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Wir bleiben draußen!

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Fazit<br />

28<br />

Es sollte nicht vom Zufall abhängen, ob ein<br />

Flüchtling verpflichtet ist in die Schule zu gehen,<br />

je nachdem welchem Bundesland er zugeteilt<br />

worden ist. Wenn der politische Wille zur Einführung<br />

einer bundesweiten Schulpflicht besteht,<br />

sollte dies unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen<br />

Status umgesetzt werden können. Dabei ist<br />

unbedingt zwischen Sinn und Zweck der Schulgesetzgebung<br />

einerseits und dem Ausländerrecht<br />

andererseits zu unterscheiden. Die Annahme<br />

einer kurzen Verweildauer auf Grund eines<br />

bestimmten Aufenthaltstitels (Duldung, Aufenthaltsgestattung)<br />

ist untauglich und sollte nicht<br />

mit den Zwecken der Schulgesetzgebung vermischt<br />

werden.<br />

Bundesrepublik Deutschland, so dass der sachliche<br />

Grund für eine Ungleichbehandlung – die nur<br />

kurze Verweildauer – in der Regel nicht gegeben<br />

ist.<br />

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl an internationalen<br />

Rechtsquellen, in denen sich die Bundesrepublik<br />

Deutschland dem Recht auf Bildung und<br />

Erziehung verpflichtet hat: Die allgemeine<br />

Erklärung der Menschenrechte von 1948; das<br />

Übereinkommen über die Diskriminierung im<br />

Unterrichtswesen vom 15.12.1960; der Internationale<br />

Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und<br />

kulturellen Rechte von 1966; die UN-Kinderrechtskonvention<br />

(Übereinkommen über die<br />

Rechte des Kindes) vom 5. 12. 1989; das 1.<br />

Zukunftschancen<br />

verbessern: Jugendlicher<br />

Flüchtling im<br />

Berliner Sozialpädagogischen<br />

Institut<br />

terre der hommes<br />

In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht<br />

festgestellt, dass Art. 2 I GG das<br />

Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung<br />

der Persönlichkeit gerade auch im Bereich der<br />

Schule garantiert und damit ein Anspruch besteht<br />

auf die Entfaltung der Anlagen und Befähigungen<br />

im Rahmen schulischer Ausbildung und Erziehung.<br />

84 Es ergibt sich weiter aus Art. 2 I GG<br />

i.V.m. Art. 1 I GG, Art. 3 I GG, Art. 20 I GG<br />

(Grundrechte, Gleichheitssatz, Sozialstaatsprinzip)<br />

ein Anspruch auch für Flüchtlinge auf<br />

Zugang zu den bestehenden Bildungseinrichtungen<br />

der einzelnen Bundesländer der Bundesrepublik<br />

Deutschland. Andere Rechtsauffassungen,<br />

wie überwiegend in Baden-Württemberg vertreten,<br />

sind als verfassungswidrig zu bewerten.<br />

Eine Ungleichbehandlung von Flüchtlingen im<br />

schulpflichtigen Alter gegenüber anderen Kindern<br />

im Hinblick darauf, dass Flüchtlingen nur ein freiwilliges<br />

Schulantragsrecht eingeräumt wird, ist im<br />

Übrigen mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz<br />

aus Art. 3 I GG nicht vereinbar. Die Flüchtlinge<br />

ver<strong>bleiben</strong> de facto für mehrere Jahre in der<br />

Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention;<br />

die zukünftige EU-Verfassung<br />

und EU Grundrechts-Charta. 85 Dabei wurde auch<br />

die Staatenverpflichtung übernommen, zumindest<br />

im Grundschulbereich die allgemeine Schulpflicht<br />

für alle Kinder kostenneutral umzusetzen.<br />

<strong>Wir</strong>d eine Beschulung von Flüchtlingen verzögert,<br />

ist damit eine wesentliche Chance zur Integration<br />

in den gesellschaftlichen Alltag verpasst.<br />

Die Bildungschancen dieser Menschen sind reduziert<br />

und Folgeprobleme, wie z. B. Straffälligkeit,<br />

vorprogrammiert. Werden Asylberechtigte erst<br />

nach ihrer Anerkennung zum Schulbesuch verpflichtet,<br />

verpassen sie – sofern sie sich nicht<br />

eigenständig an einer Schule anmelden und sämtliche<br />

Hürden überwinden können – mindestens<br />

ein gesamtes Schuljahr, was gerade für sich in der<br />

Entwicklung befindende junge Menschen erhebliche<br />

Auswirkungen hat. Die umfassende Einführung<br />

der allgemeinen Schulpflicht auch für<br />

Flüchtlinge ist damit Grundvoraussetzung, um<br />

die Zukunftschancen dieser Menschen erheblich<br />

zu verbessern.

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