Wir bleiben draußen!
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Nordrhein-Westfalen<br />
pflichtige Kinder bei mangelnder Schulfähigkeit<br />
für ein Jahr vom Unterricht zurückgestellt werden.<br />
Vor der Entscheidung ist ein Gutachten des<br />
Gesundheitsamtes einzuholen und auch die<br />
Erziehungsberechtigten sind zu hören. 125 Die<br />
Schulpflicht beginnt damit grundsätzlich im Alter<br />
von sechs Jahren.<br />
Dauer der Schulpflicht:<br />
Die Schulpflicht untergliedert sich in eine Vollzeitschulpflicht<br />
mit einer Dauer von zehn Schuljahren<br />
und eine sich anschließende Berufsschulpflicht<br />
in Teilzeitform (vgl. §§ 5, 9 SchlpflG). Die<br />
Vollzeitschulpflicht wird durch den Besuch der<br />
Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden<br />
Schule (Hauptschule, Realschule,<br />
Gymnasium oder Gesamtschule) erfüllt. Die<br />
Berufsschulpflicht wird durch den Besuch der<br />
Teilzeitberufsschule erfüllt; sie kann auch durch<br />
den Besuch eines allgemeinbildenden Bildungsgangs<br />
in einer Schule der Sekundarstufe II erfüllt<br />
werden. Für Jugendliche mit Berufsausbildungsverhältnis<br />
dauert die Berufsschulpflicht so lange,<br />
wie ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, das<br />
vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen<br />
worden ist (vgl. § 11 I SchlpflG). Für Jugendliche<br />
ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die<br />
Berufsschulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres,<br />
in dem der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet<br />
(vgl. § 11 II SchlpflG). Wer nach Beendigung<br />
der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis<br />
beginnt, hat das Recht, die Berufsschule<br />
zu besuchen, solange das Berufsausbildungsverhältnis<br />
besteht (vgl. § 11 IV SchlpflG).<br />
Schulpflicht in NRW:<br />
Gem. Art. 8 I 1 Landesverfassung-NRW hat jedes<br />
Kind einen Anspruch auf Bildung. Es besteht allgemeine<br />
Schulpflicht; ihrer Erfüllung dienen<br />
grundsätzlich die Volksschule (Hauptschule) und<br />
die Berufsschule (vgl. § 8 II Landesverfassung-<br />
NRW ).<br />
Rechtsgrundlage für die allgemeine Schulpflicht<br />
ist § 1 I 1 SchlpflG:<br />
»Schulpflichtig ist, wer im Lande Nordrhein-<br />
Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs-<br />
oder Arbeitsstätte hat.«<br />
Wohnsitz:<br />
Der Wohnsitz bestimmt sich nach § 7 I BGB. Wer<br />
sich an einem Ort ständig niederlässt, begründet<br />
an diesem Ort seinen Wohnsitz. Dabei richtet<br />
sich der Wohnsitz von Minderjährigen nach dem<br />
Wohnsitz der Erziehungsberechtigten, bzw. derjenigen<br />
Personen, die das Sorgerecht haben (§ 11<br />
BGB).<br />
Bei Flüchtlingen ist wohl regelmäßig davon<br />
auszugehen, dass sie nicht ihren Wohnsitz in<br />
NRW haben.<br />
Gewöhnlicher Aufenthalt:<br />
Maßgeblich für die Schulpflicht von Flüchtlingen<br />
ist damit der unbestimmte Rechtsbegriff des<br />
»gewöhnlichen Aufenthalts«. Für die abstrakte<br />
Bestimmung dieser Begrifflichkeit kann auf die<br />
Seiten 17-19 verwiesen werden.<br />
Definitionsvorschlag:<br />
Entscheidend ist für den unbestimmten Rechtsbegriff<br />
des »gewöhnlichen Aufenthalts« im schulrechtlichen<br />
Sinne, ob der Lebens- und Daseinsmittelpunkt<br />
eines Menschen sich im jeweiligen<br />
Bundesland befindet und, ob unter besonderer<br />
Berücksichtigung des Kindeswohls und des<br />
Rechts auf Bildung und Erziehung eine Beschulung<br />
für einen sinnvollen Zeitraum möglich<br />
erscheint.<br />
In einer Handreichung des früheren Ministeriums<br />
für Schule und Weiterbildung NRW<br />
»Schulentwicklung, Aus aller Herren Länder,<br />
Handreichung für Schule und Schulverwaltung<br />
zur Integration von Seiteneinsteigern« wird der<br />
unbestimmte Rechtsbegriff des »gewöhnlichen<br />
Aufenthalts« in Bezug auf Kinder von Asylbewerbern<br />
definiert. 126<br />
Darin wird festgestellt, dass Kinder von Asylbewerbern<br />
nur dann schulpflichtig i.S.v. § 1 I 1<br />
SchlpflG sind, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />
in NRW haben und dies sei nur unter den<br />
folgenden Voraussetzungen gegeben:<br />
• Bei ausländischen Kindern und Jugendlichen,<br />
die eine gültige Aufenthaltsgenehmigung<br />
(zukünftig § 7 oder § 9 AufenthG) haben,<br />
• ausländischen Kindern und Jugendlichen, die<br />
von einer Aufenthaltsgenehmigung befreit sind,<br />
• ausländischen Kindern und Jugendlichen, die<br />
voraussichtlich für einen längeren Zeitraum<br />
geduldet werden,<br />
• ausländischen Kindern und Jugendlichen aus<br />
asylberechtigten Familien,<br />
• ausländischen Kindern und Jugendlichen, die<br />
im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer<br />
Flüchtlinge genießen oder außerhalb des<br />
Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im<br />
Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung<br />
der Flüchtlinge anerkannt sind. 127<br />
Dies bedeutet im einzelnen, dass ausländische<br />
Kinder und Jugendliche, die sich selbst oder<br />
deren Erziehungsberechtigte sich im Asylverfahren<br />
befinden (diese erhalten für die Dauer des<br />
Verfahrens eine Aufenthaltsgestattung gem. § 55<br />
AsylVfG) oder nur kurzfristig geduldet werden<br />
(Zeitraum wohl weniger als sechs Monate) nicht<br />
schulpflichtig im Sinne von § 1 I 1 SchlpflG werden,<br />
ergo nicht ihren »gewöhnlichen Aufenthalt«<br />
in NRW haben. Die Schulpflicht besteht also nur<br />
53<br />
terre der hommes