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Bayern<br />

32<br />

terre der hommes<br />

Pflichtschule grundsätzlich in die Jahrgangsstufe<br />

einzuweisen, in die Schulpflichtige gleichen<br />

Alters, die seit Beginn ihrer Schulpflicht ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben, regelmäßig<br />

eingestuft sind. Die Schüler, die wegen<br />

ihres allgemein mangelnden Bildungsstands dem<br />

Unterricht ihrer Jahrgangsstufe nicht folgen können,<br />

können bis zu zwei Jahrgangsstufen tiefer<br />

eingestuft werden; eine Verlängerung der Schulpflicht<br />

findet hierdurch nicht statt. Ein Schulpflichtiger,<br />

der dem Unterricht wegen mangelnder<br />

Kenntnis der deutschen Sprache nicht folgen<br />

kann, ist, soweit organisatorisch und finanziell<br />

möglich, besonderen Klassen oder Unterrichtsgruppen<br />

zuzuweisen (vgl. Art 36 III BayEUG).<br />

Schulpflicht in Bayern:<br />

Gem. Art. 128 I der Bayerischen Verfassung hat<br />

jeder Bewohner Bayerns einen Anspruch darauf,<br />

eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner<br />

inneren Berufung entsprechende Ausbildung zu<br />

erhalten. Nach Art. 129 der Bayerischen Verfassung<br />

sind alle Kinder zum Besuch der Volks- und<br />

Berufsschule verpflichtet. Dieses verfassungsmäßige<br />

Recht findet seinen Niederschlag in Art.<br />

56 I BayEUG.<br />

Die Schulpflicht in Bayern bestimmt sich nach<br />

Art. 35 BayEUG:<br />

»Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in einem Berufsausbildungsoder<br />

einem Beschäftigungsverhältnis steht, unterliegt der Schulpflicht<br />

(Schulpflichtiger). Schulpflichtig im Sinne des Satzes 1 ist<br />

auch, wer<br />

1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz<br />

besitzt,<br />

2. wegen des Krieges in seinem Heimatland eine Aufenthaltsbefugnis<br />

nach § 32 oder § 32a des AuslG besitzt,<br />

3. eine Duldung nach § 55 AuslG besitzt,<br />

4. vollziehbar ausreisepflichtig ist, auch wenn eine Abschiebungsandrohung<br />

noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,<br />

unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder<br />

nur einer seiner Erziehungsberechtigten;<br />

in den Fällen der Nummern 1 und 2 beginnt die Schulpflicht 3<br />

Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland.«<br />

Voraussetzungen des Art. 35 I 1 BayEUG: Die<br />

»altersmäßigen Voraussetzungen« für die Schulpflichtigkeit<br />

in Bayern bestimmen sich nach Art.<br />

37 BayEUG (grundsätzlich 6 Jahre).<br />

Der BayVGH nimmt einen »gewöhnlichen<br />

Aufenthalt« im schulrechtlichen Sinne dann an,<br />

wenn zum Zeitpunkt des möglichen Schulbesuchs<br />

eine Beschulung des Kindes für einen sinnvollen<br />

Zeitraum möglich erscheint. Im Allgemeinen<br />

soll davon auszugehen sein, wenn es hinreichend<br />

wahrscheinlich ist, dass das betroffene<br />

Kind das kommende Schuljahr (in Bayern) wird<br />

durchlaufen können. 98 Diese Rechtsprechung des<br />

BayVGH ist für die Schulpflicht in Bayern<br />

wesentliches Entscheidungskriterium. Insofern<br />

muss auf andere Auslegungsmöglichkeiten nicht<br />

zurückgegriffen werden.<br />

Ob ein Berufsausbildungs- oder ein Beschäftigungsverhältnis<br />

besteht, ist anhand der tatsächlichen<br />

Gegebenheiten zu überprüfen, so dass nur<br />

bei dem Bestehen eines der vorgenannten Rechtsverhältnisse<br />

Schulpflicht aus diesem Grunde<br />

angenommen werden kann.<br />

Voraussetzungen des Art. 35 I 2 BayEUG:<br />

Gem. Art. 35 I 2 Nr. 1-4 BayEUG wurde eine<br />

Regelung geschaffen, die ausdrücklich Flüchtlinge<br />

erfasst.<br />

Art. 35 I 2 Nr. 1 BayEUG (Aufenthaltsgestattung):<br />

Nach Art. 35 I 2 Nr. 1 BayEUG der Vorschrift<br />

werden Personen schulpflichtig, die eine<br />

Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz<br />

besitzen. Dabei richtet sich die Aufenthaltsgestattung<br />

nach § 55 AsylVfG. Gem. § 55 I 1<br />

AsylVfG ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht,<br />

während der Durchführung des Asylverfahrens<br />

der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet.<br />

Somit werden Flüchtlinge schon während des<br />

noch laufenden Asylverfahrens schulpflichtig im<br />

Sinne des Art. 35 I 2 Nr. 1 BayEUG. Zu beachten<br />

ist jedoch die zeitliche Einschränkung von drei<br />

Monaten für den Beginn der Schulpflicht.<br />

Damit ist die Respr. des BayVGH aus dem Jahr<br />

1996 hinfällig. 99 Diese stellte für das 1994 außer<br />

Kraft getretene bayerische Schulpflichtgesetz fest,<br />

dass Asylbewerber und deren Kinder bis zum<br />

bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens<br />

nicht ihren »gewöhnlichen Aufenthalt« in Bayern<br />

hätten und damit keine Schulpflicht bestünde.<br />

Mit der Einführung von Art. 35 I 2 Nr. 1 BayEUG<br />

wird gesetzlich klargestellt, dass auch Asylbewerber<br />

im laufenden Verfahren von der Schulpflicht<br />

erfasst werden.<br />

Auf einen »gewöhnlichen Aufenthalt« gem.<br />

Art. 35 I 1 BayEUG kommt es insofern nicht an,<br />

als Art. 35 I 2 BayEUG die Fälle regelt, in denen<br />

auch Schulpflicht besteht, wenn die Voraussetzungen<br />

des Art. 35 I 1 BayEUG (also gewöhnlicher<br />

Aufenthalt oder Berufsausbildungsverhältnis)<br />

nicht vorliegen. Für die Schulpflicht von<br />

Flüchtlingskindern ist damit wesentlich, ob die<br />

Voraussetzungen des Art. 35 I 2 Nr. 1-4 BayEUG<br />

vorliegen. Dies geht auch aus der Begründung zur<br />

Gesetzesänderung des Bayerischen Landtages<br />

bezüglich der Einführung des Art. 35 BayEUG<br />

hervor. 100<br />

Art. 35 I 2 Nr. 2 BayEUG (Aufenthaltsbefugnis<br />

nach § 32 oder § 32a des AuslG):<br />

Nach Art. 35 I 2 Nr. 2 BayEUG werden Personen<br />

in Bayern schulpflichtig, die wegen eines<br />

Krieges im Heimatland eine Aufenthaltsbefugnis<br />

nach § 32 oder § 32 a AuslG für die Bundesrepu-

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