Wir bleiben draußen!
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Thüringen<br />
2.16. Thüringen<br />
Die Schulpflicht richtet sich in Thüringen nach<br />
dem Thüringer Schulgesetz (ThürSchlG) vom<br />
06.08.1993 in der Fassung vom 30.04.2003.<br />
Beginn der Schulpflicht:<br />
Gem. § 18 I ThürSchlG beginnt für alle Kinder am<br />
1. August des Kalenderjahres die Schulpflicht,<br />
wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt das sechste<br />
Lebensjahr vollendet haben. Ein Kind, das am 30.<br />
Juni bereits fünf Jahre alt ist, kann auf Antrag der<br />
Eltern vorzeitig in die Schule aufgenommen werden.<br />
Die Entscheidung trifft der Schulleiter unter<br />
Hinzuziehung des Schularztes. Mit Aufnahme dieser<br />
Kinder in die Schule beginnt die Schulpflicht.<br />
Gem. § 18 III ThürSchlG kann ein Kind, das die<br />
altersmäßigen Voraussetzungen der Schulpflicht<br />
erfüllt, einmalig für ein Schuljahr vom Besuch der<br />
Grundschule zurückgestellt werden; dies jedoch<br />
nur dann, wenn auf Grund der Entwicklung des<br />
Kindes zu erwarten ist, dass es nicht mit Erfolg am<br />
Unterricht wird teilnehmen können. Dem Antrag<br />
müssen eine schulärztliche Untersuchung und ein<br />
Beratungsgespräch mit der Schule vorausgehen.<br />
Dauer der Schulpflicht:<br />
Gem. § 19 I ThürSchlG dauert die Vollzeitschulpflicht<br />
neun Schuljahre. Sie kann durch das Überspringen<br />
einer Klassenstufe verkürzt werden. <strong>Wir</strong>d<br />
ein Hauptschulabschluss nach neun oder zehn<br />
Schulbesuchsjahren nicht erreicht, kann auf Grund<br />
der Genehmigung des Schulleiters und nach<br />
Anhörung der Klassenkonferenz ein zehntes oder<br />
elftes Schulbesuchsjahr absolviert werden; in Ausnahmefällen<br />
sogar ein zwölftes (vgl. § 19 II Thür-<br />
SchlG). An die Vollzeitschulpflicht schließt sich<br />
drei Jahre Berufsschulpflicht an (§ 21 I Thür-<br />
SchlG). Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem<br />
Abschluss eines Ausbildungsverhältnisses nach<br />
dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung<br />
und endet mit Abschluss der Berufsausbildung;<br />
spätestens jedoch zum Ende des Schuljahres,<br />
in dem der Schüler das 21. Lebensjahr vollendet.<br />
Die Berufsschulpflicht kann auch in kürzerer Frist<br />
von einem Jahr abgeleistet werden (vgl. hierzu §<br />
21a ThürSchlG).<br />
Ausländischen Schülern, die bereits in ihrem<br />
Heimatland zur Schule gegangen sind, wird diese<br />
Zeit angerechnet, so dass sich die Schulpflicht in<br />
Thüringen dementsprechend verkürzt (vgl. Ziffer<br />
I.1.3. VV). Lässt sich die Schulbesuchszeit im Heimatland<br />
nicht hinreichend sicher feststellen, wird<br />
die Dauer der noch ver<strong>bleiben</strong>den Schulpflicht<br />
unter Berücksichtigung des Lebensalters<br />
festgelegt. 151<br />
Laut der schriftlichen Auskunft einer einzelnen<br />
staatlichen Regelschule (Geratal) werden Asylbewerber<br />
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in die<br />
Schule aufgenommen. 152<br />
Schulpflicht in Thüringen: Gem. § 1 I 1 Thür-<br />
SchlG hat jeder junge Mensch ein Recht auf schulische<br />
Bildung und Förderung. Dies ergibt sich auch<br />
aus Art. 20 der Verfassung des Freistaats Thüringen.<br />
153<br />
Die Rechtsgrundlage für die Allgemeine Schulpflicht<br />
ist § 17 I 1 ThürSchlG.<br />
»Wer in Thüringen seinen Wohnsitz oder<br />
gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in einem<br />
Ausbildungsverhältnis oder einem Arbeitsverhältnis<br />
steht, unterliegt der Schulpflicht.«<br />
Wohnsitz:<br />
Der Wohnsitz ist der Ort, an dem sich eine Person<br />
ständig niederlässt, an dem sich also der räumliche<br />
Schwerpunkt der Lebensverhältnisse einer Person<br />
befindet. Der Wohnsitz ist nicht identisch mit der<br />
Wohnung, sondern ist die kleinste örtliche Verwaltungseinheit<br />
(in der Regel die Gemeinde), zu der<br />
die Wohnung gehört. Der Wohnsitz kann gleichzeitig<br />
an mehreren Orten bestehen (vgl. § 7 BGB). Der<br />
Wohnsitz des minderjährigen Kindes richtet sich<br />
nach dem Wohnsitz der Eltern (vgl. § 11 BGB).<br />
Gewöhnlicher Aufenthalt:<br />
Die Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs<br />
»gewöhnlicher Aufenthalt« richtet sich nach den<br />
tatsächlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung<br />
von Sinn und Zweck des ThürSchlG’s. Für<br />
die Herleitung unter Berücksichtigung von bestehenden<br />
Legaldefinitionen der Sozialgesetzgebung<br />
und bereits ergangener Rechtsprechung ist auf die<br />
Darstellung auf den Seiten 17-19 zu verweisen.<br />
Definitionsvorschlag:<br />
Entscheidend ist für den unbestimmten Rechtsbegriff<br />
des »gewöhnlichen Aufenthalts« im schulrechtlichen<br />
Sinne, ob der Lebens- und Daseinsmittelpunkt<br />
eines Menschen sich im jeweiligen Bundesland<br />
befindet und, ob unter besonderer Berücksichtigung<br />
des Kindeswohls und des Rechts auf Bildung<br />
und Erziehung, eine Beschulung für einen<br />
sinnvollen Zeitraum möglich erscheint.<br />
Ausbildungsverhältnis/Arbeitsverhältnis:<br />
Ob ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis besteht<br />
und damit Schulpflicht i. S. v. § 17 I 1 ThürSchlG<br />
anzunehmen ist, bestimmt sich nach den tatsächlichen<br />
Verhältnissen.<br />
Sonstige Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />
zur Konkretisierung der Schulpflicht<br />
von Ausländern in Thüringen<br />
In der Verwaltungsvorschrift vom 14. Juni 1998<br />
67<br />
terre der hommes