Wir bleiben draußen!
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Hessen<br />
Angebote in ihrer Sprachentwicklung gefördert<br />
werden. Dies ergibt sich auch aus § 8a HSchlG,<br />
in dem die Notwendigkeit besonderer Unterrichtsangebote<br />
zum Erwerb der deutschen Sprache<br />
von Nichtmuttersprachlern konkretisiert<br />
wird.<br />
Die allgemeine Schulpflicht ergibt sich aus § 56<br />
I HSchlG.<br />
»Schulpflicht besteht für alle Kinder, Jugendlichen<br />
und Heranwachsenden, die im Lande<br />
Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />
Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte<br />
haben.«<br />
Kinder, Jugendliche und Heranwachsende:<br />
Unter Kindern sind die bis 13-Jährigen zu verstehen;<br />
Jugendliche sind die zwischen 14 und 17<br />
Jahre alten Personen; Heranwachsende sind 18<br />
bis 20 Jahre alte Menschen (vgl. § 1 II JGG).<br />
Wohnsitz:<br />
Der Wohnsitz bestimmt sich nach § 7 I BGB. Wer<br />
sich an einem Ort ständig niederlässt, begründet<br />
dort seinen Wohnsitz. Ein minderjähriges Kind<br />
teilt dabei den Wohnsitz seiner Eltern (vgl. § 11 I<br />
1 BGB).<br />
Gewöhnlicher Aufenthalt:<br />
Für die Bestimmung des »gewöhnlichen Aufenthalts«<br />
in Hessen sind die tatsächlichen Verhältnisse<br />
maßgeblich. Er wird dort begründet, wo<br />
jemand auf Zeit seine Wohnung nimmt, ohne den<br />
Ort auf Dauer zu seinem Lebensmittelpunkt, also<br />
zum Wohnsitz, machen zu wollen. 115 Hierbei<br />
wird jedoch Sinn und Zweck des Schulgesetzes<br />
gänzlich außer Acht gelassen.<br />
Definitionsvorschlag:<br />
Entscheidend ist für den unbestimmten Rechtsbegriff<br />
des »gewöhnlichen Aufenthalts« im schulrechtlichen<br />
Sinne, ob der Lebens- und Daseinsmittelpunkt<br />
eines Menschen sich im jeweiligen<br />
Bundesland befindet und, ob unter besonderer<br />
Berücksichtigung des Kindeswohls und des<br />
Rechts auf Bildung und Erziehung, eine Beschulung<br />
für einen sinnvollen Zeitraum möglich<br />
erscheint.<br />
Für die Herleitung der Definition des unbestimmten<br />
Rechtsbegriffs des »gewöhnlichen Aufenthalts«<br />
wird auf die Seiten 17-19 verwiesen.<br />
Ausbildungs- oder Arbeitsstätte<br />
Ob eine Arbeits- oder Ausbildungsstätte im<br />
Lande Hessen durch den Schüler besucht wird,<br />
bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen.<br />
Sonstige Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />
zur Konkretisierung der Schulpflicht<br />
von Ausländern in Hessen<br />
Verordnung zum Schulbesuch von Schülerinnen<br />
und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache:<br />
Auf Grund der §§ 8 a Abs. 2, 70 Abs. 4<br />
Nr. 3 und 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes<br />
(HSchlG) in der Fassung vom 2. August 2002<br />
(GVBl. I S. 466) wurde nach Beteiligung des Landeselternbeirates<br />
gemäß § 118 durch das Hessische<br />
Kultusministerium die »Verordnung zum<br />
Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern<br />
nichtdeutscher Herkunftssprache vom 09. April<br />
2003« (VO) erlassen.<br />
Gem. § 1 findet die VO auf Schüler, deren Sprache<br />
nicht Deutsch ist, und auf Spätaussiedler<br />
nach dem Bundesvertriebenengesetz Anwendung,<br />
unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit<br />
und dem Geburtsland.<br />
Ziel der Verordnung ist es, die oben angesprochenen<br />
Grundsätze des HSchlG zu fördern.<br />
Schüler sollen die deutsche Sprache in Wort und<br />
Schrift beherrschen, um gleiche Bildungs- und<br />
Ausbildungschancen zu haben. Damit soll ein<br />
Beitrag zur gesellschaftlichen Integration der<br />
Schüler geleistet werden. Die Rechtsverordnung<br />
befasst sich umfassend mit der besonderen Förderung<br />
und Leistungsanforderung und Leistungsbeurteilung<br />
von Schülern nichtdeutscher Sprache.<br />
Explizit wird in § 3 VO auf die Schulpflicht von<br />
ausländischen Kindern und Jugendlichen eingegangen:<br />
Danach sind Schüler mit einer Aufenthaltsgenehmigung<br />
i. S. d. AuslG (zukünftig § 7<br />
oder § 9 AufenthG), bzw. die von einer solchen<br />
befreit sind, schulpflichtig im Sinne des HSchlG.<br />
Asylbewerber sind dann schulpflichtig, wenn<br />
sie einer Gebietskörperschaft zugewiesen sind.<br />
Voraussetzung ist damit eine Aufenthaltsgestattung<br />
i. S. d. § 55 AsylVfG.<br />
Ausländische Schüler, die eine ausländerrechtliche<br />
Duldung besitzen, sind zum Schulbesuch<br />
berechtigt; besitzen somit nur ein Schulantragsrecht.<br />
Nach § 4 II VO ist für die Aufnahme in die<br />
Schule die Vorlage einer gültigen Meldebescheinigung<br />
erforderlich.<br />
Änderungen zum 01.01.2005 durch das Aufenthaltsgesetz:<br />
In Hessen besteht zum jetzigen Zeitpunkt per<br />
Verordnung keine Schulpflicht für geduldete Personen.<br />
D. h. auch längerfristig geduldete Personen<br />
werden in Hessen nicht schulpflichtig. Mit<br />
In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes zum<br />
01.01.2005 wird sich an der grundsätzlichen<br />
rechtlichen Situation auch nichts ändern.<br />
Dennoch birgt das neue Aufenthaltsgesetz<br />
gem. § 25 V AufenthG die Möglichkeit in sich,<br />
dass seit mehr als 18 Monaten geduldeten Per-<br />
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terre der hommes