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Hessen<br />

Angebote in ihrer Sprachentwicklung gefördert<br />

werden. Dies ergibt sich auch aus § 8a HSchlG,<br />

in dem die Notwendigkeit besonderer Unterrichtsangebote<br />

zum Erwerb der deutschen Sprache<br />

von Nichtmuttersprachlern konkretisiert<br />

wird.<br />

Die allgemeine Schulpflicht ergibt sich aus § 56<br />

I HSchlG.<br />

»Schulpflicht besteht für alle Kinder, Jugendlichen<br />

und Heranwachsenden, die im Lande<br />

Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte<br />

haben.«<br />

Kinder, Jugendliche und Heranwachsende:<br />

Unter Kindern sind die bis 13-Jährigen zu verstehen;<br />

Jugendliche sind die zwischen 14 und 17<br />

Jahre alten Personen; Heranwachsende sind 18<br />

bis 20 Jahre alte Menschen (vgl. § 1 II JGG).<br />

Wohnsitz:<br />

Der Wohnsitz bestimmt sich nach § 7 I BGB. Wer<br />

sich an einem Ort ständig niederlässt, begründet<br />

dort seinen Wohnsitz. Ein minderjähriges Kind<br />

teilt dabei den Wohnsitz seiner Eltern (vgl. § 11 I<br />

1 BGB).<br />

Gewöhnlicher Aufenthalt:<br />

Für die Bestimmung des »gewöhnlichen Aufenthalts«<br />

in Hessen sind die tatsächlichen Verhältnisse<br />

maßgeblich. Er wird dort begründet, wo<br />

jemand auf Zeit seine Wohnung nimmt, ohne den<br />

Ort auf Dauer zu seinem Lebensmittelpunkt, also<br />

zum Wohnsitz, machen zu wollen. 115 Hierbei<br />

wird jedoch Sinn und Zweck des Schulgesetzes<br />

gänzlich außer Acht gelassen.<br />

Definitionsvorschlag:<br />

Entscheidend ist für den unbestimmten Rechtsbegriff<br />

des »gewöhnlichen Aufenthalts« im schulrechtlichen<br />

Sinne, ob der Lebens- und Daseinsmittelpunkt<br />

eines Menschen sich im jeweiligen<br />

Bundesland befindet und, ob unter besonderer<br />

Berücksichtigung des Kindeswohls und des<br />

Rechts auf Bildung und Erziehung, eine Beschulung<br />

für einen sinnvollen Zeitraum möglich<br />

erscheint.<br />

Für die Herleitung der Definition des unbestimmten<br />

Rechtsbegriffs des »gewöhnlichen Aufenthalts«<br />

wird auf die Seiten 17-19 verwiesen.<br />

Ausbildungs- oder Arbeitsstätte<br />

Ob eine Arbeits- oder Ausbildungsstätte im<br />

Lande Hessen durch den Schüler besucht wird,<br />

bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen.<br />

Sonstige Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

zur Konkretisierung der Schulpflicht<br />

von Ausländern in Hessen<br />

Verordnung zum Schulbesuch von Schülerinnen<br />

und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache:<br />

Auf Grund der §§ 8 a Abs. 2, 70 Abs. 4<br />

Nr. 3 und 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes<br />

(HSchlG) in der Fassung vom 2. August 2002<br />

(GVBl. I S. 466) wurde nach Beteiligung des Landeselternbeirates<br />

gemäß § 118 durch das Hessische<br />

Kultusministerium die »Verordnung zum<br />

Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern<br />

nichtdeutscher Herkunftssprache vom 09. April<br />

2003« (VO) erlassen.<br />

Gem. § 1 findet die VO auf Schüler, deren Sprache<br />

nicht Deutsch ist, und auf Spätaussiedler<br />

nach dem Bundesvertriebenengesetz Anwendung,<br />

unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit<br />

und dem Geburtsland.<br />

Ziel der Verordnung ist es, die oben angesprochenen<br />

Grundsätze des HSchlG zu fördern.<br />

Schüler sollen die deutsche Sprache in Wort und<br />

Schrift beherrschen, um gleiche Bildungs- und<br />

Ausbildungschancen zu haben. Damit soll ein<br />

Beitrag zur gesellschaftlichen Integration der<br />

Schüler geleistet werden. Die Rechtsverordnung<br />

befasst sich umfassend mit der besonderen Förderung<br />

und Leistungsanforderung und Leistungsbeurteilung<br />

von Schülern nichtdeutscher Sprache.<br />

Explizit wird in § 3 VO auf die Schulpflicht von<br />

ausländischen Kindern und Jugendlichen eingegangen:<br />

Danach sind Schüler mit einer Aufenthaltsgenehmigung<br />

i. S. d. AuslG (zukünftig § 7<br />

oder § 9 AufenthG), bzw. die von einer solchen<br />

befreit sind, schulpflichtig im Sinne des HSchlG.<br />

Asylbewerber sind dann schulpflichtig, wenn<br />

sie einer Gebietskörperschaft zugewiesen sind.<br />

Voraussetzung ist damit eine Aufenthaltsgestattung<br />

i. S. d. § 55 AsylVfG.<br />

Ausländische Schüler, die eine ausländerrechtliche<br />

Duldung besitzen, sind zum Schulbesuch<br />

berechtigt; besitzen somit nur ein Schulantragsrecht.<br />

Nach § 4 II VO ist für die Aufnahme in die<br />

Schule die Vorlage einer gültigen Meldebescheinigung<br />

erforderlich.<br />

Änderungen zum 01.01.2005 durch das Aufenthaltsgesetz:<br />

In Hessen besteht zum jetzigen Zeitpunkt per<br />

Verordnung keine Schulpflicht für geduldete Personen.<br />

D. h. auch längerfristig geduldete Personen<br />

werden in Hessen nicht schulpflichtig. Mit<br />

In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes zum<br />

01.01.2005 wird sich an der grundsätzlichen<br />

rechtlichen Situation auch nichts ändern.<br />

Dennoch birgt das neue Aufenthaltsgesetz<br />

gem. § 25 V AufenthG die Möglichkeit in sich,<br />

dass seit mehr als 18 Monaten geduldeten Per-<br />

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