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Nordrhein-Westfalen<br />

pflichtige Kinder bei mangelnder Schulfähigkeit<br />

für ein Jahr vom Unterricht zurückgestellt werden.<br />

Vor der Entscheidung ist ein Gutachten des<br />

Gesundheitsamtes einzuholen und auch die<br />

Erziehungsberechtigten sind zu hören. 125 Die<br />

Schulpflicht beginnt damit grundsätzlich im Alter<br />

von sechs Jahren.<br />

Dauer der Schulpflicht:<br />

Die Schulpflicht untergliedert sich in eine Vollzeitschulpflicht<br />

mit einer Dauer von zehn Schuljahren<br />

und eine sich anschließende Berufsschulpflicht<br />

in Teilzeitform (vgl. §§ 5, 9 SchlpflG). Die<br />

Vollzeitschulpflicht wird durch den Besuch der<br />

Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden<br />

Schule (Hauptschule, Realschule,<br />

Gymnasium oder Gesamtschule) erfüllt. Die<br />

Berufsschulpflicht wird durch den Besuch der<br />

Teilzeitberufsschule erfüllt; sie kann auch durch<br />

den Besuch eines allgemeinbildenden Bildungsgangs<br />

in einer Schule der Sekundarstufe II erfüllt<br />

werden. Für Jugendliche mit Berufsausbildungsverhältnis<br />

dauert die Berufsschulpflicht so lange,<br />

wie ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, das<br />

vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen<br />

worden ist (vgl. § 11 I SchlpflG). Für Jugendliche<br />

ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die<br />

Berufsschulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres,<br />

in dem der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet<br />

(vgl. § 11 II SchlpflG). Wer nach Beendigung<br />

der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis<br />

beginnt, hat das Recht, die Berufsschule<br />

zu besuchen, solange das Berufsausbildungsverhältnis<br />

besteht (vgl. § 11 IV SchlpflG).<br />

Schulpflicht in NRW:<br />

Gem. Art. 8 I 1 Landesverfassung-NRW hat jedes<br />

Kind einen Anspruch auf Bildung. Es besteht allgemeine<br />

Schulpflicht; ihrer Erfüllung dienen<br />

grundsätzlich die Volksschule (Hauptschule) und<br />

die Berufsschule (vgl. § 8 II Landesverfassung-<br />

NRW ).<br />

Rechtsgrundlage für die allgemeine Schulpflicht<br />

ist § 1 I 1 SchlpflG:<br />

»Schulpflichtig ist, wer im Lande Nordrhein-<br />

Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs-<br />

oder Arbeitsstätte hat.«<br />

Wohnsitz:<br />

Der Wohnsitz bestimmt sich nach § 7 I BGB. Wer<br />

sich an einem Ort ständig niederlässt, begründet<br />

an diesem Ort seinen Wohnsitz. Dabei richtet<br />

sich der Wohnsitz von Minderjährigen nach dem<br />

Wohnsitz der Erziehungsberechtigten, bzw. derjenigen<br />

Personen, die das Sorgerecht haben (§ 11<br />

BGB).<br />

Bei Flüchtlingen ist wohl regelmäßig davon<br />

auszugehen, dass sie nicht ihren Wohnsitz in<br />

NRW haben.<br />

Gewöhnlicher Aufenthalt:<br />

Maßgeblich für die Schulpflicht von Flüchtlingen<br />

ist damit der unbestimmte Rechtsbegriff des<br />

»gewöhnlichen Aufenthalts«. Für die abstrakte<br />

Bestimmung dieser Begrifflichkeit kann auf die<br />

Seiten 17-19 verwiesen werden.<br />

Definitionsvorschlag:<br />

Entscheidend ist für den unbestimmten Rechtsbegriff<br />

des »gewöhnlichen Aufenthalts« im schulrechtlichen<br />

Sinne, ob der Lebens- und Daseinsmittelpunkt<br />

eines Menschen sich im jeweiligen<br />

Bundesland befindet und, ob unter besonderer<br />

Berücksichtigung des Kindeswohls und des<br />

Rechts auf Bildung und Erziehung eine Beschulung<br />

für einen sinnvollen Zeitraum möglich<br />

erscheint.<br />

In einer Handreichung des früheren Ministeriums<br />

für Schule und Weiterbildung NRW<br />

»Schulentwicklung, Aus aller Herren Länder,<br />

Handreichung für Schule und Schulverwaltung<br />

zur Integration von Seiteneinsteigern« wird der<br />

unbestimmte Rechtsbegriff des »gewöhnlichen<br />

Aufenthalts« in Bezug auf Kinder von Asylbewerbern<br />

definiert. 126<br />

Darin wird festgestellt, dass Kinder von Asylbewerbern<br />

nur dann schulpflichtig i.S.v. § 1 I 1<br />

SchlpflG sind, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />

in NRW haben und dies sei nur unter den<br />

folgenden Voraussetzungen gegeben:<br />

• Bei ausländischen Kindern und Jugendlichen,<br />

die eine gültige Aufenthaltsgenehmigung<br />

(zukünftig § 7 oder § 9 AufenthG) haben,<br />

• ausländischen Kindern und Jugendlichen, die<br />

von einer Aufenthaltsgenehmigung befreit sind,<br />

• ausländischen Kindern und Jugendlichen, die<br />

voraussichtlich für einen längeren Zeitraum<br />

geduldet werden,<br />

• ausländischen Kindern und Jugendlichen aus<br />

asylberechtigten Familien,<br />

• ausländischen Kindern und Jugendlichen, die<br />

im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer<br />

Flüchtlinge genießen oder außerhalb des<br />

Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im<br />

Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung<br />

der Flüchtlinge anerkannt sind. 127<br />

Dies bedeutet im einzelnen, dass ausländische<br />

Kinder und Jugendliche, die sich selbst oder<br />

deren Erziehungsberechtigte sich im Asylverfahren<br />

befinden (diese erhalten für die Dauer des<br />

Verfahrens eine Aufenthaltsgestattung gem. § 55<br />

AsylVfG) oder nur kurzfristig geduldet werden<br />

(Zeitraum wohl weniger als sechs Monate) nicht<br />

schulpflichtig im Sinne von § 1 I 1 SchlpflG werden,<br />

ergo nicht ihren »gewöhnlichen Aufenthalt«<br />

in NRW haben. Die Schulpflicht besteht also nur<br />

53<br />

terre der hommes

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