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Bayern<br />
32<br />
terre der hommes<br />
Pflichtschule grundsätzlich in die Jahrgangsstufe<br />
einzuweisen, in die Schulpflichtige gleichen<br />
Alters, die seit Beginn ihrer Schulpflicht ihren<br />
gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben, regelmäßig<br />
eingestuft sind. Die Schüler, die wegen<br />
ihres allgemein mangelnden Bildungsstands dem<br />
Unterricht ihrer Jahrgangsstufe nicht folgen können,<br />
können bis zu zwei Jahrgangsstufen tiefer<br />
eingestuft werden; eine Verlängerung der Schulpflicht<br />
findet hierdurch nicht statt. Ein Schulpflichtiger,<br />
der dem Unterricht wegen mangelnder<br />
Kenntnis der deutschen Sprache nicht folgen<br />
kann, ist, soweit organisatorisch und finanziell<br />
möglich, besonderen Klassen oder Unterrichtsgruppen<br />
zuzuweisen (vgl. Art 36 III BayEUG).<br />
Schulpflicht in Bayern:<br />
Gem. Art. 128 I der Bayerischen Verfassung hat<br />
jeder Bewohner Bayerns einen Anspruch darauf,<br />
eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner<br />
inneren Berufung entsprechende Ausbildung zu<br />
erhalten. Nach Art. 129 der Bayerischen Verfassung<br />
sind alle Kinder zum Besuch der Volks- und<br />
Berufsschule verpflichtet. Dieses verfassungsmäßige<br />
Recht findet seinen Niederschlag in Art.<br />
56 I BayEUG.<br />
Die Schulpflicht in Bayern bestimmt sich nach<br />
Art. 35 BayEUG:<br />
»Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in einem Berufsausbildungsoder<br />
einem Beschäftigungsverhältnis steht, unterliegt der Schulpflicht<br />
(Schulpflichtiger). Schulpflichtig im Sinne des Satzes 1 ist<br />
auch, wer<br />
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz<br />
besitzt,<br />
2. wegen des Krieges in seinem Heimatland eine Aufenthaltsbefugnis<br />
nach § 32 oder § 32a des AuslG besitzt,<br />
3. eine Duldung nach § 55 AuslG besitzt,<br />
4. vollziehbar ausreisepflichtig ist, auch wenn eine Abschiebungsandrohung<br />
noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,<br />
unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder<br />
nur einer seiner Erziehungsberechtigten;<br />
in den Fällen der Nummern 1 und 2 beginnt die Schulpflicht 3<br />
Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland.«<br />
Voraussetzungen des Art. 35 I 1 BayEUG: Die<br />
»altersmäßigen Voraussetzungen« für die Schulpflichtigkeit<br />
in Bayern bestimmen sich nach Art.<br />
37 BayEUG (grundsätzlich 6 Jahre).<br />
Der BayVGH nimmt einen »gewöhnlichen<br />
Aufenthalt« im schulrechtlichen Sinne dann an,<br />
wenn zum Zeitpunkt des möglichen Schulbesuchs<br />
eine Beschulung des Kindes für einen sinnvollen<br />
Zeitraum möglich erscheint. Im Allgemeinen<br />
soll davon auszugehen sein, wenn es hinreichend<br />
wahrscheinlich ist, dass das betroffene<br />
Kind das kommende Schuljahr (in Bayern) wird<br />
durchlaufen können. 98 Diese Rechtsprechung des<br />
BayVGH ist für die Schulpflicht in Bayern<br />
wesentliches Entscheidungskriterium. Insofern<br />
muss auf andere Auslegungsmöglichkeiten nicht<br />
zurückgegriffen werden.<br />
Ob ein Berufsausbildungs- oder ein Beschäftigungsverhältnis<br />
besteht, ist anhand der tatsächlichen<br />
Gegebenheiten zu überprüfen, so dass nur<br />
bei dem Bestehen eines der vorgenannten Rechtsverhältnisse<br />
Schulpflicht aus diesem Grunde<br />
angenommen werden kann.<br />
Voraussetzungen des Art. 35 I 2 BayEUG:<br />
Gem. Art. 35 I 2 Nr. 1-4 BayEUG wurde eine<br />
Regelung geschaffen, die ausdrücklich Flüchtlinge<br />
erfasst.<br />
Art. 35 I 2 Nr. 1 BayEUG (Aufenthaltsgestattung):<br />
Nach Art. 35 I 2 Nr. 1 BayEUG der Vorschrift<br />
werden Personen schulpflichtig, die eine<br />
Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz<br />
besitzen. Dabei richtet sich die Aufenthaltsgestattung<br />
nach § 55 AsylVfG. Gem. § 55 I 1<br />
AsylVfG ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht,<br />
während der Durchführung des Asylverfahrens<br />
der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet.<br />
Somit werden Flüchtlinge schon während des<br />
noch laufenden Asylverfahrens schulpflichtig im<br />
Sinne des Art. 35 I 2 Nr. 1 BayEUG. Zu beachten<br />
ist jedoch die zeitliche Einschränkung von drei<br />
Monaten für den Beginn der Schulpflicht.<br />
Damit ist die Respr. des BayVGH aus dem Jahr<br />
1996 hinfällig. 99 Diese stellte für das 1994 außer<br />
Kraft getretene bayerische Schulpflichtgesetz fest,<br />
dass Asylbewerber und deren Kinder bis zum<br />
bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens<br />
nicht ihren »gewöhnlichen Aufenthalt« in Bayern<br />
hätten und damit keine Schulpflicht bestünde.<br />
Mit der Einführung von Art. 35 I 2 Nr. 1 BayEUG<br />
wird gesetzlich klargestellt, dass auch Asylbewerber<br />
im laufenden Verfahren von der Schulpflicht<br />
erfasst werden.<br />
Auf einen »gewöhnlichen Aufenthalt« gem.<br />
Art. 35 I 1 BayEUG kommt es insofern nicht an,<br />
als Art. 35 I 2 BayEUG die Fälle regelt, in denen<br />
auch Schulpflicht besteht, wenn die Voraussetzungen<br />
des Art. 35 I 1 BayEUG (also gewöhnlicher<br />
Aufenthalt oder Berufsausbildungsverhältnis)<br />
nicht vorliegen. Für die Schulpflicht von<br />
Flüchtlingskindern ist damit wesentlich, ob die<br />
Voraussetzungen des Art. 35 I 2 Nr. 1-4 BayEUG<br />
vorliegen. Dies geht auch aus der Begründung zur<br />
Gesetzesänderung des Bayerischen Landtages<br />
bezüglich der Einführung des Art. 35 BayEUG<br />
hervor. 100<br />
Art. 35 I 2 Nr. 2 BayEUG (Aufenthaltsbefugnis<br />
nach § 32 oder § 32a des AuslG):<br />
Nach Art. 35 I 2 Nr. 2 BayEUG werden Personen<br />
in Bayern schulpflichtig, die wegen eines<br />
Krieges im Heimatland eine Aufenthaltsbefugnis<br />
nach § 32 oder § 32 a AuslG für die Bundesrepu-