Wir bleiben draußen!
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Rheinland-Pfalz<br />
Kinder, Jugendliche und Heranwachsende: Kinder<br />
im Sinne des § 56 I SchlG sind diejenigen Personen,<br />
die zwischen 6 und 13 Jahre alt sind;<br />
Jugendliche sind zwischen 14 und 17 Jahre alte<br />
Schüler und Heranwachsende sind zwischen 18<br />
und 20 Jahre alt (vgl. § 1 II JGG).<br />
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt:<br />
Der Wohnsitz bestimmt sich nach § 7 I BGB. Wer<br />
sich an einem Ort ständig niederlässt, begründet<br />
an diesem Ort seinen Wohnsitz. Dabei richtet<br />
sich der Wohnsitz von Minderjährigen nach dem<br />
Wohnsitz der Erziehungsberechtigten, bzw. derjenigen<br />
Personen, die das Sorgerecht haben (§ 11<br />
BGB).<br />
Für die Situation von Flüchtlingen wird dies<br />
regelmäßig für Deutschland nicht zutreffen, da<br />
ihr Aufenthalt grundsätzlich nur vorrübergehender<br />
Natur ist. Dennoch kann es bei einer Betrachtung<br />
des Einzelfalls zu anderen Ergebnissen kommen.<br />
Voraussetzung für den »gewöhnlichen Aufenthalt«<br />
im Schulgesetz von Rheinland-Pfalz ist,<br />
dass es sich um einen längeren Aufenthalt handelt<br />
(z. B. keine kurzen Verwandtenbesuche o.<br />
ä.). Der »gewöhnliche Aufenthalt« ist nicht<br />
abhängig vom Willen des Betroffenen, sondern<br />
wird vielmehr tatsächlich begründet. 134<br />
Bezüglich der Definition des unbestimmten<br />
Rechtsbegriffs des »gewöhnlichen Aufenthalts«<br />
wird auf die Herleitung auf den Seiten 17-19 verwiesen.<br />
Definitionsvorschlag:<br />
Entscheidend ist für den unbestimmten Rechtsbegriff<br />
des »gewöhnlichen Aufenthalts« im schulrechtlichen<br />
Sinne, ob der Lebens- und Daseinsmittelpunkt<br />
eines Menschen sich im jeweiligen<br />
Bundesland befindet und, ob unter besonderer<br />
Berücksichtigung des Kindeswohls und des<br />
Rechts auf Bildung und Erziehung, eine Beschulung<br />
für einen sinnvollen Zeitraum möglich<br />
erscheint.<br />
Sonstige Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />
zur Konkretisierung der Schulpflicht<br />
von Ausländern in Rheinland-Pfalz<br />
In einer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums<br />
für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung<br />
vom 28.08.2000 »Unterricht von Schülerinnen<br />
und Schülern, deren Muttersprache oder Herkunftssprache<br />
nicht Deutsch ist« (VV) wird die<br />
allgemeine Schulpflicht von ausländischen<br />
Schülern teilweise konkretisiert.<br />
Ziel der Verwaltungsvorschrift ist es, eine möglichst<br />
gute Integration und das Erreichen schulischer<br />
Abschlüsse für ausländische Schüler zu<br />
ermöglichen, sowie einen Beitrag zur Persönlichkeitsbildung<br />
der betroffnen Schüler zu leisten<br />
(vgl. Ziffer 1 II VV). Des Weiteren wird festgestellt,<br />
dass Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache<br />
oder Herkunftssprache nicht Deutsch<br />
ist, grundsätzlich alle Rechte und Pflichten<br />
haben, die in den schulrechtlichen Bestimmungen<br />
festgelegt sind.<br />
Umfassend wird auf die Aufnahme in die Schule,<br />
besondere Förderung, Leistungsanforderungen<br />
und Leistungsbeurteilung, muttersprachlichen<br />
Unterricht oder Unterricht in der Herkunftssprache,<br />
besondere Sprachprüfungen etc. eingegangen.<br />
Bezüglich der allgemeinen Schulpflicht wird in<br />
Ziffer 2 S. 4 VV ausdrücklich festgestellt, dass<br />
Asylbewerber und Kinder von Asylbewerbern<br />
nicht schulbesuchspflichtig sind. Während eines<br />
laufenden Asylverfahrens sind diese Personen<br />
demnach nicht schulpflichtig; sie »sollen« aber<br />
die Schule besuchen. Dieses »sollen« bedeutet,<br />
dass Personen, die sich im laufenden Asylverfahren<br />
befinden, bzw. deren Kinder ein Schulantragsrecht<br />
besitzen. Ob dieses wahrgenommen<br />
wird, hängt von den Erziehungsberechtigten oder<br />
bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen<br />
von dem Sorgeberechtigten ab. Nach Aussage des<br />
Ministeriums sind die Schulen in der Regel nicht<br />
berechtigt, einen Antragsteller abzuweisen.<br />
Einschränkung durch das Ministerium für Bildung,<br />
Wissenschaft und Weiterbildung Rheinland-Pfalz:<br />
In Stellungnahmen vom 09.04.2001 und 19.12.<br />
2003 erklärte das Ministerium für Bildung, Wissenschaft<br />
und Weiterbildung, dass<br />
• Kinder von anerkannten Asylberechtigten<br />
• Kinder von Ausländern, die im Rahmen einer<br />
humanitären Hilfsaktion aufgenommen worden<br />
sind (§§ 32, 32 a, 33, 35 AuslG; § 1 I Hum-<br />
HiG etc.)<br />
• und Kinder von Asylbewerbern, deren Antrag<br />
abgelehnt worden ist, deren Aufenthalt aber<br />
längerfristig geduldet wird,<br />
schulpflichtig im Sinne von § 56 I SchlG sind und<br />
somit ihren »gewöhnlichen Aufenthalt« in Rheinland<br />
Pfalz haben.<br />
Damit werden im Umkehrschluss die Flüchtlinge<br />
nicht schulpflichtig, bei denen der eigene Asylantrag<br />
oder der Asylantrag eines Erziehungsberechtigten<br />
rechtskräftig abgelehnt worden ist oder<br />
nur eine kurzfristige Duldung für Rheinland-Pfalz<br />
erteilt worden ist.<br />
Diesbezüglich stellt sich die Frage, was unter<br />
einer kurzfristigen Duldung zu verstehen ist.<br />
Grundsätzlich wird eine Duldung gem. §§ 55, 56<br />
AuslG (zukünftig 60a AufenthG) nur befristet<br />
erteilt und soll ein Jahr nicht übersteigen. Nach<br />
Ablauf der Frist kann die Duldung erneut erteilt<br />
werden (vgl. § 56 II AuslG). Unter Berücksichtigung<br />
dieser »Soll-Frist« von einem Jahr ist wohl<br />
57<br />
terre der hommes