Wir bleiben draußen!
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Fazit<br />
28<br />
Es sollte nicht vom Zufall abhängen, ob ein<br />
Flüchtling verpflichtet ist in die Schule zu gehen,<br />
je nachdem welchem Bundesland er zugeteilt<br />
worden ist. Wenn der politische Wille zur Einführung<br />
einer bundesweiten Schulpflicht besteht,<br />
sollte dies unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen<br />
Status umgesetzt werden können. Dabei ist<br />
unbedingt zwischen Sinn und Zweck der Schulgesetzgebung<br />
einerseits und dem Ausländerrecht<br />
andererseits zu unterscheiden. Die Annahme<br />
einer kurzen Verweildauer auf Grund eines<br />
bestimmten Aufenthaltstitels (Duldung, Aufenthaltsgestattung)<br />
ist untauglich und sollte nicht<br />
mit den Zwecken der Schulgesetzgebung vermischt<br />
werden.<br />
Bundesrepublik Deutschland, so dass der sachliche<br />
Grund für eine Ungleichbehandlung – die nur<br />
kurze Verweildauer – in der Regel nicht gegeben<br />
ist.<br />
Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl an internationalen<br />
Rechtsquellen, in denen sich die Bundesrepublik<br />
Deutschland dem Recht auf Bildung und<br />
Erziehung verpflichtet hat: Die allgemeine<br />
Erklärung der Menschenrechte von 1948; das<br />
Übereinkommen über die Diskriminierung im<br />
Unterrichtswesen vom 15.12.1960; der Internationale<br />
Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und<br />
kulturellen Rechte von 1966; die UN-Kinderrechtskonvention<br />
(Übereinkommen über die<br />
Rechte des Kindes) vom 5. 12. 1989; das 1.<br />
Zukunftschancen<br />
verbessern: Jugendlicher<br />
Flüchtling im<br />
Berliner Sozialpädagogischen<br />
Institut<br />
terre der hommes<br />
In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht<br />
festgestellt, dass Art. 2 I GG das<br />
Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung<br />
der Persönlichkeit gerade auch im Bereich der<br />
Schule garantiert und damit ein Anspruch besteht<br />
auf die Entfaltung der Anlagen und Befähigungen<br />
im Rahmen schulischer Ausbildung und Erziehung.<br />
84 Es ergibt sich weiter aus Art. 2 I GG<br />
i.V.m. Art. 1 I GG, Art. 3 I GG, Art. 20 I GG<br />
(Grundrechte, Gleichheitssatz, Sozialstaatsprinzip)<br />
ein Anspruch auch für Flüchtlinge auf<br />
Zugang zu den bestehenden Bildungseinrichtungen<br />
der einzelnen Bundesländer der Bundesrepublik<br />
Deutschland. Andere Rechtsauffassungen,<br />
wie überwiegend in Baden-Württemberg vertreten,<br />
sind als verfassungswidrig zu bewerten.<br />
Eine Ungleichbehandlung von Flüchtlingen im<br />
schulpflichtigen Alter gegenüber anderen Kindern<br />
im Hinblick darauf, dass Flüchtlingen nur ein freiwilliges<br />
Schulantragsrecht eingeräumt wird, ist im<br />
Übrigen mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz<br />
aus Art. 3 I GG nicht vereinbar. Die Flüchtlinge<br />
ver<strong>bleiben</strong> de facto für mehrere Jahre in der<br />
Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention;<br />
die zukünftige EU-Verfassung<br />
und EU Grundrechts-Charta. 85 Dabei wurde auch<br />
die Staatenverpflichtung übernommen, zumindest<br />
im Grundschulbereich die allgemeine Schulpflicht<br />
für alle Kinder kostenneutral umzusetzen.<br />
<strong>Wir</strong>d eine Beschulung von Flüchtlingen verzögert,<br />
ist damit eine wesentliche Chance zur Integration<br />
in den gesellschaftlichen Alltag verpasst.<br />
Die Bildungschancen dieser Menschen sind reduziert<br />
und Folgeprobleme, wie z. B. Straffälligkeit,<br />
vorprogrammiert. Werden Asylberechtigte erst<br />
nach ihrer Anerkennung zum Schulbesuch verpflichtet,<br />
verpassen sie – sofern sie sich nicht<br />
eigenständig an einer Schule anmelden und sämtliche<br />
Hürden überwinden können – mindestens<br />
ein gesamtes Schuljahr, was gerade für sich in der<br />
Entwicklung befindende junge Menschen erhebliche<br />
Auswirkungen hat. Die umfassende Einführung<br />
der allgemeinen Schulpflicht auch für<br />
Flüchtlinge ist damit Grundvoraussetzung, um<br />
die Zukunftschancen dieser Menschen erheblich<br />
zu verbessern.