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Nordrhein-Westfalen<br />

52<br />

dere Regelungen, insbesondere eine Differenzierung<br />

hinsichtlich des ausländerrechtlichen Status,<br />

werden innerhalb des Erlasses nicht vorgenommen.<br />

Aus dem Inhalt ergibt sich, dass ausländische<br />

Schüler umfassend in ihrer Entwicklung<br />

gefördert werden sollen, so dass auf die<br />

grundsätzliche Schulpflicht eines jeden ausländischen<br />

Kindes geschlossen werden kann. Es<br />

besteht somit der Wille des Erlassgebers, dass<br />

grundsätzlich unabhängig vom Rechtsstatus eine<br />

unterschiedslose Beschulung durchgeführt werden<br />

soll, sofern die Voraussetzungen der allgemeinen<br />

Schulpflicht des § 63 I NSchG erfüllt<br />

sind. 123<br />

Innerhalb des Erlasses werden umfangreiche<br />

Maßnahmen bezüglich der Beschulung, Fördermaßnahmen,<br />

Einschulungshilfen, des muttersprachlichem<br />

Unterrichts und der Unterrichtsdurchführung<br />

bei ausländischen Schülern festgelegt.<br />

Erlass »Schulpflicht von Kindern, die aus dem<br />

Ausland kommen« von 1993:<br />

In dem Erlass vom 04.02.1993 des Nieds. Kultusministeriums<br />

über die »Schulpflicht von Kindern,<br />

die aus dem Ausland kommen« wird umfassend<br />

zur Problematik unterschiedlicher ausländerrechtlicher<br />

Einordnung von Flüchtlingen im<br />

schulpflichtigen Alter Stellung genommen. Insbesondere<br />

wird die Schulpflicht von ausländischen<br />

Kindern und Jugendlichen geregelt, wobei nach<br />

Asylbewerbern, Kontingentflüchtlingen und Defacto-Flüchtlingen<br />

differenziert wird.<br />

Kinder von Kontingentflüchtlingen und Asylberechtigten<br />

sind schulpflichtig.<br />

Kinder von De-facto-Flüchtlingen, die aus<br />

humanitären Gründen eine Duldung bzw. ein<br />

Bleiberecht in Niedersachsen haben, sind ebenfalls<br />

schulpflichtig.<br />

Kinder von Asylbewerbern, die bereits die<br />

ZAST durchlaufen haben und anschließend einer<br />

niedersächsischen Kommune zugewiesen worden<br />

sind, sind schulpflichtig. Die Art der Unterbringung<br />

ist unerheblich.<br />

Schulpflichtig sind Kinder von Bürgerkriegsflüchtlingen,<br />

die bis zum Ende der Kriegshandlungen<br />

geduldet werden (Regelung bezieht sich<br />

vom Wortlaut her nur auf Flüchtlinge aus dem<br />

ehemaligen Jugoslawien).<br />

Als allgemeiner Grundsatz lässt sich dem Erlass<br />

entnehmen, dass alle sich im schulpflichtigen<br />

Alter befindenden ausländischen Kinder und<br />

Jugendlichen (ungeachtet des Aufenthaltsstatus)<br />

schulpflichtig sind. Einschränkungen bestehen<br />

nur in der Form, dass bei Kindern von Asylbewerbern<br />

erst nach Verlassen der Zentralen Aufnahmestelle<br />

und Zuweisung an eine Kommune die<br />

Schulpflicht angenommen wird; dies allerdings<br />

ohne zeitliche Begrenzung, so dass erst nach dem<br />

Verlassen der ZAST die Schulpflicht eines Asylbewerberkindes<br />

oder –jugendlichen entstehen<br />

kann.<br />

Zahlen:<br />

In Niedersachsen hielten sich nach Angaben des<br />

Ausländerzentralregisters am 31.12.2003 ca.<br />

26.246 Flüchtlinge im Alter zwischen 6 und 17<br />

Jahren auf. Davon befanden sich 1.924 im Asylerstverfahren.<br />

7.376 waren ausländerrechtlich<br />

geduldet. 124<br />

Ergebnis:<br />

In Niedersachsen besteht grundsätzlich Schulpflicht<br />

für alle Ausländer im schulpflichtigen<br />

Alter, ungeachtet des ausländerrechtlichen Status.<br />

Einschränkungen ergeben sich für Asylbewerber<br />

und Asylbewerberkinder, die erst nach<br />

dem Verlassen der ZAST schulpflichtig werden.<br />

Die Schulpflicht entsteht nach fünf Tagen örtlichen<br />

Aufenthalts.<br />

2.10. Nordrhein-Westfalen<br />

terre der hommes<br />

Die allgemeine Schulpflicht ist in NRW im<br />

»Gesetz über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen<br />

(Schulpflichtgesetz – SchlpflG)«<br />

vom 02.02.1980, zuletzt geändert durch das<br />

Gesetz vom 08.07.2003, geregelt.<br />

Beginn der Schulpflicht:<br />

Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum<br />

30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet haben,<br />

am 1. August des selben Kalenderjahres (vgl. § 3 I<br />

SchlpflG). Kinder, die bis zu diesem Zeitpunkt<br />

noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet<br />

haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten<br />

in die Schule aufgenommen werden, wenn<br />

sie die erforderlichen körperlichen und geistigen<br />

Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen<br />

Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit)<br />

(vgl. § 3 II SchlpflG). Über die frühzeitige<br />

Beschulung entscheidet der Schulleiter. Mit<br />

Aufnahme in die Schule werden diese Kinder<br />

schulpflichtig. Bei der Anmeldung zur Schule<br />

werden die Sprachkenntnisse des Kindes überprüft;<br />

sind diese nicht ausreichend, kann die<br />

Schule das Kind zum Besuch eines vorschulischen<br />

Sprachförderkurses verpflichten (vgl. § 3<br />

III SchlpflG). Gem. § 4 I SchlpflG können schul-

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