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Thüringen<br />

2.16. Thüringen<br />

Die Schulpflicht richtet sich in Thüringen nach<br />

dem Thüringer Schulgesetz (ThürSchlG) vom<br />

06.08.1993 in der Fassung vom 30.04.2003.<br />

Beginn der Schulpflicht:<br />

Gem. § 18 I ThürSchlG beginnt für alle Kinder am<br />

1. August des Kalenderjahres die Schulpflicht,<br />

wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt das sechste<br />

Lebensjahr vollendet haben. Ein Kind, das am 30.<br />

Juni bereits fünf Jahre alt ist, kann auf Antrag der<br />

Eltern vorzeitig in die Schule aufgenommen werden.<br />

Die Entscheidung trifft der Schulleiter unter<br />

Hinzuziehung des Schularztes. Mit Aufnahme dieser<br />

Kinder in die Schule beginnt die Schulpflicht.<br />

Gem. § 18 III ThürSchlG kann ein Kind, das die<br />

altersmäßigen Voraussetzungen der Schulpflicht<br />

erfüllt, einmalig für ein Schuljahr vom Besuch der<br />

Grundschule zurückgestellt werden; dies jedoch<br />

nur dann, wenn auf Grund der Entwicklung des<br />

Kindes zu erwarten ist, dass es nicht mit Erfolg am<br />

Unterricht wird teilnehmen können. Dem Antrag<br />

müssen eine schulärztliche Untersuchung und ein<br />

Beratungsgespräch mit der Schule vorausgehen.<br />

Dauer der Schulpflicht:<br />

Gem. § 19 I ThürSchlG dauert die Vollzeitschulpflicht<br />

neun Schuljahre. Sie kann durch das Überspringen<br />

einer Klassenstufe verkürzt werden. <strong>Wir</strong>d<br />

ein Hauptschulabschluss nach neun oder zehn<br />

Schulbesuchsjahren nicht erreicht, kann auf Grund<br />

der Genehmigung des Schulleiters und nach<br />

Anhörung der Klassenkonferenz ein zehntes oder<br />

elftes Schulbesuchsjahr absolviert werden; in Ausnahmefällen<br />

sogar ein zwölftes (vgl. § 19 II Thür-<br />

SchlG). An die Vollzeitschulpflicht schließt sich<br />

drei Jahre Berufsschulpflicht an (§ 21 I Thür-<br />

SchlG). Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem<br />

Abschluss eines Ausbildungsverhältnisses nach<br />

dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung<br />

und endet mit Abschluss der Berufsausbildung;<br />

spätestens jedoch zum Ende des Schuljahres,<br />

in dem der Schüler das 21. Lebensjahr vollendet.<br />

Die Berufsschulpflicht kann auch in kürzerer Frist<br />

von einem Jahr abgeleistet werden (vgl. hierzu §<br />

21a ThürSchlG).<br />

Ausländischen Schülern, die bereits in ihrem<br />

Heimatland zur Schule gegangen sind, wird diese<br />

Zeit angerechnet, so dass sich die Schulpflicht in<br />

Thüringen dementsprechend verkürzt (vgl. Ziffer<br />

I.1.3. VV). Lässt sich die Schulbesuchszeit im Heimatland<br />

nicht hinreichend sicher feststellen, wird<br />

die Dauer der noch ver<strong>bleiben</strong>den Schulpflicht<br />

unter Berücksichtigung des Lebensalters<br />

festgelegt. 151<br />

Laut der schriftlichen Auskunft einer einzelnen<br />

staatlichen Regelschule (Geratal) werden Asylbewerber<br />

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in die<br />

Schule aufgenommen. 152<br />

Schulpflicht in Thüringen: Gem. § 1 I 1 Thür-<br />

SchlG hat jeder junge Mensch ein Recht auf schulische<br />

Bildung und Förderung. Dies ergibt sich auch<br />

aus Art. 20 der Verfassung des Freistaats Thüringen.<br />

153<br />

Die Rechtsgrundlage für die Allgemeine Schulpflicht<br />

ist § 17 I 1 ThürSchlG.<br />

»Wer in Thüringen seinen Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in einem<br />

Ausbildungsverhältnis oder einem Arbeitsverhältnis<br />

steht, unterliegt der Schulpflicht.«<br />

Wohnsitz:<br />

Der Wohnsitz ist der Ort, an dem sich eine Person<br />

ständig niederlässt, an dem sich also der räumliche<br />

Schwerpunkt der Lebensverhältnisse einer Person<br />

befindet. Der Wohnsitz ist nicht identisch mit der<br />

Wohnung, sondern ist die kleinste örtliche Verwaltungseinheit<br />

(in der Regel die Gemeinde), zu der<br />

die Wohnung gehört. Der Wohnsitz kann gleichzeitig<br />

an mehreren Orten bestehen (vgl. § 7 BGB). Der<br />

Wohnsitz des minderjährigen Kindes richtet sich<br />

nach dem Wohnsitz der Eltern (vgl. § 11 BGB).<br />

Gewöhnlicher Aufenthalt:<br />

Die Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs<br />

»gewöhnlicher Aufenthalt« richtet sich nach den<br />

tatsächlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung<br />

von Sinn und Zweck des ThürSchlG’s. Für<br />

die Herleitung unter Berücksichtigung von bestehenden<br />

Legaldefinitionen der Sozialgesetzgebung<br />

und bereits ergangener Rechtsprechung ist auf die<br />

Darstellung auf den Seiten 17-19 zu verweisen.<br />

Definitionsvorschlag:<br />

Entscheidend ist für den unbestimmten Rechtsbegriff<br />

des »gewöhnlichen Aufenthalts« im schulrechtlichen<br />

Sinne, ob der Lebens- und Daseinsmittelpunkt<br />

eines Menschen sich im jeweiligen Bundesland<br />

befindet und, ob unter besonderer Berücksichtigung<br />

des Kindeswohls und des Rechts auf Bildung<br />

und Erziehung, eine Beschulung für einen<br />

sinnvollen Zeitraum möglich erscheint.<br />

Ausbildungsverhältnis/Arbeitsverhältnis:<br />

Ob ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis besteht<br />

und damit Schulpflicht i. S. v. § 17 I 1 ThürSchlG<br />

anzunehmen ist, bestimmt sich nach den tatsächlichen<br />

Verhältnissen.<br />

Sonstige Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

zur Konkretisierung der Schulpflicht<br />

von Ausländern in Thüringen<br />

In der Verwaltungsvorschrift vom 14. Juni 1998<br />

67<br />

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