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Wir bleiben draußen!

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Rheinland-Pfalz<br />

Kinder, Jugendliche und Heranwachsende: Kinder<br />

im Sinne des § 56 I SchlG sind diejenigen Personen,<br />

die zwischen 6 und 13 Jahre alt sind;<br />

Jugendliche sind zwischen 14 und 17 Jahre alte<br />

Schüler und Heranwachsende sind zwischen 18<br />

und 20 Jahre alt (vgl. § 1 II JGG).<br />

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt:<br />

Der Wohnsitz bestimmt sich nach § 7 I BGB. Wer<br />

sich an einem Ort ständig niederlässt, begründet<br />

an diesem Ort seinen Wohnsitz. Dabei richtet<br />

sich der Wohnsitz von Minderjährigen nach dem<br />

Wohnsitz der Erziehungsberechtigten, bzw. derjenigen<br />

Personen, die das Sorgerecht haben (§ 11<br />

BGB).<br />

Für die Situation von Flüchtlingen wird dies<br />

regelmäßig für Deutschland nicht zutreffen, da<br />

ihr Aufenthalt grundsätzlich nur vorrübergehender<br />

Natur ist. Dennoch kann es bei einer Betrachtung<br />

des Einzelfalls zu anderen Ergebnissen kommen.<br />

Voraussetzung für den »gewöhnlichen Aufenthalt«<br />

im Schulgesetz von Rheinland-Pfalz ist,<br />

dass es sich um einen längeren Aufenthalt handelt<br />

(z. B. keine kurzen Verwandtenbesuche o.<br />

ä.). Der »gewöhnliche Aufenthalt« ist nicht<br />

abhängig vom Willen des Betroffenen, sondern<br />

wird vielmehr tatsächlich begründet. 134<br />

Bezüglich der Definition des unbestimmten<br />

Rechtsbegriffs des »gewöhnlichen Aufenthalts«<br />

wird auf die Herleitung auf den Seiten 17-19 verwiesen.<br />

Definitionsvorschlag:<br />

Entscheidend ist für den unbestimmten Rechtsbegriff<br />

des »gewöhnlichen Aufenthalts« im schulrechtlichen<br />

Sinne, ob der Lebens- und Daseinsmittelpunkt<br />

eines Menschen sich im jeweiligen<br />

Bundesland befindet und, ob unter besonderer<br />

Berücksichtigung des Kindeswohls und des<br />

Rechts auf Bildung und Erziehung, eine Beschulung<br />

für einen sinnvollen Zeitraum möglich<br />

erscheint.<br />

Sonstige Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

zur Konkretisierung der Schulpflicht<br />

von Ausländern in Rheinland-Pfalz<br />

In einer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums<br />

für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung<br />

vom 28.08.2000 »Unterricht von Schülerinnen<br />

und Schülern, deren Muttersprache oder Herkunftssprache<br />

nicht Deutsch ist« (VV) wird die<br />

allgemeine Schulpflicht von ausländischen<br />

Schülern teilweise konkretisiert.<br />

Ziel der Verwaltungsvorschrift ist es, eine möglichst<br />

gute Integration und das Erreichen schulischer<br />

Abschlüsse für ausländische Schüler zu<br />

ermöglichen, sowie einen Beitrag zur Persönlichkeitsbildung<br />

der betroffnen Schüler zu leisten<br />

(vgl. Ziffer 1 II VV). Des Weiteren wird festgestellt,<br />

dass Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache<br />

oder Herkunftssprache nicht Deutsch<br />

ist, grundsätzlich alle Rechte und Pflichten<br />

haben, die in den schulrechtlichen Bestimmungen<br />

festgelegt sind.<br />

Umfassend wird auf die Aufnahme in die Schule,<br />

besondere Förderung, Leistungsanforderungen<br />

und Leistungsbeurteilung, muttersprachlichen<br />

Unterricht oder Unterricht in der Herkunftssprache,<br />

besondere Sprachprüfungen etc. eingegangen.<br />

Bezüglich der allgemeinen Schulpflicht wird in<br />

Ziffer 2 S. 4 VV ausdrücklich festgestellt, dass<br />

Asylbewerber und Kinder von Asylbewerbern<br />

nicht schulbesuchspflichtig sind. Während eines<br />

laufenden Asylverfahrens sind diese Personen<br />

demnach nicht schulpflichtig; sie »sollen« aber<br />

die Schule besuchen. Dieses »sollen« bedeutet,<br />

dass Personen, die sich im laufenden Asylverfahren<br />

befinden, bzw. deren Kinder ein Schulantragsrecht<br />

besitzen. Ob dieses wahrgenommen<br />

wird, hängt von den Erziehungsberechtigten oder<br />

bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen<br />

von dem Sorgeberechtigten ab. Nach Aussage des<br />

Ministeriums sind die Schulen in der Regel nicht<br />

berechtigt, einen Antragsteller abzuweisen.<br />

Einschränkung durch das Ministerium für Bildung,<br />

Wissenschaft und Weiterbildung Rheinland-Pfalz:<br />

In Stellungnahmen vom 09.04.2001 und 19.12.<br />

2003 erklärte das Ministerium für Bildung, Wissenschaft<br />

und Weiterbildung, dass<br />

• Kinder von anerkannten Asylberechtigten<br />

• Kinder von Ausländern, die im Rahmen einer<br />

humanitären Hilfsaktion aufgenommen worden<br />

sind (§§ 32, 32 a, 33, 35 AuslG; § 1 I Hum-<br />

HiG etc.)<br />

• und Kinder von Asylbewerbern, deren Antrag<br />

abgelehnt worden ist, deren Aufenthalt aber<br />

längerfristig geduldet wird,<br />

schulpflichtig im Sinne von § 56 I SchlG sind und<br />

somit ihren »gewöhnlichen Aufenthalt« in Rheinland<br />

Pfalz haben.<br />

Damit werden im Umkehrschluss die Flüchtlinge<br />

nicht schulpflichtig, bei denen der eigene Asylantrag<br />

oder der Asylantrag eines Erziehungsberechtigten<br />

rechtskräftig abgelehnt worden ist oder<br />

nur eine kurzfristige Duldung für Rheinland-Pfalz<br />

erteilt worden ist.<br />

Diesbezüglich stellt sich die Frage, was unter<br />

einer kurzfristigen Duldung zu verstehen ist.<br />

Grundsätzlich wird eine Duldung gem. §§ 55, 56<br />

AuslG (zukünftig 60a AufenthG) nur befristet<br />

erteilt und soll ein Jahr nicht übersteigen. Nach<br />

Ablauf der Frist kann die Duldung erneut erteilt<br />

werden (vgl. § 56 II AuslG). Unter Berücksichtigung<br />

dieser »Soll-Frist« von einem Jahr ist wohl<br />

57<br />

terre der hommes

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