.2004 mit, dass es derzeit eine Gesetzesinitiative<br />
der Landesregierung gibt, in das Thüringer<br />
Schulgesetz eine Regelung aufzunehmen, wonach<br />
auch die Kinder und Jugendlichen schulpflichtig<br />
sind, denen auf Grund eines Asylantrags der Aufenthalt<br />
in Thüringen gestattet ist oder die in<br />
Thüringen geduldet werden. 156<br />
Der genaue Wortlaut konnte – trotz Nachfragens<br />
– noch nicht mitgeteilt werden; diesbezüglich sollte<br />
sich noch zwischen Kultusministerium und Innenministerium<br />
abgestimmt werden.<br />
Zahlen:<br />
In Thüringen hielten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters<br />
am 31.12.2003 1.699 Flüchtlinge<br />
im Alter zwischen 6 und 17 Jahren auf. Davon<br />
befanden sich 646 im Asylerstverfahren, 491 waren<br />
ausländerrechtlich geduldet. 157<br />
Ergebnis:<br />
Es besteht keine Schulpflicht von Kindern von<br />
Asylbewerbern, deren Verfahren rechtskräftig<br />
abgeschlossen ist und die eine Ausreiseaufforderung<br />
erhalten haben. Des weiteren besteht keine<br />
Schulpflicht während eines laufenden Asylverfahrens.<br />
Darüber hinaus auch nicht, wenn nur eine<br />
kurzfristige Duldung erteilt wurde. Für die Auswirkungen<br />
des Schulantragsrechts in Thüringen wird<br />
auf die Seiten 19-23 verwiesen. Dagegen besteht<br />
Schulpflicht für Ausländer, die eine Aufenthaltsgenehmigung<br />
i. S. d. AuslG (zukünftig § 7 oder § 9<br />
AufenthG) erteilt bekommen haben, bzw. längerfristig<br />
gem. §§ 55, 56 AuslG geduldet werden.