Wir bleiben draußen!
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Nordrhein-Westfalen<br />
52<br />
dere Regelungen, insbesondere eine Differenzierung<br />
hinsichtlich des ausländerrechtlichen Status,<br />
werden innerhalb des Erlasses nicht vorgenommen.<br />
Aus dem Inhalt ergibt sich, dass ausländische<br />
Schüler umfassend in ihrer Entwicklung<br />
gefördert werden sollen, so dass auf die<br />
grundsätzliche Schulpflicht eines jeden ausländischen<br />
Kindes geschlossen werden kann. Es<br />
besteht somit der Wille des Erlassgebers, dass<br />
grundsätzlich unabhängig vom Rechtsstatus eine<br />
unterschiedslose Beschulung durchgeführt werden<br />
soll, sofern die Voraussetzungen der allgemeinen<br />
Schulpflicht des § 63 I NSchG erfüllt<br />
sind. 123<br />
Innerhalb des Erlasses werden umfangreiche<br />
Maßnahmen bezüglich der Beschulung, Fördermaßnahmen,<br />
Einschulungshilfen, des muttersprachlichem<br />
Unterrichts und der Unterrichtsdurchführung<br />
bei ausländischen Schülern festgelegt.<br />
Erlass »Schulpflicht von Kindern, die aus dem<br />
Ausland kommen« von 1993:<br />
In dem Erlass vom 04.02.1993 des Nieds. Kultusministeriums<br />
über die »Schulpflicht von Kindern,<br />
die aus dem Ausland kommen« wird umfassend<br />
zur Problematik unterschiedlicher ausländerrechtlicher<br />
Einordnung von Flüchtlingen im<br />
schulpflichtigen Alter Stellung genommen. Insbesondere<br />
wird die Schulpflicht von ausländischen<br />
Kindern und Jugendlichen geregelt, wobei nach<br />
Asylbewerbern, Kontingentflüchtlingen und Defacto-Flüchtlingen<br />
differenziert wird.<br />
Kinder von Kontingentflüchtlingen und Asylberechtigten<br />
sind schulpflichtig.<br />
Kinder von De-facto-Flüchtlingen, die aus<br />
humanitären Gründen eine Duldung bzw. ein<br />
Bleiberecht in Niedersachsen haben, sind ebenfalls<br />
schulpflichtig.<br />
Kinder von Asylbewerbern, die bereits die<br />
ZAST durchlaufen haben und anschließend einer<br />
niedersächsischen Kommune zugewiesen worden<br />
sind, sind schulpflichtig. Die Art der Unterbringung<br />
ist unerheblich.<br />
Schulpflichtig sind Kinder von Bürgerkriegsflüchtlingen,<br />
die bis zum Ende der Kriegshandlungen<br />
geduldet werden (Regelung bezieht sich<br />
vom Wortlaut her nur auf Flüchtlinge aus dem<br />
ehemaligen Jugoslawien).<br />
Als allgemeiner Grundsatz lässt sich dem Erlass<br />
entnehmen, dass alle sich im schulpflichtigen<br />
Alter befindenden ausländischen Kinder und<br />
Jugendlichen (ungeachtet des Aufenthaltsstatus)<br />
schulpflichtig sind. Einschränkungen bestehen<br />
nur in der Form, dass bei Kindern von Asylbewerbern<br />
erst nach Verlassen der Zentralen Aufnahmestelle<br />
und Zuweisung an eine Kommune die<br />
Schulpflicht angenommen wird; dies allerdings<br />
ohne zeitliche Begrenzung, so dass erst nach dem<br />
Verlassen der ZAST die Schulpflicht eines Asylbewerberkindes<br />
oder –jugendlichen entstehen<br />
kann.<br />
Zahlen:<br />
In Niedersachsen hielten sich nach Angaben des<br />
Ausländerzentralregisters am 31.12.2003 ca.<br />
26.246 Flüchtlinge im Alter zwischen 6 und 17<br />
Jahren auf. Davon befanden sich 1.924 im Asylerstverfahren.<br />
7.376 waren ausländerrechtlich<br />
geduldet. 124<br />
Ergebnis:<br />
In Niedersachsen besteht grundsätzlich Schulpflicht<br />
für alle Ausländer im schulpflichtigen<br />
Alter, ungeachtet des ausländerrechtlichen Status.<br />
Einschränkungen ergeben sich für Asylbewerber<br />
und Asylbewerberkinder, die erst nach<br />
dem Verlassen der ZAST schulpflichtig werden.<br />
Die Schulpflicht entsteht nach fünf Tagen örtlichen<br />
Aufenthalts.<br />
2.10. Nordrhein-Westfalen<br />
terre der hommes<br />
Die allgemeine Schulpflicht ist in NRW im<br />
»Gesetz über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen<br />
(Schulpflichtgesetz – SchlpflG)«<br />
vom 02.02.1980, zuletzt geändert durch das<br />
Gesetz vom 08.07.2003, geregelt.<br />
Beginn der Schulpflicht:<br />
Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum<br />
30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet haben,<br />
am 1. August des selben Kalenderjahres (vgl. § 3 I<br />
SchlpflG). Kinder, die bis zu diesem Zeitpunkt<br />
noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet<br />
haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten<br />
in die Schule aufgenommen werden, wenn<br />
sie die erforderlichen körperlichen und geistigen<br />
Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen<br />
Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit)<br />
(vgl. § 3 II SchlpflG). Über die frühzeitige<br />
Beschulung entscheidet der Schulleiter. Mit<br />
Aufnahme in die Schule werden diese Kinder<br />
schulpflichtig. Bei der Anmeldung zur Schule<br />
werden die Sprachkenntnisse des Kindes überprüft;<br />
sind diese nicht ausreichend, kann die<br />
Schule das Kind zum Besuch eines vorschulischen<br />
Sprachförderkurses verpflichten (vgl. § 3<br />
III SchlpflG). Gem. § 4 I SchlpflG können schul-