Wir bleiben draußen!
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Bayern<br />
dass von vornherein feststeht, dass sie auch nach<br />
Ablehnung des Asylantrags im Lande <strong>bleiben</strong><br />
können. Diese Kinder besitzen nur ein Schulantragsrecht<br />
auf Grund Art. 11 der Landesverfassung<br />
von Baden-Württemberg, so dass der Schulbesuch<br />
auf freiwilliger Basis geschieht. Dies geht<br />
auch aus einer Stellungnahme von Ministerin<br />
Schavan aus dem Jahre 1996 hervor. 94 Begründet<br />
wird dies mit dem Hinweis auf das noch nicht<br />
geklärte Aufenthaltsrecht dieser Kinder. Man<br />
könne nicht das Kind mit der einen Hand zum<br />
Flugplatz bringen und mit der anderen in die<br />
Schule zwecks besserer Eingliederung in<br />
Deutschland. 95 Abgestellt wird darauf, ob ein<br />
dauerhafter oder zumindest langfristiger Aufenthalt<br />
in Baden-Württemberg gegeben ist. Es wird<br />
somit bei einem positiven Asylbegehren, bzw.<br />
einem dauerhaften oder zumindest langfristigen<br />
Abschiebungshindernis (Duldung) von einer<br />
Schulpflicht im Sinne des § 72 I SchG ausgegangen.<br />
96<br />
In der Stellungnahme von Ministerin Schavan<br />
aus dem Jahre 1996 wird detailliert auf die<br />
Beschulungssituation der Flüchtlinge in Baden<br />
Württemberg eingegangen.<br />
Zahlen:<br />
In Baden-Württemberg hielten sich nach Angaben<br />
des Ausländerzentralregisters am 31.12.2003<br />
21.526 Flüchtlinge im Alter zwischen 6 und 17<br />
Jahren auf. Davon befanden sich 1.818 im Asylerstverfahren,<br />
6.819 waren ausländerrechtlich<br />
geduldet. 97<br />
Ergebnis:<br />
Flüchtlingskinder und -jugendliche sind in<br />
Baden-Württemberg gem. § 72 I 1 SchG nur eingeschränkt<br />
schulpflichtig. Die Schulpflicht kann<br />
für mindestens 14-jährige ausländische Schüler<br />
auf Grund einer Ermessensregelung eingeschränkt<br />
werden. Während des Asylverfahrens<br />
besteht keine Schulpflicht; außer wenn zu diesem<br />
Zeitpunkt bereits absehbar ist, dass dauerhaft<br />
oder zumindest längerfristig in B-W geblieben<br />
wird. Es besteht damit de facto für Ausländer<br />
Schulpflicht bei dem Vorliegen einer Aufenthaltsgenehmigung<br />
(zukünftig § 7 oder § 9 AufenthG)<br />
oder einer längerfristigen Duldung. Den in diesem<br />
Sinne nicht schulpflichtigen Personen (Asylbewerber<br />
und kurzfristig geduldete Personen)<br />
steht ein Schulantragsrecht/Schulbesuchsrecht<br />
zu. (Für die Auswirkungen des Schulantragsrechts<br />
in Baden-Württemberg wird auf das Kapitel<br />
»Schulantragsrecht/Schulbesuchsrecht« auf<br />
Seite 19ff verwiesen.) Die Aufnahme in die Internationalen<br />
Vorbereitungsklassen ist in der Regel<br />
nur für je nach Region höchstens 14- bis 16-Jährige<br />
möglich.<br />
31<br />
2.2. Bayern<br />
Rechtsgrundlage für die allgemeine Schulpflicht<br />
in Bayern ist das »Bayerische Gesetz über das<br />
Erziehungs- und Unterrichtswesen« (BayEUG) in<br />
der Fassung vom 31.05.2000. Die letzte Änderung<br />
wurde am 26.07.2004 eingefügt.<br />
Beginn der Schulpflicht:<br />
Der Beginn der Schulpflicht bestimmt sich nach<br />
Art. 37 BayEUG. Grundsätzlich werden mit<br />
Beginn des Schuljahres alle Kinder schulpflichtig,<br />
die am 30. Juni sechs Jahre alt sind oder bereits<br />
einmal von der Aufnahme in die Grundschule<br />
zurückgestellt worden sind. Eine Zurückstellung<br />
ist möglich, wenn nach der geistigen, sozialen<br />
und körperlichen Reife des Kindes zu erwarten<br />
ist, dass das Kind dem Unterricht nicht mit Erfolg<br />
folgen können wird (vgl. Art. 37 II BayEUG). Ferner<br />
wird ein Kind auf Antrag der Erziehungsberechtigten<br />
schulpflichtig, wenn es bis zum 30.<br />
Juni des nächsten Jahres sechs Jahre alt wird.<br />
Dabei muss ein schulpsychologisches Gutachten<br />
bezüglich der geistigen, sozialen und körperlichen<br />
Reife für Kinder eingeholt werden, die erst<br />
nach dem 31.12. sechs Jahre alt werden.<br />
Dauer der Schulpflicht:<br />
Gem. Art 35 II BayEUG dauert die Schulpflicht<br />
in Bayern 12 Jahre, soweit nichts anderes<br />
bestimmt ist. Dabei gliedert sich die Schulpflicht<br />
in die Vollzeitschulpflicht und die Berufsschulpflicht<br />
(Art. 35 III BayEUG).<br />
Die Vollzeitschulpflicht bestimmt sich nach<br />
Art. 37 III 1 BayEUG. Sie beträgt grundsätzlich 9<br />
Jahre. Darüber hinaus gibt es den freiwilligen<br />
Besuch der Hauptschule nach Art. 38 BayEUG,<br />
der durchgeführt werden kann, wenn nach dem<br />
Ende der Vollzeitschulpflicht ein Hauptschulabschluss<br />
nicht erreicht worden ist (maximal bis 12<br />
Jahre). Nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht<br />
oder des freiwilligen Besuchs der Hauptschule,<br />
wird die Schulpflicht durch den Besuch der<br />
Berufsschule erfüllt (Art. 39 I BayEUG). Dabei ist<br />
bis zum Ende des Schuljahres berufsschulpflichtig,<br />
wer ein Ausbildungsverhältnis eingeht und<br />
das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<br />
Für jeden aus dem Ausland zugezogenen<br />
Schulpflichtigen stellt die Schule fest, in welche<br />
Jahrgangsstufe der Pflichtschule er altersgemäß<br />
einzuweisen ist. Dabei sind die Schüler in der<br />
terre der hommes