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Wir bleiben draußen!

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Bayern<br />

dass von vornherein feststeht, dass sie auch nach<br />

Ablehnung des Asylantrags im Lande <strong>bleiben</strong><br />

können. Diese Kinder besitzen nur ein Schulantragsrecht<br />

auf Grund Art. 11 der Landesverfassung<br />

von Baden-Württemberg, so dass der Schulbesuch<br />

auf freiwilliger Basis geschieht. Dies geht<br />

auch aus einer Stellungnahme von Ministerin<br />

Schavan aus dem Jahre 1996 hervor. 94 Begründet<br />

wird dies mit dem Hinweis auf das noch nicht<br />

geklärte Aufenthaltsrecht dieser Kinder. Man<br />

könne nicht das Kind mit der einen Hand zum<br />

Flugplatz bringen und mit der anderen in die<br />

Schule zwecks besserer Eingliederung in<br />

Deutschland. 95 Abgestellt wird darauf, ob ein<br />

dauerhafter oder zumindest langfristiger Aufenthalt<br />

in Baden-Württemberg gegeben ist. Es wird<br />

somit bei einem positiven Asylbegehren, bzw.<br />

einem dauerhaften oder zumindest langfristigen<br />

Abschiebungshindernis (Duldung) von einer<br />

Schulpflicht im Sinne des § 72 I SchG ausgegangen.<br />

96<br />

In der Stellungnahme von Ministerin Schavan<br />

aus dem Jahre 1996 wird detailliert auf die<br />

Beschulungssituation der Flüchtlinge in Baden<br />

Württemberg eingegangen.<br />

Zahlen:<br />

In Baden-Württemberg hielten sich nach Angaben<br />

des Ausländerzentralregisters am 31.12.2003<br />

21.526 Flüchtlinge im Alter zwischen 6 und 17<br />

Jahren auf. Davon befanden sich 1.818 im Asylerstverfahren,<br />

6.819 waren ausländerrechtlich<br />

geduldet. 97<br />

Ergebnis:<br />

Flüchtlingskinder und -jugendliche sind in<br />

Baden-Württemberg gem. § 72 I 1 SchG nur eingeschränkt<br />

schulpflichtig. Die Schulpflicht kann<br />

für mindestens 14-jährige ausländische Schüler<br />

auf Grund einer Ermessensregelung eingeschränkt<br />

werden. Während des Asylverfahrens<br />

besteht keine Schulpflicht; außer wenn zu diesem<br />

Zeitpunkt bereits absehbar ist, dass dauerhaft<br />

oder zumindest längerfristig in B-W geblieben<br />

wird. Es besteht damit de facto für Ausländer<br />

Schulpflicht bei dem Vorliegen einer Aufenthaltsgenehmigung<br />

(zukünftig § 7 oder § 9 AufenthG)<br />

oder einer längerfristigen Duldung. Den in diesem<br />

Sinne nicht schulpflichtigen Personen (Asylbewerber<br />

und kurzfristig geduldete Personen)<br />

steht ein Schulantragsrecht/Schulbesuchsrecht<br />

zu. (Für die Auswirkungen des Schulantragsrechts<br />

in Baden-Württemberg wird auf das Kapitel<br />

»Schulantragsrecht/Schulbesuchsrecht« auf<br />

Seite 19ff verwiesen.) Die Aufnahme in die Internationalen<br />

Vorbereitungsklassen ist in der Regel<br />

nur für je nach Region höchstens 14- bis 16-Jährige<br />

möglich.<br />

31<br />

2.2. Bayern<br />

Rechtsgrundlage für die allgemeine Schulpflicht<br />

in Bayern ist das »Bayerische Gesetz über das<br />

Erziehungs- und Unterrichtswesen« (BayEUG) in<br />

der Fassung vom 31.05.2000. Die letzte Änderung<br />

wurde am 26.07.2004 eingefügt.<br />

Beginn der Schulpflicht:<br />

Der Beginn der Schulpflicht bestimmt sich nach<br />

Art. 37 BayEUG. Grundsätzlich werden mit<br />

Beginn des Schuljahres alle Kinder schulpflichtig,<br />

die am 30. Juni sechs Jahre alt sind oder bereits<br />

einmal von der Aufnahme in die Grundschule<br />

zurückgestellt worden sind. Eine Zurückstellung<br />

ist möglich, wenn nach der geistigen, sozialen<br />

und körperlichen Reife des Kindes zu erwarten<br />

ist, dass das Kind dem Unterricht nicht mit Erfolg<br />

folgen können wird (vgl. Art. 37 II BayEUG). Ferner<br />

wird ein Kind auf Antrag der Erziehungsberechtigten<br />

schulpflichtig, wenn es bis zum 30.<br />

Juni des nächsten Jahres sechs Jahre alt wird.<br />

Dabei muss ein schulpsychologisches Gutachten<br />

bezüglich der geistigen, sozialen und körperlichen<br />

Reife für Kinder eingeholt werden, die erst<br />

nach dem 31.12. sechs Jahre alt werden.<br />

Dauer der Schulpflicht:<br />

Gem. Art 35 II BayEUG dauert die Schulpflicht<br />

in Bayern 12 Jahre, soweit nichts anderes<br />

bestimmt ist. Dabei gliedert sich die Schulpflicht<br />

in die Vollzeitschulpflicht und die Berufsschulpflicht<br />

(Art. 35 III BayEUG).<br />

Die Vollzeitschulpflicht bestimmt sich nach<br />

Art. 37 III 1 BayEUG. Sie beträgt grundsätzlich 9<br />

Jahre. Darüber hinaus gibt es den freiwilligen<br />

Besuch der Hauptschule nach Art. 38 BayEUG,<br />

der durchgeführt werden kann, wenn nach dem<br />

Ende der Vollzeitschulpflicht ein Hauptschulabschluss<br />

nicht erreicht worden ist (maximal bis 12<br />

Jahre). Nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht<br />

oder des freiwilligen Besuchs der Hauptschule,<br />

wird die Schulpflicht durch den Besuch der<br />

Berufsschule erfüllt (Art. 39 I BayEUG). Dabei ist<br />

bis zum Ende des Schuljahres berufsschulpflichtig,<br />

wer ein Ausbildungsverhältnis eingeht und<br />

das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<br />

Für jeden aus dem Ausland zugezogenen<br />

Schulpflichtigen stellt die Schule fest, in welche<br />

Jahrgangsstufe der Pflichtschule er altersgemäß<br />

einzuweisen ist. Dabei sind die Schüler in der<br />

terre der hommes

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