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Sachsen<br />

62<br />

Freistaat Sachsen aufhalten, nach den gesetzlichen<br />

Bestimmungen des SchlG schulpflichtig<br />

sind. Somit sind ausländische Kinder und<br />

Jugendliche schulpflichtig, die eine Aufenthaltsgenehmigung<br />

im Sinne des Ausländerrechts<br />

(zukünftig § 7 oder § 9 AufenthG) erteilt bekommen<br />

haben.<br />

Des weiteren sind anerkannte Asylberechtigte<br />

schulpflichtig. Asylberechtigten wird regelmäßig<br />

eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt (vgl.<br />

§ 68 I AsylVfG).<br />

Für Kinder von Asylbewerbern besteht ein<br />

Schulrecht, wenn sie oder ihre Eltern bei einer<br />

sächsischen Gebietskörperschaft um Asyl nachgesucht<br />

haben und für die Dauer des Anerkennungsverfahrens<br />

in deren Bereich ver<strong>bleiben</strong>.<br />

Sich im Asylverfahren befindende Personen<br />

erhalten automatisch eine Aufenthaltsgestattung<br />

für die Dauer des Verfahrens. Dieses Schulantragsrecht<br />

entsteht demnach, sobald sich ein<br />

Erziehungsberechtigter oder die betroffene Person<br />

selber im Asylverfahren befindet. Hinzukommen<br />

muss jedoch, dass die betreffende Person für<br />

die Dauer des Asylverfahrens in der zugewiesenen<br />

Gebietskörperschaft verbleibt. Somit entsteht<br />

das Schulantragsrecht erst mit dem Verlassen der<br />

ZAST.<br />

Geduldete Personen in Sachsen sind nicht<br />

schulpflichtig. Sie haben nur ein Schulantragsrecht.<br />

143 Dies ergibt sich auch aus der oben dargestellten<br />

VV, die feststellt, dass nur rechtmäßig in<br />

Sachsen sich aufhaltende ausländische Schüler<br />

schulpflichtig sind. Bei geduldeten Personen ist<br />

jedoch nur die Abschiebung zeitweise ausgesetzt,<br />

weil tatsächliche oder rechtliche Gründe diese<br />

unmöglich machen. Die Ausreisepflicht bleibt<br />

unberührt; diese Menschen halten sich somit<br />

nicht rechtmäßig in Sachsen auf.<br />

An dieser Stelle sollte noch der »Zweite Kinder-<br />

und Jugendbericht der Sächsischen Staatsregierung<br />

aus 2003« Erwähnung finden. Umfassend<br />

wird auf die Situation von Flüchtlingen<br />

(Migranten) in Sachsen eingegangen; dabei wird<br />

die rechtliche und politische Situation, Statistische<br />

Angaben-Demografie, Schule und Bildung,<br />

Jugendhilfe etc. dargestellt. 144<br />

Änderungen zum 01.01.2005 durch das Aufenthaltsgesetz:<br />

In Sachsen sind längerfristig geduldete Menschen<br />

nicht schulpflichtig im Sinne des Schulgesetzes.<br />

Für die praktischen Auswirkungen der neuen<br />

Gesetzeslage ab 01.01.2005 bedingt durch das<br />

Aufenthaltsgesetz wird auf die Darstellung in der<br />

Einleitung und im Bundesland Hessen verwiesen.<br />

In Hessen ist die Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt<br />

in Bezug auf die Personengruppe der<br />

geduldeten Menschen identisch, so dass die dortige<br />

Darstellung sinngemäß auf Sachsen übertragen<br />

werden kann.<br />

Zahlen:<br />

In Sachsen hielten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters<br />

am 31.12.2003 3.201<br />

Flüchtlinge im Alter zwischen 6 und 17 Jahren<br />

auf. Davon befanden sich 902 im Asylerstverfahren,<br />

572 waren ausländrechtlich geduldet. 145<br />

Ergebnis:<br />

Alle ausländischen Kinder und Jugendlichen, die<br />

sich rechtmäßig (Besitzer einer Aufenthaltsgenehmigung<br />

nach dem AuslG, zukünftig § 7 oder §<br />

9 AufenthG) in Sachsen aufhalten, sind schulpflichtig.<br />

Somit sind anerkannte Asylberechtigte<br />

schulpflichtig. Asylbewerber und Kinder von<br />

Asylbewerbern besitzen nach Zuweisung in eine<br />

Gebietskörperschaft in Sachsen ein Schulantragsrecht;<br />

dieses Recht kann sich nach der Anerkennung<br />

als Asylberechtigter in eine Schulpflicht<br />

umwandeln. Geduldete Personen haben ein<br />

Schulantragsrecht, das sich aus dem grundsätzlichen<br />

Recht auf Bildung eines jeden jungen Menschen<br />

ableitet (vgl. § 1 I SchlG). Für die Auswirkungen<br />

des Schulantragsrechts in Sachsen wird<br />

auf das Kapitel »Schulantragsrecht (Schulbesuchsrecht)«<br />

auf den Seiten 19-23 verwiesen.<br />

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